Sachliche Zuständigkeit bei UWG-Ansprüchen (§7 Abs.2 UWG i.V.m. §823 Abs.2 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Köln. Grundlage ist, dass geltend gemachte Ansprüche auf §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §7 Abs. 2 UWG zurückgehen und damit Spezialzuständigkeit der Landgerichte nach §13 UWG besteht. Auch Erstattungsansprüche für Abmahnkosten sind demnach dem UWG zuzuordnen.
Ausgang: Amtsgericht erklärt sich sachlich unzuständig und verweist die Sache an das Landgericht Köln
Abstrakte Rechtssätze
§ 7 Abs. 2 UWG ist als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen.
Ein Anspruch, der auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 UWG gestützt wird, fällt in den Anwendungsbereich des § 13 UWG und unterliegt damit der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte.
Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten, die auf einer Verletzung des UWG beruhen, sind als UWG-Ansprüche zu qualifizieren und erfordern die für Wettbewerbsrecht typische Sachkunde der Landgerichte.
§ 7 UWG schützt nicht nur Mitbewerber, sondern auch sonstige Marktteilnehmer im Sinne von § 1 UWG; dies kann die Zurechnung von Ansprüchen zur Spezialzuständigkeit begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
1. § 7 Abs. 2 UWG ist ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB.
2. Ein auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 UWG gestützter Anspruch gehört zu denen nach § 13
UWG.
Tenor
Das Amtsgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist auf den mit Schriftsatz vom 05.04.2012 (Blatt 68 der Gerichtsakte) vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag den Rechtsstreit an das Landgericht Köln.
Gründe
Das Amtsgericht ist nicht sachlich zuständig, insbesondere nicht gemäß § 23 Nr. 1 GVG. Vielmehr ist gemäß § 13 UWG das Landgericht ausschließlich sachlich zuständig. Es wird ein Anspruch aufgrund des UWG geltend gemacht.
Das gilt, auch wenn ein Fall des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht gegeben ist. Denn der Anspruch wäre, wie eine Überprüfung ergibt, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG abzuleiten, wenn, was zu beurteilen wäre, die Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung zu bejahen wären. Der Kläger ist zwar nicht Mitbewerber der Beklagten, jedoch ebenfalls Marktteilnehmer. § 7 ist eine dessen Schutz bezweckende Rechtsnorm. Das folgt aus § 1 UWG.
Auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten sind solche aufgrund des UWG. Für die Beurteilung, ob diese gegeben sind, bedarf es, wie vorstehende Bemerkungen zeigen, der Sachkunde, aufgrund derer der Gesetzgeber die Spezialzuständigkeit der Landgerichte eingeführt hat.
Dem würde es nicht entgegenstehen, wenn der Kläger mit der Abmahnung – auch – ein Geschäft der Beklagten besorgte und dann möglicherweise auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB besteht. Das nach § 13 UWG zuständige Gericht prüft, wenn ein Anspruch aus jenem Gesetz geltend gemacht wird, diesen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, 5. Auflage, § 13 Rn. 3).