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Amtsgericht Köln·137 C 338/05·04.10.2005

Klage gegen Rechtsschutzversicherung auf Ausgleich höherer Anwaltsgebühren abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Ausgleich höherer Rechtsanwaltsgebühren aus ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag für zwei außergerichtliche Tätigkeiten. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte bereits angemessen gezahlt hatte (Geschäftsgebühr 0,9; einmalige Pauschale). Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit (kurze Gegendarstellungen) rechtfertigen keine Geschäftsgebühr von 1,3. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer erfüllt seine Leistungspflicht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, wenn er zur Abgeltung angemessener Anwaltsgebühren eine Geschäftsgebühr zahlt, die nach den in § 14 RVG maßgeblichen Kriterien angemessen bemessen ist.

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Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten entscheidend; kurze, inhaltsarme Gegendarstellungen können eine unterdurchschnittliche Geschäftsgebühr (z. B. 0,9) rechtfertigen.

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Eine erhöhte Geschäftsgebühr ist nur geschuldet, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert darlegt und gegebenenfalls beweist, dass Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit die höhere Gebühr rechtfertigen.

4

Die Zahlung einer angemessenen Geschäftsgebühr durch den Versicherer, ggf. ergänzt durch eine Pauschale, kann die Leistungspflicht des Versicherers erfüllen, soweit die Abrechnung den gesetzlichen Kriterien entspricht.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 14 RVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtsanwälte Q. und N. vom 15.12.2004 und 04.01.2005 in Höhe von insgesamt 99,42 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Beklagte hat die aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag geschuldete Leistung bereits erbracht, indem sie die beiden Rechtsanwaltsgebührenrechnungen unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 0,9 beglich, sowie auf die erste Rechtsanwaltsgebührenrechnung noch eine Pauschale von 50,- € zahlte. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Rechtsanwaltsgebührenrechnung unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3.

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Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der in § 14 RVG festgelegten Kriterien in beiden vorliegenden Fällen von einer unterdurchschnittlichen Tätigkeit auszugehen ist, für die eine 0,9 Geschäftsgebühr als angemessen und ausreichend anzusehen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertrat diese zweimal außergerichtlich in einer arbeitsrechlichen Angelegenheit, nachdem die Klägerin am 30.11. und 16.12.2004 jeweils ein Abmahnungsschreiben ihres Arbeitgebers erhielt. Für die Klägerin hatten diese beiden Angelegenheiten sicherlich durchschnittliche Bedeutung, nach Auffassung des Gerichts war der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in beiden Fällen jedoch unterdurchschnittlich, sodass letztendlich die von der Beklagten bereits vorgenommene Abrechnung auf der Basis einer 0,9 Geschäftsgebühr, zuzüglich einer Pauschale von 50,- € für die erste Honorarrechnung als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten - neben einer jeweils mit der Mandantin durchgeführten Besprechung - in beiden Fällen auf ein kurzes, etwa halbseitiges Schreiben an den Arbeitgeber beschränkte. Bei diesen Schreiben handelte es sich um Gegendarstellungen auf die in den Abmahnungsschreiben enthaltenen Vorwürfe. Die Ausführungen in den beiden Schreiben beschränken sich im wesentlichen auf ein Bestreiten des von dem Arbeitgeber vorgebrachten Vorwurfes, umfangreiche juristische Ausführungen sind in den Schreiben nicht enthalten. Im Hinblick darauf, dass es sich in den beiden Fällen der außergerichtlichen Tätigkeit um vergleichbare Sachverhalte handelte, die auch in einem engen zeitlichen Zusammenhang standen, ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das zweite Abmahnungsschreiben noch eine umfangreiche Beratung der Klägerin über die juristischen Konsequenzen erforderlich gewesen sein sollte. Mit dem Absetzen dieser beiden Gegendarstellungsschreiben war die Angelegenheit erledigt, da die Klägerin sich entschloß, es bei den Gegendarstellungen zu belassen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 99,42 €.