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Amtsgericht Köln·137 C 157/06·04.07.2006

Freistellung der Selbstbeteiligung einer Rechtsschutzversicherung wegen Quotenvorrechts

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Freistellung ihrer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung sowie weiterer Anwaltskosten nach teilweiser Schadensregulierung durch den Schädiger. Das Gericht gab der Klage statt und stellte fest, dass das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers (§ 67 VVG) auch für Rechtsschutzversicherungen gilt. Eine vertragliche Selbstbeteiligungsregelung kann das Quotenvorrecht nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers abbedingen (§ 68a VVG). Zinsansprüche wurden aus Verzug hergeleitet.

Ausgang: Klage der Versicherungsnehmerin auf Freistellung der vereinbarten Selbstbeteiligung und weiterer Anwaltskosten wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nach § 67 Abs. 1 VVG berechtigt den Versicherungsnehmer, eine vom Schädiger geleistete Teilregulierung zunächst seinem verbleibenden Schaden, einschließlich der vereinbarten Selbstbeteiligung, anzurechnen, bevor ein Anspruchsübergang auf den Versicherer eintritt.

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Das Quotenvorrecht erstreckt sich auf Rechtsschutzversicherungen: Die Rechtsschutzversicherung ist eine nach § 67 VVG vorausgesetzte Schadenversicherung, sodass Erstattungsleistungen des Schädigers entsprechend anzurechnen sind.

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Eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Wirkung des § 67 VVG abweichen; auf eine solche zum Nachteil des Versicherungsnehmers gehende Abweichung kann sich der Versicherer nach § 68a VVG nicht berufen.

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Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung ist keine gesonderte Quotenteilung zwischen versichertem und nicht versichertem Anteil der Erstattung vorzunehmen, da die geltend gemachten Kosten dem Schutzbereich des Versicherungsvertrags zuzuordnen sind.

Relevante Normen
§ 67 VVG§ 67 Abs. 1 S. 2 VVG§ 68a VVG§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2005 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von 23,39 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2006 freizustel-len.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert, wobei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € vereinbart ist. Durch einen Wasserrohrbruch bei ihrem Nachbarn erlitt die Klägerin in ihrer Wohnung einen Überschwemmungsschaden. Die Klägerin beauftragte ihren Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung des ihr entstandenen Schadens in Höhe von 4.105,95 € bei dem Schadensverursacher. Die Beklagte erteilte Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren.

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Diese Angelegenheit wurde durch einen Vergleich abgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers zahlte auf den geltend gemachten Schaden insgesamt 2000 € und übernahm die Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr, 1,5 Einigungsgebühr, Auslagen und Umsatzsteuer) ausgehend von diesem Betrag in Höhe von 2000 € als Gegenstandswert und zahlte 455,18 €.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin rechnete ausgehend von einem nunmehr zwischen den Parteien unstreitigen Gegenstandswert in Höhe von 3.875,76 € seine Tätigkeit mit 818,96 € ab, wobei er den von dem Schadensverursacher erstatteten Betrag in Höhe von 455,18 € abzog. Die Beklagte zog darüber hinaus die zwischen den Parteien vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 150 € ab und erstattete der Klägerin den Restbetrag in Höhe von 213,78 €.

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Die Klägerin begehrt nunmehr Freistellung auch in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Sie ist der Auffassung aufgrund des sog. Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 67 VVG sei sie berechtigt gewesen, den Betrag der Selbstbeteiligung aus der Kostenerstattung durch den Schadensverursacher für sich zu entnehmen und sich daran schadlos zu halten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2005 freizustellen,

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von 23,39 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2006 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei berechtigt in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung von den von ihr zu tragenden Kosten abzuziehen. Die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung dürfe erst dann von der Berechnung einbezogen werden, wenn der von der Rechtsschutzversicherung auszugleichende Betrag feststehe.

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Da die Klägerin durch die vereinbarte Selbstbeteiligung, die eine Prämienvergünstigung zur Folge habe, für einen Teil des auszugleichenden Schadens auf Versicherungsschutz verzichtet habe, könne sie sich für diesen Teil nicht auf das Quotenvorrecht berufen. Andernfalls wären im Falle einer Erstattung von Kosten in Höhe von mindestens der Selbstbeteiligung durch den die Gegenseite die Leistungen der Rechtsschutzversicherung für Versicherungsnehmer mit und ohne Selbstbeteiligung identisch. Aber auch wenn das Quotenvorrecht gemäß § 67 VVG einschlägig wäre, sei auf jeden Fall eine Quote dahingehend zu bilden, wonach die Erstattung im Verhältnis des versicherten und des nicht versicherten Anteils aufzuteilen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag.

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Aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages ist die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 a ARB 94/2000 zur Erstattung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts der Klägerin verpflichtet. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht schulde, da die Klägerin berechtigt war, die von dem Schadensverursacher gezahlte Kostenerstattung zunächst auf die Selbstbeteiligung zu verrechnen und sich so hinsichtlich dieser Position schadlos zu halten. § 67 Abs. 1 VVG regelt, dass der Schadensersatzanspruch eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden dem Versicherungsnehmer ersetzt. Gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 VVG kann der Übergang nicht zum Nachteil eines Versicherungsnehmers geltend gemacht werden (sog. Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers). Dies besagt, dass bei nur teilweiser Regulierung eines Schadens durch den Versicherer der Versicherungsnehmer bei gleichfalls teilweiser Ersatzleistung des Schädigers diese Ersatzleistung zunächst komplett auf seinen restlichen Schaden verrechnen darf, bevor ein Anspruchsübergang auf den Versicherer in Betracht kommt. Nach allgemein herrschender Meinung gilt das Quotenvorrecht auch für die Rechtsschutzversicherung, denn auch sie ist eine von § 67 VVG vorausgesetzte Schadenversicherung (vgl. Harbauer, ARB § 20 ARB 75 Rn 16; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 37 Rn. 474; OLG Köln NJW 1973, 905)

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Die Klägerin kann das Quotenvorrecht auch für die Selbstbeteiligung geltend machen, da es sich um einen sog. kongruenten Schaden handelt, d.h. um einen Schaden, der seiner Art nach unter den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fällt. Der Rechtsschutzversicherer trägt die für die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers erforderlichen Kosten. Nach Auffassung des Gerichts fallen darunter alle die in dem betreffenden Versicherungsfall entstandenen Kosten, also auch die vereinbarte Selbstbeteiligung.

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Ein Recht der Beklagten, die Selbstbeteiligung von den von ihr zu erstattenden Kosten abzuziehen, ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung oder aus den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden ARB. Auf solche Vereinbarungen kann die Beklagte sich wegen § 68 a VVG nicht berufen, da durch solche Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung des § 67 VVG abgewichen würde.

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Nach Auffassung des Gerichts ist auch keine Quote dahingehend zu bilden, wonach die Erstattung im Verhältnis des versicherten und des nicht versicherten Anteils aufzuteilen ist. Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung wird der Versicherungsschutz nicht für einen bestimmten Teil, also z.B. Interessenwahrnehmung auf einem bestimmten Rechtsgebiet, ausgeschlossen, sondern es wird durch die Selbstbeteiligung vereinbart, dass bei Durchsetzung eines versicherten Anspruchs der Versicherungsnehmer die Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung – sofern die Rechtsschutzversicherung vollumfänglich eintrittspflichtig ist – nicht ersetzt verlangen kann. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass der geltend gemachte Anspruch mitversichert war.

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Der Zinsanspruch und Anspruch auf Freistellung der nicht anrechenbaren RVG-Gebühr ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Berufung wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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Streitwert: 150,00 €