Drittschuldnerklage: Rechtsschutzversicherung haftet für nach §91a ZPO festgesetzte Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen aus einem Pfändungs‑ und Überweisungsbeschluss Zahlung noch nicht erstatteter Anwaltskosten gegen die Rechtsschutzversicherung des Schuldners. Streitpunkt ist, ob §5 Abs.3 b) ARB 94 Erstattungspflicht für gerichtlich gemäß §91a ZPO festgesetzte Kosten ausschließt. Das AG Köln gab der Klage statt und entschied, dass die Klausel dies nicht hinreichend deutlich regelt; deshalb besteht Erstattungsanspruch nebst Zinsen.
Ausgang: Klage der Gläubiger auf Zahlung der nach §91a ZPO festgesetzten Anwaltskosten gegen die Rechtsschutzversicherung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss berechtigt den Gläubiger, die dem Schuldner gegen einen Dritten zustehende Forderung einzuziehen (§ 836 ZPO).
Ein Rechtsschutzversicherer ist zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die durch eine rechtskräftige gerichtliche Kostenentscheidung nach § 91a ZPO festgesetzt wurden, sofern eine vertragliche Ausschlussklausel dies nicht eindeutig und eng begrenzt.
Eine risikoausschließende Klausel zugunsten des Versicherers ist im Zweifel eng auszulegen; sie muss für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich machen, dass auch gerichtliche Kostenentscheidungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Bei Zahlungsverzug stehen Verzugszinsen und die Erstattung vorgerichtlicher Nebenkosten dem Gläubiger nach den §§ 286, 288 BGB zu.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.321,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2004 und Kosten in Höhe von 117,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger machen mit der Drittschuldnerklage eine Forderung auf Zahlung von (Rest)anwaltshonorar in Höhe von 3.321,87 € geltend, die Herr O. den Klägern schuldet.
Herr O. war bis zum 29.03.2004 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag lagen die ARB 94 zugrunde.
Herr O. erwarb am 23.3.2001 auf Vermittlung von Herrn T. von den Eheleuten U. ein Grundstück. Am gleichen Tag wurde ein Angebot des Herrn T. auf Abschluß eines Kaufvertrags mit Herrn O. über eine im Eigentum des Herrn O. stehende vermietete Eigentumswohnung in Eislingen notariell beurkundet. Als Kaufpreis wurde 310.000 DM vereinbart. Herr O. erklärte am 03.09.2001 zu notarieller Niederschrift die Annahme des Kaufvertragsangebotes und verlangte von Herrn T. die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Herr T. verweigerte dies mit der Begründung, es seien Absprachen über den Vertrag erfolgt, die nicht beurkundet worden waren.
Herr O. mandatierte die Kläger. Diese schalteten die Beklagte ein und begehrten eine Deckungszusage für eine Inanspruchnahme des Herrn T. auf Zahlung des geschuldeten Kaufpreises. Der Entwurf der Klage zum Landgericht Ulm wurde der Beklagten übersandt. Diese erteilte unter dem 30.11.2001 Deckungszusage und erklärte sich mit der Klageerhebung einverstanden.
Die Kläger erhoben für Herrn O. gegen Herrn T. Klage vor dem Landgericht Ulm und beantragten, Herrn T. zu verurteilen, an Herrn O. 310.000 DM (= 158.500,48 €) zu zahlen und der Auflassung des näher bezeichneten Wohnungseigentums auf sich zuzustimmen. Wegen des genauen Wortlauts der Anträge wird Bezug genommen auf Bl. 7 u. 8 d.A. Nachdem ein Vergleich durch Herrn O. widerrufen wurde, schlossen Herr O. und Herr T. schließlich am 18.3.2002 einen Vergleich, in dem sich Herr T. verpflichtete, an Herrn O. 158.500,48 € zu zahlen und der Auflassung des näher bezeichneten Wohnungseigentums auf sich zuzustimmen. Ferner war in dem Vergleich vereinbart, dass - wenn Herr T. bis zum 30. Juni 2002 einen Betrag in Höhe von 145.718,18 € überweist - ihm die übersteigenden Mehrbeträge und Zinsen erlassen werden. Hinsichtlich der Kosten wurde Kostenaufhebung vereinbart und Herrn O. diesbezüglich ein Widerrufsrecht eingeräumt. Für den Fall des Widerrufs wurde vereinbart, dass das Gericht eine Entscheidung nach § 91a ZPO über die Kosten ohne mündliche Verhandlung trifft. Wegen des genauen Wortlauts des Vergleichs wird Bezug genommen auf Bl. 34 ff d.A. Auf Weisung der Beklagten wurde der Vergleich hinsichtlich des Kostenpunktes von Herrn O. widerrufen. Mit Beschluß gemäß § 91 a ZPO vom 26.04.2002 hat das LG Ulm die Kosten gegeneinander aufgehoben. Die Beschwerde des Herrn O. gegen diesen Beschluß des LG Ulm hat das OLG Stuttgart am 19.6.2002 zurückgewiesen.
Die Kosten der Kläger wurden gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Ulm auf (noch nicht erstattete) 3.321,87 € festgesetzt. Aufgrund der festgesetzten Kostenforderung erwirkten die Kläger gegen die Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beim AG Göppingen, der der Beklagten am 15.11.2004 zugestellt wurde und für den Kosten in Höhe von 117,22 € entstanden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.321,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2004 und Kosten in Höhe von 117,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Pfändungs-und Überweisungsbeschluß sei ins Leere gegangen, da Herrn O. keinerlei weitere Ansprüche gegen die Beklagten zustünden. Einer Leistungspflicht der Beklagten – über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von 4.701,63 € hinaus – stehe der Risikoausschluß des § 5 Abs. 3 b) ARB 94 entgegen. In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit habe Herr O. sich mit seinem ursprünglichen Klagebegehren zu mehr als 91 % durchgesetzt, die Kostenentscheidung, die eine Kostenaufhebung vorsehe, entspreche nicht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 b) differenziere nicht danach, ob ein gerichtliche Kostenentscheidung vorliege oder eine zwischen den Parteien abgeschlossene Kostenregelung, sondern richte sich ausschließlich danach, inwieweit sich der Versicherungsnehmer wirtschaftlich durchgesetzt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger sind aufgrund des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses des AG Göppingen berechtigt, die Herrn O. zustehende Forderung gegen die Beklagte einzuziehen (§ 836 Abs. 1 ZPO). Herr O. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung seiner Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 3.321,87 €, der sich in der Hand der Kläger in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.
Die Beklagte ist aufgrund des mit Herrn O. bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet, die im Anschluß an die rechtskräftige Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO festgesetzten Kosten in Höhe von noch nicht gezahlten 3.321,87 € zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ist nicht durch § 5 Abs. 3 b) ARB 94 ausgeschlossen (vgl. auch OLG Hamm, VersR, 2005, 1142 f).
Die Klausel sieht vor, dass der Versicherer nicht trägt "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht im Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist". Sie ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Da es sich um eine Risikoausschlußklausel handelt, ist sie zudem grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der erwählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, VersR 1999, 748).
Nach diesen Maßstäben kann § 5 Abs. 3 ARB 3 b) ARB 94 nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Erstattungsanspruch auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die Prozessparteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmers auf einem bestandskräftigen Gerichtsbeschluß gemäß § 91 a ZPO beruht, auch wenn die getroffenen Kostenentscheidung nicht der Quote des Obsiegens und Unterliegens entspricht (Harbauer, ARB, § 5 ARB 94 Rn 20). Die Regelung des § 5 Abs. 3 b) ARB 94 bezweckt nach einhelliger Meinung, "unnötige" Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zulasten der Versicherungsgemeinschaft zu vermeiden. Dies bezieht sich insbesondere auf Kostenzugeständnisse, die der Versicherungsnehmer dem Gegner macht, um diesen zu einem weiteren Entgegenkommen in der Hauptsache zu veranlassen.
Auch wenn der Wortlaut der Klausel nicht danach differenziert, wer an der "Entstehung" der Kosten beteiligt ist, ob also die Parteien selber oder das Gericht eine Kostenregelung getroffen hat, so macht die Klausel - bezogen auf den hier vorliegenden Fall – für Herrn O. nicht hinreichend deutlich, dass er trotz Deckungszusage und Einverständnis der Beklagten mit der Klageerhebung gegebenenfalls Kosten, über deren Verteilung im Rahmen dieses Prozesses das angerufene Gericht entschieden hat, selber tragen muß. Aus dem Sinn und Zweck der Klausel ergibt sich ein solches Verständnis der Klausel gerade nicht, da Kostenzugeständnisse seitens des Versicherungsnehmers, um den Gegner zu einem Entgegenkommen in der Hauptsache zu bewegen, ausgeschlossen sind, wenn die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen wird. Auch wenn einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Inhalt des § 91 a ZPO nicht bekannt sein dürfte und er auch bei der Lektüre dieser Vorschrift nicht in der Lage sein dürfte, zu erkennen, was eine gerechte Kostenverteilung - auf seinen konkreten Fall bezogen - bedeuten würde, so wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer sehr wohl davon ausgehen, dass das Gericht im Rahmen der begehrten Entscheidung eine dem Gesetz entsprechende Kostenverteilung treffen wird und dass der Gesetzgeber in den anzuwendenden Vorschriften, hier des § 91 a ZPO, eine gerechte Kostenverteilung vorgeschrieben hat. Aus dem Wortlaut der Klausel wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung im Falle einer einverständlichen Erledigung, anders als bei einer streitigen Entscheidung, gegebenenfalls "mehr" voraussetzt als eine bestandskräftige Gerichtsentscheidung. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer es zumindest ebenso für möglich halten, dass ihm bei der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen, gerichtlichen Entscheidung in jedem Fall ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht, zumal der Versicherungsnehmer, anders als bei einer zwischen den Parteien geschlossenen Kostenregelung, keine Einflussmöglichkeit auf die gerichtliche Entscheidung hat. Der Versicherungsnehmer kann – sofern der Beschwerdewert erreicht ist – lediglich Beschwerde gegen den Beschluß einlegen, einen anderen gesetzlich verankerten Einfluß auf die inhaltliche Ausgestaltung eines solchen Beschlusses gemäß § 91 a ZPO hat ein Versicherungsnehmer nicht.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Nebenkosten ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.