Lizenzentgelt für Veröffentlichungsbefugnis an anwaltlichen AGB – Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Lizenzentgelt wegen unbefugter Nutzung von anwaltlich erstellten und überarbeiteten AGB. Zentral war, ob AGB als Schriftwerk i.S.v. UrhG und ob ein Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung ohne Lizenzvereinbarung übertragen wurde. Das Gericht sprach der Klägerin einen anteiligen Lizenzanspruch zu (420,79 €) und schätzte das angemessene Entgelt; ein Verletzerzuschlag wurde abgelehnt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Klägerin erhält 420,79 €; übriger Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
AGB, die von einem Rechtsanwalt bzw. dessen Gesellschafter konzipiert wurden, können als Schriftwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG einzustufen sein.
Ohne ausdrückliche Lizenzvereinbarung verbleibt das ausschließliche Verwertungsrecht bei der Urheberin; die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts überträgt nicht das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).
Bei unberechtigter Nutzung kann das Gericht nach §§ 287, 495 ZPO ein angemessenes Lizenzentgelt schätzen, wobei wirtschaftlich zureichende Vergleichsgrundlagen und frühere Vergütungsvereinbarungen heranzuziehen sind.
Bei der Schätzung ist eine Abgrenzung zwischen Werk-/Dienstvergütung und Lizenzentgelt vorzunehmen; wiederkehrende Entgelte können anteilig auf Lizenz- und Leistungsbestandteile verteilt werden.
Ein sog. Verletzerzuschlag dient nicht als strafähnlicher Schadensersatz; die Durchsetzungsrichtlinie verpflichtet nicht zur Gewährung eines strafähnlichen Zuschlags, sondern zu einer objektiven Ausgleichsentschädigung.
Leitsatz
"Zum Lizenzentgeltanteil für Veröffentlichungsbefugnis in einer anwaltlichen Honorarrechnung für die Erstellung und Überarbeitung von AGB - § 97 Abs. UrhG"
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 420,79 € seit 10.10.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Kosten werden gegen einander aufgehoben. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 615,- € erlangt, worauf durch Aufrechnung erledigte 194,21 € anzurechnen sind.
Der Anspruch entstand gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.
Die von einem der Gesellschafter der Klägerin konzipierten AGB sind ein Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (vgl. Urteil des Landgerichts Köln vom 26.07.2012 – 14 O 254/12).
Das Recht, die AGB öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), stand mangels Lizenzvereinbarung nicht der Beklagten zu, sondern der Klägerin. Die Mandantin der Klägerin erlangte nur ein einfaches Nutzungsrecht, während das von der Klägerin erlangte ausschließliche Nutzungsrecht ging nicht auf die Mandantin überging.
Das Gericht schätzt gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO, dass ein vernünftiger Lizenzgeber anstelle der Klägerin mit einem vernünftigen Lizenznehmer anstelle der Beklagten angemessener Weise ein Lizenzentgelt von 615,- € vereinbart hätte.
Schätzgrundlagen sind die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, wonach sie nach Erstellung von AGB monatlich zwischen 90,- € und 115,- € geltend machte, im Mittel also 102,50 €. Das ergibt für 12 Monate 1.230- €.
Allerdings war das pro Monat vereinbarte Entgelt nicht nur die Gegenleistung für die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts. Vielmehr hatte die Klägerin dafür auch die Aktualisierung der AGB im Auge zu behalten und trug entsprechende Haftungsrisiken. Diese Leistung ist nicht gering einzuschätzen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin sie komplett mit 19 % USt gemäß § 12 Abs. 1 UStG in Rechnung stellte, nicht, wie bei der Einräumung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 b) UStG vorgesehen, mit 7 %. Andererseits liegt auf der Hand, dass ein Lizenzentgelt in dem Betrag enthalten sein muss. Die Klägerin hatte keinen Anlass, ein Recht zur Nutzung durch öffentliche Zugänglichmachung umsonst zu übertragen, selbst wenn sich diese Übertragung von selbst verstand, andernfalls die Erstellung/Überarbeitung von AGB für ihre Mandantin ohne Interesse gewesen wäre. Die Schätzung des Gerichts geht danach dahin, dass das Jahresentgelt von 1.230,- € zu 50 % auf die anwaltlichen Leistungen im engeren Sinn und zu 50 % auf die Überlassung des einfachen Nutzungsrechts entfällt.
Das Entgelt für mehr als 3 Monate ist zugrunde zu legen, da ersichtlich die Beklagte eine längere Nutzung vorhatte. Sie musste erst durch Gerichtsentscheidung davon abgehalten werden, die Nutzung fortzusetzen. Ein solcher Geschehensablauf wurde nur durch die Widerrechtlichkeit der Nutzung verursacht, die bei einer zu fingierenden Lizenz gerade nicht vorgelegen hätte.
Eine Lizenzdauer von 1 Jahr ist durchaus nicht selten, die Nutzung von AGB für einen kürzeren Zeitraum fernliegend (vgl. Schricker-Wild, 3. Aufl., § 97 Rn. 61). Hinsichtlich eines noch längeren Zeitraums verbleiben allerdings Zweifel, die zu Lasten der Klägerin als Anspruchstellerin gehen.
Nicht für die Schätzung entgangenen Lizenzentgelts taugen die Beträge, die die Klägerin einmalig als Pauschale offenbar für die erstmalige Erstellung der AGB berechnete. Hierbei handelt es sich um Werklohn/Dienstvergütung. Zwar ist denkbar, dass hierin auch ein Lizenzentgeltanteil steckt. Dagegen spricht aber, dass die Klägerin mit der Mandantin, gleich nach Erstellung beginnend, eine monatliche Zahlung vorsah. Da Lizenzentgelte vom Nutzungszeitraum abhängen, liegt es näher, dass diese zumindest enthalten sind in den zeitabhängig vereinbarten Entgelten, als dass sie in einen Teil des Einmalbetrages, im Übrigen auch mit 19 % USt in Rechnung gestellt, ausmachen.
Ein Verletzerzuschlag ist nicht zuzuerkennen, auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Durchsetzungsrichtlinie. Deren Erwägungsgrund Nr. 26 zeigt, das mit ihr nicht die Einführung eines als Strafe angelegten Schadensersatzes bezweckt wird, sondern nur eine Ausgleichsentschädigung auf objektiver Grundlage.
Die zuerkannten Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.
Dier Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 708 Nr. 11 ZPO.
Wert für die Terminsgebühr: 805,79 €.