Abweisung der Kostenerstattung: Obliegenheitsverletzung nach ARB 2000
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert von seiner Rechtsschutzversicherung 1.096,03 € aus einer Kostennote. Das Amtsgericht weist die Klage ab und stellt fest, dass die Beklagte zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet ist, weil der Kläger seine Obliegenheit zur Kostenminderung durch die vorzeitige Geltendmachung künftiger Lohnansprüche verletzt hat. Die Prozessvollmacht wurde nachgereicht und anerkannt.
Ausgang: Klage des Klägers wird abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Feststellung der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nach den ARB 2000 kann die Rechtsschutzversicherung von der Leistungspflicht befreien, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten die Kosten des Verfahrens vermeidbar erhöht hat.
Die Stellung eines Antrags auf Zahlung künftiger Lohnforderungen vor Abschluss der Güteverhandlung kann eine solche Obliegenheitsverletzung darstellen, wenn dadurch der Streitwert und damit die Verfahrenskosten erheblich erhöht werden.
Die Leistungspflicht der Rechtsschutzversicherung entfällt auch dann, wenn die Zahlung an den Anwalt tatsächlich erfolgt ist, soweit die Versicherung aufgrund der Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist.
Die Vorlage einer vom Kläger unterschriebenen Prozessvollmacht genügt zum Nachweis der Prozessvollmacht; ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Versicherungsnehmer nur Teilbeträge geltend macht, aber Anspruch auf weitere Zahlungen reklamiert.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, über die bereits streitgegenständlichen 1096,03 € hinaus weitere Zahlungen auf die Kostennote der Rechtsanwälte M. pp. vom 8.2.2006 (Rechnung Nr. 1/7534-06 in der Angelegenheit L. gegen G. GmbH) zu leisten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist über seine Ehefrau bei der Beklagten auf der Grundlage der ARB 2000 rechtsschutzversichert.
Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einer arbeitsgerichtlichen Angelegenheit.
Mit Klage vom 8. Dezember 2005 vor dem Arbeitsgericht Oberhausen machte der Kläger gegen seine Arbeitgeberin, die G. GmbH, seinen Lohnanspruch für den November 2005 (Antrag zu1)), Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2005 (Antrag zu 2)) sowie Zahlung auf künftigen Lohn, beginnend ab Dezember 2006 (Antrag zu 3) geltend. Die Beklagte erteilte Deckungszusage für die Anträge zu 1) und 2), nicht jedoch für den Antrag zu 3).
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oberhausen wurde in der Güteverhandlung durch Vergleich beendet, dadurch erledigte sich der Rechtsstreit.
Ausgehend von dem vom Arbeitsgericht Oberhausen festgesetzten Gegenstandswert in Höhe von 91136,60 € errechnete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seiner Kostennote vom 8. Februar 2006 (Rechnung Nr. 1/7534-06) eine Gebühr in Höhe von insgesamt 5207,82 €, auf die die Beklagte einen Betrag in Höhe von 299,45 € zahlte.
Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 1096,03 €, der sich anteilig auf alle 3 Gebühren gem. Kostennote vom 8.2.2006 verrechnet. Er behauptet, diesen Betrag an seine Prozessbevollmächtigten überwiesen zu haben. Der Kläger ist der Auffassung, er sei berechtigt gewesen den Antrag zu 3) zu stellen, da es bereits – wie zwischen den Parteien unstreitig – ein anderes Verfahren vor dem Arbeitsgericht Oberhausen gegeben habe, in dem das Gehalt für die Monate September und Oktober 2005 von der Arbeitgeberin hätten eingeklagt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1096,03 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,
festzustellen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, über die bereits streitgegenständlichen 1096,03 € hinaus weitere Zahlungen auf die Kostennote der Rechtsanwälte M. pp. vom 8.2.2006 (Rechnung Nr. 1/7534-06 in der Angelegenheit L. gegen G. GmbH) zu leisten.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Prozessvollmacht. Sie ist ferner der Auffassung, die Stellung des Antrages zu 3) vor der Güteverhandlung stelle eine Obliegenheitsverletzung gem. § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 dar, da der Kläger durch diesen Antrag zu 3) die Kosten des Verfahrens unnötig erhöht habe. Sie sei demzufolge leistungsfrei geworden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet; die Widerklage ist begründet.
Durch Einreichen der vom Kläger am 10.4.2006 unterschriebenen Vollmacht, wurde die Prozessvollmacht nachgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1096,03 € aus dem bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Dabei kann nach Auffassung des Gerichtes dahinstehen, ob der Kläger diesen Betrag tatsächlich überwiesen hat oder nicht, denn die Beklagte ist aufgrund einer Obliegenheitsverletzung von ihrer Leistung frei geworden.
Durch die Stellung des Antrages auf Zahlung von künftigem Lohn bereits vor der Güteverhandlung hat der Kläger gegen seine Obliegenheit gem. § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000 verstoßen. Gerade im Hinblick auf den Umstand, dass die Geltendmachung zukünftiger Lohnzahlungsansprüche zu einer erheblichen Erhöhung des Gegenstandswertes des arbeitsgerichtlichen Verfahrens führt, hätte jede vernünftige, nicht rechtsschutzversicherte Partei mit der Stellung dieses Antrages zumindest den Ausgang der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht abgewartet. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Stellung eines solchen Antrages erst nach Scheitern der Güteverhandlung die Interessen des Klägers nicht hinreichend gewahrt hätte. Auch aus der Tatsache heraus, dass der Kläger bereits in einem anderen arbeitsgerichtlichen Verfahren rückständigen Lohn hat einklagen müssen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass es die Interessen des Klägers unbillig beeinträchtigt hätte, mit der Geltendmachung der Lohnansprüche ab Dezember 2006 den Ausgang der Güteverhandlung abzuwarten.
Die Widerklage ist zulässig und begründet.
Ein Feststellungsinteresse der Beklagten an dem Widerklageantrag ist gegeben. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage lediglich einen Teil seiner noch offenen Kostennote vom 8.2.2006 geltend gemacht und durch seine Klarstellung in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich der Teilbetrag auf alle 3 Gebühren verrechnet. Aus dieser Klarstellung ergibt sich, dass er sich eines Rechts auf alle 3 Gebühren berühmt.
Da der Kläger gegen die Obliegenheit, die Kosten gering zu halten (§ 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2000) verstoßen hat, ist die Beklagte von ihrer Leistung frei geworden und ist nicht verpflichtet, weitere Zahlungen auf die Kostennote der Rechtsanwälte M. vom 8.2.2006 zu zahlen. Insoweit wird ausdrücklich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
Klageantrag: 1096,03 €
Widerklageantrag: 3812,34 €
Insgesamt: 4908,37 €