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Amtsgericht Köln·137 C 52/11·26.06.2011

Urheberrecht: Schadensersatz nach Lizenzanalogie bei Übernahme von Ratgebertext

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtLizenzanalogie / SchadensersatzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte Passagen ihres im Internet veröffentlichten Ratgebertextes übernommen und öffentlich wiedergegeben haben soll. Das Gericht erkennt den Text als schutzfähiges Sprachwerk an und stellt eine rechtsverletzende Übernahme anhand signifikanter wörtlicher Übereinstimmungen fest. Es bemisst den Schaden per Lizenzanalogie anhand der DJV-Honorarübersicht und erkennt 618 € zuzüglich Zinsen zu.

Ausgang: Klage wegen Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 618 € nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die unerlaubte öffentliche Wiedergabe wesentlicher Textpassagen eines Sprachwerks begründet einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 UrhG.

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Sachliche Ratgeber- und Checklistenbeiträge können wegen individueller sprachlicher Gestaltung Schutz als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen; bloße Gedanken oder Informationen sind dagegen nicht geschützt, wohl aber deren persönliche Ausdrucksform.

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Bei Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung kann der zu ersetzende Schaden im Wege der Lizenzanalogie geschätzt werden; dabei sind einschlägige Honorarrichtlinien und die tatsächliche Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

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Signifikante wörtliche Übereinstimmungen, insbesondere identische Schreibfehler, sprechen für eine Übernahme und sind ein Indiz für Rechtsverletzung und Verschulden.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.§ 97 Abs. 2 UrhG n.F.§ 15 Abs. 2 UrhG§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG§ 495 ZPO§ 287 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 618,- € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist – vergleichbar mit einem Verlag – ein Dienstleistungsunternehmen für die Erstellung, Betreibung und Pflege von Internetportalen. Die in diesen Portalen veröffentlichten Beiträge werden von journalistisch und fachlich befähigten Mitarbeitern verfasst, die die Fachredaktion der Klägerin darstellen. Sie übertragen bei Abschluss des Arbeitsvertrages sämtliche sich aus den Bereichen Textverfassung, Grafik- oder Webdesign sowie Fotografie ergebenden Nutzungsrechte auf die Klägerin.

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Der Chefredakteur T.T. verfasste eine „Checkliste und Ratgeber für den Kauf bewohnter (´gebrauchter´) Häuser und Eigentumswohnungen“. Dieser Beitrag wurde am 23.01.1998 von der Klägerin ins Internet gestellt.

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Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 (Blatt 8 – 13 der Gerichtsakten) verwiesen.

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3 Jahre später wurde von dem Beklagten ein Text unter der Überschrift „Erwerb einer gebrauchten Immobilie“ ins Internet gesetzt, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 3 (Blatt 15 – 19 der Gerichtsakten) verwiesen wird. Zwischenzeitlich, nachdem die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29.12.2010 abgemahnt hat, nutzt der Beklagte den Text nicht mehr.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihren Text übernommen und verweist hierzu auf die wörtlichen Übereinstimmungen, die von ihr in den Anlagen K 1 und K 3 gelb markiert sind, insbesondere auf gleichlautende Rechtschreibefehler.

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Sie verlangt Schadensersatz in Höhe entgangenen Lizenzentgelts und beruft sich hierzu auf eine Übersicht über Honorare für die Nutzung journalistischer Beträge im Internet 2006 des Deutschen Journalistenverbandes (Anlage K 7, Blatt 24 der Gerichtsakten). Sie trägt unwidersprochen vor, die übereinstimmenden Texte enthielten 3860 Zeichen. Pro Zeichen verlangt sie 0,16 €.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen, an sie 618,- € nebst 5 % Zinsen über

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              dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Er vertritt die Auffassung, es liege kein Werk im Sinne des Urheberrechts vor. Es handele sich um eine Banalliste. Bei deren Anfertigung, so erklärt er, sei natürlich nach Basismaterial gesucht worden. Von der Beklagten habe er aber bis zu deren Abmahnung noch nie gehört gehabt. Auch erscheine die Berechnung pro Zeichen bei einer solchen Liste fragwürdig.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages gemäß § 97 Abs. 1 UrhG a.F. bzw. § 97 Abs. 2 UrhG n.F.

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Einen Schaden in dieser Höhe erlitt sie dadurch, dass der Beklagte ihr Recht zur öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in der Zeit von dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2011 widerrechtlich und schuldhaft verletzte.

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Dieses bestand hinsichtlich eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Als ein solches ist der Text „Checkliste …“ anzusehen, der von dem Chefredakteur der Klägerin verfasst wurde. Das gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die schriftliche Darstellung kein rein literarisches Werk ist. Gleichwohl ist der Inhalt dem Urheberschutz zugänglich. Der Gesichtspunkt der Freiheit von Gedanken und Lehren zwingt nicht dazu, den Schutz einer solchen Darstellung so weit einzuschränken, dass die Gedankenformung und –führung dieses Inhalts für eine persönliche geistige Schöpfung weitgehend ausscheidet. Von einiger Originalität ist z.B. die Darstellung der Methode, mit der die Dichtigkeit von Fenstern und Türen festgestellt werden kann und der Vorgehensweise zur Ermittlung von gehabten Rohrbrüchen oder der Feststellung, in welchem Ausmaß Geschossdecken trittschallgedämmt sind.

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Durch Einstellung der gelb markierten Passagen auf der Anlage K 3 in dem Text mit der Überschrift „Erwerb einer gebrauchten Immobilie“ ins Internet und damit öffentliche Wiedergabe verletzte der Beklagte das dahin gehende Recht der Klägerin. Die Übereinstimmungen sind signifikant. Daran ändert auch die abweichende Reihenfolge von Textbestandteilen nichts. Die Übereinstimmungen werden besonders deutlich durch die gleichlautenden, falsch geschriebenen Worte „Erdttank“ und „Bodenanlyse“.

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Ist mithin eine Rechtsverletzung im Sinne von § 97 UrhG gegeben, so schätzt das Gericht den zu ersetzenden Schaden im Wege der Lizenzanalogie gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO auf den zuerkannten Betrag. Als Schätzgrundlage sieht es die Honorarübersicht des Deutschen Journalistenverbandes aus dem Jahr 2006 als geeignet an. Für die Zweitnutzung wird danach pro Zeichen ein angemessenes Honorar auf 0,16 € pro Zeichen geschätzt. Das erscheint dem Gericht jedenfalls dann nicht überhöht, wenn der für diesen Betrag zugrunde gelegte Zeitraum von 12 Monaten massiv überschritten wird. Die Nutzungsdauer belief sich auf mehr als 9 Jahre. 0,16 € multipliziert mit 3860 ergibt gerundet 618,- €.

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Die zuerkannten Zinsen schuldet der Beklagte gemäß § 288 Abs. 1 BGB.

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Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.