Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·137 C 458/06·19.12.2006

Klage auf Übernahme einer Terminsgebühr abgewiesen – Terminsgebühr nur bei anhängigem Rechtsstreit

ZivilrechtVertragsrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Rechtsschutzversicherung die Erstattung einer vom Anwalt berechneten Terminsgebühr nach Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Das Gericht verneint die Zahlungspflicht, da die Terminsgebühr nach systematischer Auslegung der Anlage 1 RVG Teil 3 nur im Zusammenhang mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit anfällt und vor Anhängigkeit nicht entsteht. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage des Versicherungsnehmers auf Freistellung von Terminsgebühr abgewiesen; Terminsgebühr nicht angefallen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Terminsgebühr nach Anlage 1 Teil 3 RVG entsteht nur im Zusammenhang mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit; vor der Anhängigkeit des Verfahrens fällt sie nicht an.

2

Die Systematik der Anlage 1 RVG unterscheidet zwischen außergerichtlichen Tätigkeiten (Teil 2) und Gebühren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Teil 3); die Zuordnung bestimmt die Entstehung der Gebühr.

3

Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 RVG ermöglicht eine Terminsgebühr für Besprechungen zur Vermeidung des Verfahrens, jedoch nur, wenn diese Besprechungen im Rahmen einer bereits anhängigen Rechtsstreitigkeit stattfinden.

4

Ein Rechtsschutzversicherer ist nur zur Übernahme von Kosten verpflichtet, die nach dem RVG tatsächlich angefallen sind; eine Zahlungspflicht besteht nicht für Gebühren, die nach systematischer Auslegung nicht entstanden sind.

Relevante Normen
§ RVG Anlage 1 Teil 1§ RVG Anlage 1 Teil 2§ RVG Anlage 1 Teil 3§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage der ARB 94 rechtsschutzversichert.

3

Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten ihn in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit wegen einer ordentlichen Kündigung vom 19.4.2006 gegen seinen früheren Arbeitgeber zu vertreten. Der Prozessbevollmächtigte führte mehrere Telefongespräche mit dem Arbeitgeber des Klägers, wobei es zu einer Einigung auf einen Abwicklungsvertrag kam.

4

Die Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21. April 2006 in Höhe von insgesamt 3540,32 € beglich die Beklagte mit Ausnahme der in dieser Kostennote geltend gemachten 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 909,60 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

5

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Freistellung von dieser Terminsgebühr. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei auch zur Übernahme der Terminsgebühr verpflichtet, eine solche sei durch die Besprechungen mit der Arbeitgeberin angefallen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Kostennote Nr. 2006 000223 seines Prozessbevollmächtigten Dr. S. u. Partner vom 21. April 2006 in Höhe von 1055,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.5.2006 freizustellen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte ist der Auffassung, die Terminsgebühr sei nicht angefallen, da eine Klage noch nicht anhängig gewesen sei.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der Terminsgebühr in Höhe von insgesamt 1055,14 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Eine solche Terminsgebühr ist im vorliegenden Fall nicht angefallen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes schon aus der systematischen Auslegung der Anlage 1 des RVG. Diese Anlage trifft eine deutliche Unterscheidung zwischen den in Teil 1 aufgeführten "Allgemeinen Gebühren", den Gebühren für "Außgerichtliche Tätigkeiten" in Teil 2 und den Gebühren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in Teil 3.

14

Die streitgegenständliche Terminsgebühr ist nicht in Teil 2, sondern vielmehr in Teil 3 angesiedelt. Bereits aus dieser Systematik folgt nach Auffassung des Gerichtes, dass eine Terminsgebühr nur im Zusammenhang mit einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit anfallen kann. Das Wort "Rechtsstreitigkeit" beinhaltet jedoch dass das Verfahren bei Gericht zumindest bereits anhängig sein muß, vor Anhängigkeit entsteht noch keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des RVG. Zwar ergibt sich aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 der Anlage 1, dass eine Terminsgebühr bei einer auf "Vermeidung" des Verfahrens gerichteten Besprechung anfällt. Die Formulierung "Vermeidung" eines Rechtsstreites setzt aber nach dem Verständnis des Gerichtes nicht notwendig voraus, dass der Rechtsstreit noch gar nicht anhängig war. Ein Rechtsstreit wird vielmehr auch dann vermieden, wenn eine Einigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erzielt wird, somit in einer Phase, in der ein Austausch von Argumenten im Prozeß noch gar nicht stattgefunden hat. Auch der Zusatz "ohne Beteiligung des Gerichts" wäre überflüssig, wenn auch Besprechungen vor Anhängigkeit erfasst würden, denn zu einem solchen Zeitpunkt ist das Gericht nie beteiligt.

15

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

16

Streitwert: 1055,14 €