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Amtsgericht Köln·137 C 247/05·16.08.2005

Klage auf Freistellung von Anwaltskosten wegen Geschäftsgebühr 1,3 abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von seiner Rechtsschutzversicherung Freistellung für eine Rechtsanwaltsrechnung in Höhe von € 244,07 und machte eine Geschäftsgebühr von 1,3 geltend. Zentrale Frage war, ob die Zahlung der Beklagten auf Basis einer 0,9 Geschäftsgebühr unzureichend ist. Das Gericht befand, die Versicherungsleistung sei erbracht; eine 0,9-Geschäftsgebühr sei infolge unterdurchschnittlichen Umfangs der Tätigkeit angemessen. Die Klage wurde daher abgewiesen und der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen; von der Beklagten gezahlte 0,9-Geschäftsgebühr ausreichend

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erfüllung der Verpflichtung einer Rechtsschutzversicherung kann durch Zahlung eines nach § 14 RVG begründeten angemessenen Anwaltsgebührenbetrags erfolgen; eine weitergehende Ausgleichspflicht besteht nicht ohne Darlegung der Unangemessenheit dieser Festsetzung.

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Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG sind insbesondere Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und erforderlicher Zeiteinsatz zu berücksichtigen.

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Eine kurz gefasste, inhaltlich auf einen einzelnen, rechtlich klar bestimmten Punkt beschränkte anwaltliche Tätigkeit kann eine unterdurchschnittliche Gebühr (z. B. 0,9) rechtfertigen.

4

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von der Versicherung gezahlte Gebühr (z. B. 0,9) nicht angemessen ist und eine höhere Gebühr (z. B. 1,3) geschuldet sei.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 14 RVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der Rechtsanwaltsgebührenrechnung des Rechtsanwalt C. vom 22.4.2005 in Höhe von € 244,07 aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die Beklagte hat die aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag geschuldete Leistung bereits erbracht, indem sie die Rechtsanwaltsgebührenrechnung unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 0,9 beglich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der Rechtsanwaltsgebührenrechnung unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3.

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Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass unter Berücksichtigung der in § 14 RVG festgelegten Kriterien im vorliegenden Fall von einer unterdurchschnittlichen Tätigkeit auszugehen ist, für die eine 0,9 Geschäftsgebühr als angemessen und ausreichend anzusehen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrat diesen in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit, nachdem dem Kläger von seinem damaligen Arbeitgeber gekündigt worden war. Für den Kläger hatte diese Angelegenheit sicherlich durchschnittliche Bedeutung, nach Auffassung des Gerichts war der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit jedoch unterdurchschnittlich, so dass letztendlich die von der Beklagten bereits vorgenommenen Abrechnung auf der Basis einer 0,9 Geschäftsgebühr als gerechtfertigt anzusehen ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten - neben der Besprechung mit dem Mandanten- auf ein sehr kurzes, etwa halbseitiges Schreiben an den früheren Arbeitgeber beschränkte. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung einer formalen Voraussetzung, nämlich die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes, nicht wirksam war. Umfangreiche juristische Ausführungen sind in dem Schreiben nicht enthalten, dieses bezog sich vielmehr - in vollkommen zutreffender Weise - auf diesen einen Punkt. Auch eine Einarbeitung des Prozessbevollmächtigten in ein seltenes oder extrem schwieriges Rechtsgebiet war nicht erforderlich. Darüber hinaus war auch ein umfangreiches Aktenstudium nicht notwendig, der Umstand, dass der Kläger schwerbehindert war, war im Hinblick auf den von diesem vorgelegten Schwerbehindertenausweis ebenfalls nicht schwierig zu ermitteln. Mit dem Absetzen dieses einfachen Schreibens vom 16.11.2004 war die Angelegenheit erledigt, da die frühere Arbeitgeberin unter dem 22.11.2004 umgehend mitteilen ließ, dass die Kündigung zurückgenommen werde. Eine weitere anwaltliche Tätigkeit war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:

9

€ 244,07.