Ausgleichsleistung nach VO 261/2004 abgewiesen — kein einheitlicher Flug
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ausgleich nach Art.7 VO (EG) Nr.261/2004 wegen etwaiger großer Verspätung bei Ankunft in Köln nach zwei gebuchten Flügen. Das Gericht verneint einen Anspruch, da es sich nicht um einen einheitlichen Flug i.S.d. Verordnung handelt und die maßgeblichen Einzelstrecken keine für Ausgleich ausreichende Verspätung aufwiesen. Eine bloße gemeinsame Buchung begründet keinen Ausgleichsanspruch.
Ausgang: Klage auf Ausgleichsleistung nach Art.7 VO 261/2004 abgewiesen; kein einheitlicher Flug und keine für Ausgleich ausreichende Verspätung des maßgeblichen Fluges.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ausgleich nach Art.7 VO (EG) Nr.261/2004 setzt voraus, dass der Transport als einheitlicher Flug i.S.d. Artikel 5–7 VO zu qualifizieren ist; eine bloße gemeinsame Buchung mehrerer aufeinanderfolgender Flüge reicht nicht aus.
Für die Anwendung der Verordnung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich; entscheidend ist die konkrete Durchführung (Anzahl und Charakter der Flüge), nicht etwaige vertragliche Vereinbarungen über ein einheitliches Beförderungsversprechen.
Eine große Verspätung am Endziel begründet Ausgleichsleistungen nach Art.7 nur, wenn sie auf einem einheitlichen Flug beruht bzw. die maßgebliche Verspätung einer der für die Verordnung relevanten Flottenbewegungen entspricht.
Nichtbeförderung wegen Nichtantretens oder Verspätung des Reisenden am Anschlusspunkt begründet keinen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung, soweit sie nicht auf einer vom Luftfahrtunternehmen veranlassten Nichtbeförderung (z.B. Überbuchung) beruht.
Leitsatz
Bucht ein Fluggast bei einem Luftfahrtunternehmen einen Flug nach einem Ort und gleichzeitig einen weiteren, anschließenden von dort nach einem anderen Ort, kommen Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 7 EuFlugVO wegen großer Verspätung nicht in Betracht, wenn eine solche bei dem ersten Flug nicht gegeben war, diese jedoch groß genug war, dass der zweite Flug nicht mehr angetreten werden konnte und wegen der Notwendigkeit eines späteren Anschlussfluges am Endziel eine große Verspätung vorlag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-
heitsleistung in Höhe von 250,- € abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug XX 1 von Lima (Abflug 01.10.2011, 20:05 Uhr) nach Amsterdam (Ankunft 02.10.2011, 15:30 Uhr) und einen daran anschließenden Flug XX 2 von Amsterdam (Abflug 17:00 Uhr) nach Köln (Ankunft 17:55 Uhr).
Der Abflug in Lima fand um 21:00 Uhr statt. Die Landung in Amsterdam erfolgte um 16:20 Uhr. Das Flugzeug wurde um 16:40 Uhr verlassen. Die Klägerin erreichte den Flugsteig für den Flug nach Köln erst um 17:00 Uhr und wurde mit der vorgesehenen Maschine nicht mehr mitgenommen. Sie konnte dann den nächstmöglichen Flug XX 3 nach Köln erst um 21:15 Uhr antreten, so dass sie dort mit einer Verspätung von etwa 5 Stunden eintraf.
Sie verlangt Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 c) der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Verordnung genannt) nebst Zinsen und Kosten. Sie meint, es liege ein einheitlicher Flug von Lima nach Köln vor, so dass für die Beurteilung, ob eine zur Ausgleichsleistung verpflichtende Verspätung vorliegt, auf die Verspätung von 5 Stunden abzustellen sei. Hierbei verweist sie darauf, sie habe die Beförderung von Lima nach Köln im Reisebüro als einheitlichen Flug gebucht, und, dass ihr der Beförderungsberechtigungsschein auch für den Flug nach Köln bereits in Lima ausgehändigt wurde.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an sie 600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 13.03.2012 zu zahlen,
2.
an sie 124,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 28.02.2012 zu zahlen,
3.
an sie weitere 92,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Artikel 5 Nr. 1 b) EuGVO zuständig. Die Dienstleistung der Beklagten hätte in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden müssen. Sie hätte die Klägerin am 02.10.2011 so befördern müssen, dass sie um 17:55 Uhr in Köln-Wahn ankommt. Da sich die Klage darauf gründet – abgehoben wird auf die Verspätung in Köln, nicht die in Amsterdam -, ist, auch wenn ein außervertraglicher Anspruch geltend gemacht wird, wegen des Zusammenhangs mit vertraglichen Ansprüchen – mittelbare müssen gemäß Artikel 2 b) der Verordnung vorliegen – Erfüllungsort Köln (vgl. EuGH NJW 2009, 2801).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte allerdings keinen Anspruch auf die verlangte Ausgleichsleistung gemäß Artikel 7 der Verordnung, auch wenn diese bei großer Verspätung (vgl. EuGH NJW 2010, 43) geschuldet wird. Denn die Verspätung ist keine dafür ausreichend große.
Der Flug XX 1 wies weder beim Abflug in Lima noch bei der Ankunft in Amsterdam 3 Stunden Verspätung auf. Derartiges ist auch für die Flüge XX 2 und XX 3 nicht dargelegt.
Der Transport von Lima nach Köln erfolgte nicht durch einen Flug im Sinne von Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung. Es lagen vielmehr zwei getrennte Flüge vor.
Daran ändert sich nichts dadurch, dass beide zusammen gebucht wurden und nach dem anzuwendenden nationalen Sachrecht möglicherweise vertraglich die Ankunft in Köln am 02.10.2011 um 17:55 Uhr geschuldet wurde. Um vertragliche Ansprüche geht es nämlich nicht, wenn Ausgleichsleistung gemäß oder entsprechend Artikel 7 der Verordnung verlangt wird. Artikel 2 b) der Verordnung stellt klar, dass Vertragsbeziehungen zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, das auf Grund der Durchführung des Fluges Schuldner ist, nicht erforderlich sind. Das zeigt, dass die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind – 2 Flüge – und nicht ein etwa gegebener einheitlicher, einziger Vertrag.
Danach schuldet die Beklagte die Ausgleichsleistung wegen eines einheitlichen Fluges mit großer Verspätung nicht, weil ein einheitlicher Buchungsvorgang vorliegt (vgl. BGH NJW 2009, 2743). Maßgebend ist auch nicht, ob die Klägerin ein für die Beklagte sogar ersichtliches Interesse daran hatte, von Lima nach Köln befördert zu werden. Sie hat, aus welchen Gründen auch immer, nicht davon abgesehen, einen Flug zunächst nach Amsterdam zu buchen und einen anschließenden von dort nach Köln.
Die Beklagte schuldet eine Ausgleichsleistung auch nicht gemäß Artikeln 4, 7 der Verordnung. Die Nichtbeförderung durch Flug XX 2 löst keine Ansprüche nach der Verordnung aus. Diese gelten nur für den Fall einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung (vgl. OLG Frankfurt RRa 2008, 179). Dann kann auf sich beruhen, ob die Anwendbarkeit der Verordnung nicht auch an Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung scheitern würde, weil die Klägerin sich nicht zur angegebenen Zeit zur Abfertigung in Amsterdam einfand.
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die von Amts wegen gebotene Prüfung, ob eine Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zu erfolgen hat, ergibt, dass dies nicht der Fall ist. Das gilt selbst dann, wenn hinsichtlich der Frage eines einheitlichen Fluges abweichende erstinstanzliche Entscheidungen getroffen wurden. Denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.05.2009 – Xa ZR 113/08 (NJW 2009, 2743) anders entschieden. Zwar ging es dabei vordergründig nur darum, ob der Anwendungsbereich der Verordnung gemäß Artikel 3 gegeben ist. Dabei musste jedoch ebenfalls darüber entschieden werden, ob ein einheitlicher Flug gegeben ist, wenn zwei Flüge im Rahmen einer insgesamt bei einem Luftfahrtunternehmen gebuchten Flugreise gebucht werden. Die Überlegungen, ob ein Flug im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vorliegt, trifft auch zu für die Frage, ob ein Flug gemäß Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung gegeben ist.
Gebührenstreitwert: 600,- €.