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Amtsgericht Köln·137 C 146/05·28.06.2005

Rückzahlung Darlehen: Einwurf in Briefkasten kein Erfüllung

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Privatdarlehens in Höhe von 650 EUR; die Beklagte behauptet, den Betrag durch Einwurf in den Hausbriefkasten entrichtet zu haben. Streitpunkt ist, ob hierdurch Erfüllung eintritt und wann die Forderung fällig wurde. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 650 EUR nebst Zinsen, lehnte aber die Erstattungsforderung für die Geschäftsgebühr ab. Begründend führte das Gericht aus, dass Geldmengen erst bei Zugang in die Verfügungsgewalt des Gläubigers als erfüllt gelten und der Schuldner das Übertragungsrisiko trägt.

Ausgang: Klage hinsichtlich Rückzahlung von 650 EUR nebst Zinsen stattgegeben, weitergehende Gebührenforderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Darlehensrückzahlungsanspruch richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen; eine konkludente Kündigung des Darlehens kann durch eindeutiges Verhalten (z. B. Zahlungsaufforderung per E‑Mail) erfolgen, wobei bei Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB die dreimonatige Frist zu beachten ist.

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Die Erfüllung einer Geldschuld gem. § 362 BGB setzt den tatsächlichen Zugang des Geldes in die Verfügungsgewalt des Gläubigers voraus; bloßer Einwurf in den Hausbriefkasten begründet keine Erfüllung, da der Schuldner nach § 270 Abs. 1 BGB das Risiko der Übermittlung trägt.

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Eine Einwilligung des Gläubigers in eine unübliche Leistungsart (z. B. Übergabe von Bargeld durch Einwurf in den Briefkasten) ist vom Schuldner darzulegen; eine Benachrichtigung (z. B. per SMS) begründet keine konkludente Zustimmung zurartiger Leistung.

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Erstattungsansprüche für entstandene Verbindlichkeiten (z. B. Geschäftsgebühren) setzen die tatsächliche Zahlung der betreffenden Verbindlichkeit voraus; ein Freistellungsanspruch wird erst durch Begleichung der Verbindlichkeit zu einem Zahlungsanspruch.

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Verzugszinsen entstehen, wenn die Geldforderung nach Ablauf der Fälligkeitsfrist nicht erfüllt ist; bei fälligen Ansprüchen nach Kündigung greift § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Verzugszinsen bemessen sich nach § 288 BGB.

Relevante Normen
§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 488 Abs. 3 BGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 270 Abs. 1 BGB§ 280 BGB§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Im Zeitraum vom Januar 2004 bis Mai 2004 stellte die Klägerin der Beklagten im Wege

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eines Privatdarlehns mehrmals Geldbeträge zur Verfügung. Die Zahlungen der Klägerin erfolgten entweder an die Beklagte direkt in bar oder die Klägerin bezahlte bei Einkäufen der Beklagten für die Beklagte. Die Beklagte zahlte im weiteren Verlauf einen Teilbetrag an die Klägerin in bar zurück und übernahm ebenfalls die Kosten eines kleineren Einkaufs der Klägerin.

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Die Höhe des von der Beklagten noch nicht zurückgezahlten Betrages beläuft sich auf 650,00 EUR. Die Klägerin mahnte mehrfach mündlich die Rückzahlung an und forderte die Beklagte schließlich mit E-mail vom 21.09.2004 auf, ihr den Betrag bis Ende der Woche zurück zu zahlen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2005 wurde die Beklagte seitens der Klägerin erneut zur Rückzahlung des Darlehns in Höhe von 650,00 EUR aufgefordert.

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Die Klägerin behauptet, eine Rückzahlung des Darlehns sei bisher nicht erfolgt, insbesondere habe sie den von der Beklagten geschuldeten Betrag nicht in ihrem Briefkasten vorgefunden.

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Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung des Darlehnsbetrages sowie den nicht anrechenbaren Teil der rechtsanwaltlichen Gebührennote des Aufforderungsschreibens geltend, wobei die Klägerin vorträgt, die Gebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeglichen zu haben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 708,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 27.09.2004 auf einen Betrag in Höhe von 650,00 EU zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass eine Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages erfolgt sei. Der Betrag sei von ihr in bar in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt worden. Um sicher zu gehen, dass die Klägerin den Geldbetrag erhält, habe sie diese zuvor per SMS über die beabsichtigte Rückzahlung benachrichtigt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehns in Höhe von 650,00 EUR gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein Darlehnsvertrag zustande gekommen, den die Klägerin mit der in ihrer E-mail vom 21.09.2004 enthaltenen Aufforderung, den Betrag zurückzuzahlen, konkludend gekündigt hat. Gemäß § 488 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, so dass der Rückerstattungsanspruch am 21.12.2004 fällig war. Soweit die Klägerin vorträgt, bereits vor Absenden der E-mail vom 21.09.2004 die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrages mehrfach mündlich angemahnt zu haben, so

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kann dieser Vortrag nach Auffassung des Gerichtes nicht als konkludente Kündigungserklärung aufgefaßt werden, da nicht vorgetragen ist, wann und in welchem Zusammenhang genau diese Mahnung erfolgte und auf welchen Betrag sie sich bezog.

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Der Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des Darlehns in Höhe von 650,00 EUR ist nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

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Soweit die Beklagte behauptet, am 29.11.2004 den streitgegenständlichen Betrag in Höhe von 650,00 EUR in bar in den Hausbriefkasten der Klägerin eingelegt zu haben, so stellt dies keine Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden, da das zu übermittelnde Geld bei der Klägerin nicht eingegangen ist. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln, d.h. der Schuldner ist mit dem Risiko des Verlustes belastet. Es war Sache der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, dass der Geldbetrag auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangt.

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Der Verlust beruhte auch nicht auf Gefahren, die aus der Spähre der Klägerin stammen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Hausbriefkasten -wie auch immer er ausgestaltet sein mag- keine Empfangvorrichtung für Bargeldbeträge in dieser Größenordnung ist. Ein Briefkasten ist schon aufgrund seiner Bestimmung leicht zugänglich, z. Bsp. für Postboten oder Austrägern von Werbemitteln. Angesichts der in Briefkästen verwendeten Einwurfschlitze und der so bestehenden Möglichkeiten des Eingriffs von außen mußte sich der Beklagten das Risiko eines Einwurfs des Darlehnsbetrages aufdrängen.

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Die Klägerin hat auch keine Einwilligung dahingehend erteilt, dass die Beklagte ihr das Eigentum an dem zu übergebenden Geld durch Einwurf in ihren Briefkasten verschaffen soll. Den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, hat diese eine SMS an die Klägerin geschickt und sie über den Einwurf des Betrages informiert, dies beinhaltet jedoch nicht eine Zustimmung der Klägerin auf Übereignung des Geldbetrages in dieser Art und Weise. Auch in dem Vorhalten eines Briefkastens liegt keine Einwilligung, diesen zur Übermittlung von Bargeldbeträgen in der Größenordnung von 650,00 EUR zu nutzen. Ein Briefkasten dient dazu, Briefe, Zeitungen, Werbeprospekte etc in Em-

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pfang zu nehmen, ist jedoch nicht zur Aufnahme von Geldbeträgen in bar gedacht.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr in Höhe von 58,81 EUR.

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Ein solcher Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, da nach dem eigenen Vortrag ein Schaden der Klägerin (noch) nicht entstanden ist. Die Klägerin hat die betreffende Gebühr tatsächlich noch nicht ausgeglichen, so dass ihr ein Zahlungsanspruch noch nicht zusteht. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt zwar einen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, der Belastete hat jedoch gegen den Schädiger lediglich einen Freistellungsanpruch, der sich erst dann in einen Zahlungsanspruch umwandelt, wenn der Belastete die Verbindlichkeit tatsächlich beglichen hat.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB, wobei sich die Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin erst seit dem 22.12.2004 in Verzug befand. Wie bereits ausgeführt, ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist des Darlehns der Rückerstattungsanspruch erst zum 21.12.2004 fällig geworden. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB bedurfte es keiner Mahnung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.