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Amtsgericht Köln·137 C 521/11·04.11.2012

Urheberrecht: Teilweise stattgegebene Klage wegen unerlaubtem Hochladen (File‑Sharing)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtUnterlassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Erstattung von Anwaltskosten und Unterlassung wegen öffentlichen Zugänglichmachens eines Films durch den Beklagten. Das Amtsgericht Köln gab der Klage teilweise statt und sprach 238,50 € nebst Zinsen (§97a Abs.1 S.2 UrhG) zu, wies die übrigen Forderungen und die Widerklage ab. Das Gericht sah ein unbeabsichtigtes Hochladen als Störerhandlung an, lehnte jedoch §97a Abs.2 UrhG und einen pauschalierten Lizenzschaden mangels substantiierten Vortrags ab.

Ausgang: Teilerfolg des Klägers: Zahlung von 238,50 € nebst Zinsen zugesprochen; übrige Ansprüche und die Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer berechtigten Abmahnung kann Anspruch auf Erstattung der hierfür angefallenen Rechtsanwaltskosten nach §97a Abs.1 Satz 2 UrhG bestehen.

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Wer durch (auch ungewolltes) Hochladen eine urheberrechtlich geschützte Datei öffentlich zugänglich macht, kann als Störer Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche begründen.

3

§97a Abs.2 UrhG (vereinfachtes Verfahren mit pauschalierter Vergütung) findet nur bei einfach gelagerten Fällen Anwendung; bei rechtlicher oder tatsächlicher Vielschichtigkeit ist die Vorschrift nicht einschlägig.

4

Bei der Bemessung des Unterlassungsinteresses und des Streitwerts sind die konkreten Umstände der Verbreitung sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Werks zu berücksichtigen.

5

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Lizenzentgelts setzt einen substantiierten Vortrag zur Höhe des Schadens voraus; allgemeine Schätzungen oder Verweise auf fremde Entscheidungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG§ Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis RVG§ Nr. 7200 Vergütungsverzeichnis RVG§ 19a UrhG§ 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 RVG§ 97a Abs. 2 UrhG

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.

3

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.

4

Es handelt sich um die nach Zahlung verbliebenen Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung, die sich wie folgt ergeben:

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Gegenstandswert bis 4.000,- €

6

1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis RVG         318,50 €

7

Pauschale gem. Nr. 7200 Vergütungsverzeichnis RVG                     20,00 €

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Zwischensumme                                                          338,50 €

9

abzüglich gezahlter                                                       100,00 €

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Summe                                                                    238,50 €

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Der Beklagte verletzte das Recht des Klägers, den Film öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG), als er am 22.01.2011 die Datei, wenn auch ungewollt, nicht nur herab-, sondern auch hoch lud. Das Gericht sieht es als nunmehr zugestanden an, dass es auch zu einem Hochladen kam, nachdem der Beklagte erklärt hat, es diesbezüglich auf ein kostspieliges Gutachten nicht ankommen lassen zu wollen. Dann kann auf sich beruhen, ob sich durch die Aussage des Zeugen L. auch eine diesbezügliche Überzeugung des Gerichts gebildet hat.

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Eine ungewollte, möglicherweise nur geringfügige, Verbreitung machte den Beklagten zum Störer und begründete einen Anspruch auf Unterlassung, den der Kläger durch Abmahnung verfolgte.

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Das Interesse des Klägers an künftiger Unterlassung ist gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG und § 23 Abs. 1 RVG auf geringfügig über 3.500,- € liegend zu schätzen. Zwar kann das Interesse an einer Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Kinofilms sogar einmal auf 30.000,- € zu schätzen sein (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2010, 6 W 44/10). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das „Werk“, hinsichtlich dessen der Kläger das Nutzungsrecht erwarb, damit zu vergleichen ist, sei es, was die Vermarktungsmöglichkeiten angeht, sei es den Aufwand für die Produktion und den anschließenden Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechts. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass in dem Netzwerk, in dem der Film – möglicherweise nur kurz – zum Herunterladen angeboten wurde, nicht ausschließbar nur wenige Personen von dem Angebot des Herunterladens Gebrauch machen konnten, es sich also keineswegs um eine weltweite Verbreitung handelte.

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Andererseits liegt kein Fall gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG vor. Der Fall ist nicht einfach gelagert. Es bedarf einiger Kenntnisse, den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden.

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Die zuerkannten Zinsen kann der Kläger gemäß § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen.

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Weiter kann er keine Beträge verlangen, insbesondere nicht gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.

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Sein Vorbringen ermöglicht nicht, ihm ein entgangenes Lizenzentgelt in bestimmter Höhe zuzusprechen.

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Der Umstand, dass ein anderes Gericht in einem „File-Sharing“-Fall, bezogen auf einen Erotikfilm, das entgangene Lizenzentgelt auf 1.000,- € geschätzt haben mag, ersetzt keinen Sachvortrag im Rechtsstreit.

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Dieser wird auch nicht ersetzt durch eine richterliche Augenscheinseinnahme, wobei sowieso offen bleibt, welche Erkenntnisse bezüglich eines dem Kläger durch das Geschehen am 22.01.2011 um 19:53:53 Uhr entgangenen Lizenzentgelts gewonnen werden könnten.

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Nach allem ergibt sich, dass der Beklagte den von ihm bereits geleisteten Teil der Abmahnkosten nicht zurückverlangen kann, insbesondere nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 708 Nr. 11 ZPO.

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Gebührenstreitwert: 903,80 €.