Hörfunkwiedergabe im Praxisempfang: Keine öffentliche Wiedergabe nach § 15 UrhG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, eine Verwertungsgesellschaft, begehrt Tarifvergütung für Hörfunkwiedergaben im Empfangsbereich einer medizinischen Praxis. Streitpunkt ist, ob die Wiedergabe öffentlich i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG war. Das AG Köln wies die Klage ab, weil die Wiedergabe nicht für eine Mehrzahl der Öffentlichkeit bestimmt war; eine angestellte Mitarbeiterin zählt nicht zur Öffentlichkeit und kurz verweilende Einzelpersonen begründen keine gleichzeitige Öffentlichkeit. Die Berufung wurde zugelassen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Tarifvergütung wegen Hörfunkwiedergabe im Empfangsbereich als unbegründet abgewiesen (keine öffentliche Wiedergabe).
Abstrakte Rechtssätze
Eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG liegt nur vor, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist; das bloße potenzielle Wahrnehmen durch einzelne, nacheinander anwesende Personen genügt nicht.
Eine mit dem Verwender verbundenen Arbeitnehmerin gehört nicht zur Öffentlichkeit; die Anwesenheit solcher Personen begründet daher keine öffentliche Wiedergabe.
Kurzfristig anwesende Einzelpersonen (z. B. einzelne Patienten, Lieferanten oder Vertreter) im Empfangsbereich begründen in der Regel keine Mehrzahl der Öffentlichkeit; für eine Zaungastkonstellation ist die nachweisliche zeitgleiche Anwesenheit mehrerer unabhängiger Personen erforderlich.
Die durch Funksendungen angesprochene Verwertungsbefugnis setzt die zeitgleiche Ansprache einer am Ort versammelten Öffentlichkeit voraus; aufeinanderfolgende Wahrnehmungen unterschiedlicher Sendungsbeiträge erfüllen dieses Erfordernis nicht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 120,- € abwenden, wenn nicht
die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verwaltet durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire. Ihr wurde zudem von der inländischen Verwertungsgesellschaft (VG) Wort sowie der GVL Ermächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt.
Der Kläger hat für die unterschiedlichen Arten von Nutzungen Tarife aufgestellt, die im Bundesanzeiger allgemein veröffentlicht und jedermann zugänglich sind. Die zuvor genannten weiteren Gesellschaften haben für die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche keine eigenen Tarife aufgestellt, sondern den Kläger ermächtigt, bei Wiedergabe von Hörfunksendungen zusätzlich 26 % (GVL) und 20 % (VG Wort) zu verlangen.
Die Parteien streiten über die Öffentlichkeit einer Hörfunkwiedergabe.
Die Beklagten betreiben unter der für sie angegebenen Anschrift ein medizinisches Therapiezentrum. Im Eingangsbereich befindet sich eine Rezeption. Hinter „der Theke“ sitzt eine Mitarbeiterin, die eingehende Anrufe entgegennimmt, Arbeiten am Rechner verrichtet sowie ankommende Patienten empfängt und delegiert. Nach kurzem Abgleich der Terminvereinbarung werden die Patienten aufgefordert, im Wartezimmer Platz zu nehmen oder sich unmittelbar in den Behandlungsraum zu begeben. Der Aufenthalt eines jeden ankommenden Patienten am Empfang ist in keinem Fall länger als 1 oder 2 Minuten, oft weit darunter, das schon, weil die Beklagten aus datenschutzrechtlichen Gründen gehalten sind, die Verweildauer der Patienten dort auf das Notwendigste zu beschränken. Es kann aber auch vorkommen, dass sich ein Pharmavertreter, ein Briefträger oder eine sonstige Person außer der Mitarbeiterin im Raum befindet.
In dem Bereich, in dem die Mitarbeiterin arbeitet, befindet sich ein Radio. Zwei Lautsprecherkästen stehen auf der Fensterbank. Über diese wird Hörfunk wiedergegeben, nach Angabe der Beklagten für ihre Arbeitnehmerin, der jedoch auch von den jeweils weiter anwesenden Patienten wahrgenommen werden kann.
Da der Kläger diesen Sachverhalt am 11.08.2010 und 05.01.2011 hat feststellen lassen, verlangt er für die Zeit von August 2010 bis Januar 2011 entgangenes Tarifentgelt für sich und die zuvor genannten Gesellschaften nebst Kontrollzuschlägen in Höhe von jeweils 100 % für sich und die VG Wort.
Er ist der Auffassung, es liege eine öffentliche Wiedergabe vor.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 114,56 € nebst
Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.11 und
6,- € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Wiedergabe durch die Beklagten geschah nicht öffentlich. Sie war nämlich nicht, wie nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG erforderlich, für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt.
Zur Öffentlichkeit gehört zunächst einmal nicht die Mitarbeiterin, die hinter „der Theke“ sitzt. Sie ist nämlich mit den Beklagten durch persönliche Beziehungen verbunden (Satz 2 der vorgenannten Vorschrift). Diese besteht durch Arbeitsvertrag. Eine persönliche oder freundschaftliche Verbindung ist nicht notwendig (vgl. Wandtke/Bullinger-Heerma, 3. Auflage, § 15 Rn. 18 mwN).
Eine Öffentlichkeit wird auch nicht dadurch begründet, dass zusätzlich ein Patient, ein Pharmavertreter, ein Briefträger oder eine sonstige Person, etwa ein Handwerker, zeitgleich mit der Mitarbeiterin im Raum ist. Sie bilden jeweils als Einzelperson – die Mitarbeiterin scheidet aus dem zuvor genannten Grund aus – keine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG. Dass solche Personen – nach Bestimmung der Beklagten – zeitgleich zu mehreren im Raum waren, lässt die Klägerin nicht deutlich werden, so dass auf sich beruhen kann ob dann eine sogenannte Zaungastsituation vorgelegen hätte (vgl. dazu Schricker-v. Ungern-Sternberg, 3. Auflage, § 15 Rn. 68 mwN). Schwerlich wird jedenfalls die Hörfunkwiedergabe für den zuvor genannten Personenkreis, auch maximal 2 Minuten verweilende Patienten, gedacht und damit bestimmt sein.
Wohl dagegen war für die Beklagten ersichtlich, dass unterschiedliche Mitglieder der Öffentlichkeit nacheinander die Hörfunkwiedergabe wahrnehmen würden. Das Verwertungsrecht der Wiedergabe von Musikaufführungen und Sprachwerken durch Funksendung gemäß § 22 UrhG besteht aber nur darin, die angesprochene Öffentlichkeit an einem Ort versammelt und zeitgleich anzusprechen (vgl. Schricker-v. Ungern-Sternberg aaO Rn. 71). Das gilt im Besonderen, weil nicht die ununterbrochene, 24 Stunden am Tag sich fortsetzende Hörfunksendung als solche ein Werk ist, sondern es nur die einzelnen Beiträge sind. So wird der später eingetroffene Patient ein anderes Sprach- oder Musikwerk wahrnehmen können als der früher in dem Raum zugegen gewesene. Das gilt jedenfalls für die vom Kläger treuhänderisch wahrgenommenen Musik- und Sprachwerke, auf die er Forderungen wegen entgangenen Tarifentgelts für sich sowie die VG Wort stützt. Welcher Art die von ihm für die GVL wahrgenommenen Leistungsschutzrechte sind, bleibt offen.
Mit vorstehenden Ausführungen ändert das Gericht in der erkennenden Besetzung nicht die Rechtsprechung, die durch das vom Kläger vorgelegte Urteil vom 12.04.2007 (137 C 434/06) zum Ausdruck kommt. In dem dort entschiedenen Fall war die Hörfunkwiedergabe ersichtlich für die Mehrzahl von Patienten erfolgt, was darin zum Ausdruck kam, dass sie in den Gängen zu den Behandlungsräumen und in diesen selbst erfolgte.
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert dies. Das Gericht entschied in anderer Besetzung am 23.06.1999 (125 C 117/99), dass die Hörfunkwiedergabe in einer Arzt- oder Zahnarztpraxis allein im Empfangsbereich öffentlich sei, sogar wenn es sich um eine Bestellpraxis handele (wobei allerdings tatsächlich abweichend die Möglichkeit gesehen wurde, dass nicht nur ein Patient im Empfangsbereich zugegen sein könne). Bei weiteren vom Kläger vorgelegten Entscheidungen des Gerichts in anderer Besetzung ist ein dem vorliegenden gleichender Sachverhalt nicht eindeutig zu ersehen, jedoch auch nicht fernliegend.
Die Zulassung zur Berufung zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung geschieht ferner im Hinblick auf die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht mit Hilfe einer Entscheidung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO eine Vereinheitlichung über den eigenen Bezirk hinaus ermöglichen könnte, wofür die unterschiedlichen Entscheidungen anderer Amtsgerichte sprechen, teilweise die Öffentlichkeit sogar verneinend, wenn Hörfunk im Wartezimmer wiedergegeben wird (AG Konstanz GRUR-RR 2007, 384).