Klage wegen verlorenem Hochzeitskleid: Teilweiser Schadensersatz zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin übergab ihr Hochzeitskleid zur Reinigung; das Kleid ging verloren. Das AG Köln verneint keinen Vertragsschutz und erkennt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reinigers an, wobei Mitarbeiterverhalten nach §278 BGB dem Beklagten zugerechnet wird. Zur Schadensbemessung verwendet das Gericht eine Zeitwerttabelle, berücksichtigt aber Nutzung und ideellen Wert und spricht 150 DM abzüglich vorprozessualer Zahlung zu.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Teilweiser Schadensersatz wegen verlorenem Hochzeitskleid in Höhe von 76,69 € nebst Zinsen, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Geht eine zur Reinigung überlassene Sache verloren, begründet eine schuldhafte Pflichtverletzung des Reinigers einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Vertragsverhältnis; das Verschulden der Mitarbeiter ist dem Unternehmer nach §278 BGB zuzurechnen.
Ist die Sache als solche nicht mehr ersetzbar, ist der Ersatz in Geld zu leisten; bei der Höhe ist der Zeitwert zu berücksichtigen (§§249 ff. BGB).
Eine vom Gericht benutzbare Zeitwerttabelle kann als Schätzungsgrundlage im Sinne des §287 ZPO herangezogen werden, wobei besondere Fallumstände (geringe Nutzungsdauer, ideeller Wert) eine von der Tabelle abweichende Bewertung rechtfertigen.
Vorprozessuale Zahlungen sind auf den festgestellten Schadensersatzanspruch anzurechnen.
Zinsen wegen Verzuges können nach den §§284 Abs.1, 286 Abs.1 BGB seit Verzugseintritt verlangt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 76,69 € (150,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.8.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneindander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Beklagte ist der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz wegen des Verlustes des in seine Reinigung gegebenen Hochzeitskleides der Klägerin verpflichtet. Die Klägerin hat am 2.7.1999 ihr Hochzeitskleid in der Reinigung des Beklagten auf der B. Straße in Köln abgegeben. Sie hat den vereinbarten Reinigungspreis in Höhe von 11,95 DM bezahlt. Damit ist ein Vertrag über die Reinigung des Kleides zwischen den Parteien zustande gekommen. Da das streitbefangene Kleid bis heute nicht an die Klägerin zurückgegeben werden konnte, ist davon auszugehen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne einer positiven Vertragsverletzung auf Seiten des Beklagten vorliegt. Dabei hat der Beklagte das Verschulden seiner Mitarbeiter gemäß § 278 BGB sich zurechnen zu lassen.
Gemäß der §§ 249 ff. 251 ist der Klägerin Schadensersatz in Geld zu leisten, da das verloren gegangene Kleid als solches nicht mehr ersetzt werden kann. Zu Recht gehen beide Parteien davon aus, dass hier der Zeitwert des Kleides bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes mit zu berücksichtigen ist. Dabei bietet die Zeitwerttabelle die durch das Forschungsinstitut Hohenstein herausgegeben wird eine für das Gericht benutzbare Schätzungsgrundlage zur Schadensbemessung im Sinne von § 287 ZPO. Nach dieser Tabelle muss das Hochzeitskleid der Klägerin in die Kategorie 4 eingestuft werden. Wendet man diese Tabelle jedoch strikt an, so musste man aufgrund des Alters zum Zeitpunkt des Verlustes (7 Jahre) davon ausgehen, dass nur noch 20 % des ursprünglichen Wertes des Kleides zu ersetzen sind. Dies hat auch die hinter dem Beklagten stehende Versicherung zugrundegelegt als sie der Klägerin bereits 20 % des Kaufpreise in Höhe von 100,00 DM vorprozessual erstattet hat.
Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Kleid trotz des Alters (7 Jahre) insgesamt nur 7 x getragen hat und insoweit noch keine besondere Abnutzung erfolgt sein kann. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass es sich um das Hochzeitskleid der Klägerin gehandelt hat. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Klägerin vorträgt, dass gerade bezüglich dieses Kleides ein besonderes subjektives Interesse und ein besonderer ideeller Wert bestanden hat.
Das Gericht hat daher bei der Bemessung der Schadenshöhe unter Zugrundelegung der oben genannten Zeitwerttabelle nicht die Spalte 49 Monate und mehr zugrundegelegt, sondern die Spalte 25 – 37 Monate. Danach ergibt sich ein Zeitwert von 50 % d.h. der Klägerin steht insgesamt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 250,00 DM zu.
Nach Abzug der vorprozessual gezahlten 100,00 DM verbleiben somit noch die zugesprochenen 150,00 DM bzw 76,69 €.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 284 Abs. 1 286 Abs. 1 246 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1 708 Nr. 11 713 ZPO.