Klage wegen Urheberrechtsverletzung durch Kommersgesang abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Zahlung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch das Singen mehrerer Lieder bei einem studentischen Stiftungsfestkommers. Zentrale Frage war, ob das gemeinschaftliche Singen mit Klavierbegleitung eine „Darbietung“ im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG darstellt. Das Gericht verneint dies und weist die Klage als unbegründet ab. Die Anwesenheit von Gästen führt nicht automatisch zu einer urheberrechtlichen Darbietung.
Ausgang: Klage wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung durch Kommersgesang als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nicht rechtsfähige Verbindungen können als nichtrechtsfähige Vereine gemäß § 50 Abs. 2 ZPO verklagt werden.
Ein gemeinschaftliches, dem eigenen Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren ist keine Darbietung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG und somit urheberrechtsfrei.
Die bloße Öffentlichkeit eines Geschehens (Anwesenheit von Nichtmitgliedern) begründet nicht automatisch den Tatbestand der Darbietung; Öffentlichkeit allein ist nicht entscheidungserheblich.
Die bloße instrumentale Begleitung (z. B. Klavier) zur Unterstützung oder Unterstreichung des Gesangs wandelt ein gemeinschaftliches Singen nicht in eine urheberrechtlich relevante Darbietung um.
Leitsatz
Das Singen von Liedern beim Kommerz einer studentischen Verbindung , insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Eine studentische Verbindung ist ein nicht rechtsfähiger Verein (vgl. Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, § 54 Rn. 5). Ein solcher kann gemäß § 50 Abs. 2 ZPO verklagt werden.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung wegen Urheberrechtsverletzung am 11. 6. 2004, insbesondere nicht gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.
Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers "Willkommen hier viel liebe Brüder"," Burschen heraus !", "Sind wir vereint zur guten Stunde", "Gaudeamus igitur", "Student sein", "Drei Klänge" sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist ( vgl. Schricker, 3. Auflage, §19 Rn. 5). Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.