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Amtsgericht Köln·137 C 483/07·27.01.2008

Klage wegen behauptetem Raub in Hausratversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtHausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Leistung aus seiner Hausratversicherung wegen eines angeblichen Raubs in Barcelona, bei dem er und seine Ehefrau durch sogenannte Reinigungsversuche überrascht worden seien. Zentral ist, ob nach § 5 Abs. 2 VHB ein Raub mit Gewalt i.S.d. Bedingungen vorlag. Das Gericht verneint dies, da nur Überraschung/Überrumpelung und keine körperlich wahrnehmbare Gewalt oder ein körperlich beeinträchtigter Zustand vorgelegen habe. Folge: Klageabweisung, Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen behauptetem Raub abgewiesen; kein Raub i.S.d. § 5 Abs. 2 VHB (keine körperliche Gewalt bzw. körperliche Beeinträchtigung).

Abstrakte Rechtssätze

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Für das Vorliegen eines Raubs nach § 5 Abs. 2 VHB ist erforderlich, dass vom Opfer erlebte Gewalt eine körperliche Komponente besitzt; bloße Überraschung oder Überrumpelung genügt nicht.

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Ein Versicherungsanspruch wegen Raubs setzt voraus, dass die Herausgabe oder Wegnahme der Sachen auf einer tatsächlichen Androhung oder Ausübung von Gewalt beruht, die eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben begründet.

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Ein Zustand, der die Widerstandskraft ausschaltet, muss körperlicher Natur sein; psychische Verwirrung oder Überrumpelung stellt keinen derartigen körperlichen Zustand dar.

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Der Versicherungsnehmer hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls; nicht substantiiert vorgetragene Behauptungen genügen nicht zur Begründung des Anspruchs.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 VHB 95§ 5 VHB 84§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

€ 300,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Rubrum

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Tatbestand

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Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis, inhaltlich dessen der Hausrat des Klägers von der Beklagten versichert ist, insbesondere gegen Raub. Zu Grunde liegen die VHB 95 (Blatt 23 – 30 der Gerichtsakten).

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Der Kläger trägt vor, am 30. 5. 2007 hätten gegen 15.00 Uhr in Barcelona mehrere unbekannt gebliebene Personen ihn und seine Ehefrau aufgehalten und bedrängt, sich einen angeblichen Fleck von der Kleidung entfernen zu lassen. Sie hätten keine Chance gehabt, die ausgeübten Reinigungstätigkeiten an ihren Kleidungsstücken zu verhindern. Im Rahmen dieser scheinbaren Reinigungsversuche habe einer der Täter die Handtasche der Ehefrau des Klägers über deren Kopf gezogen und ein anderer die mit Reißverschluss gesicherte Innentasche in der Weste des Klägers geöffnet und die dort befindliche Geldbörse entwendet.

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Es sei ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.

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Der Kläger meint, es habe Gewalt und damit ein Raub vorgelegen.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.022,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet.

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Auch danach lag kein Raub im Sinne von § 5 Abs. 2 der VHB 95 vor.

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Es lag keine Gewalt im Sinne von Buchstabe a) der Bestimmung vor. Diese muss dabei vom Opfer als solche empfunden werden (vgl. Prölss / Martin – Knappmann, 27. Auflage § 5 VHB 84 Rn. 6). Was der Kläger und seine Ehefrau im Moment der vorgeschobenen Reinigungsbemühungen erfuhren, war jedoch nur Überraschung und Überrumpelung.

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Der Kläger und seine Ehefrau gaben auch keine versicherten Sachen heraus oder ließen sie sich wegnehmen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wurde (Buchstabe b) der Bestimmung).

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Beiden wurden schließlich versicherte Sachen auch nicht weggenommen, weil ihr körperlicher Zustand infolge eines Unfalles oder infolge einer sonst nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch ihre Widerstandskraft ausgeschaltet war

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(c) der Bestimmung). Zwar wurde die Widerstandskraft durch eine nicht verschuldete Ursache beeinträchtigt. Dies war jedoch nicht auf Grund eines körperlichen Zustandes der Fall, sondern auf Grund einer durch die Täter herbeigeführten Verwirrung / Überraschung / Überrumpelung. Dies ist kein körperlicher Zustand, sondern ein seelisch – geistiger.

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Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.