Urheberrechts-Nutzungsentgelt: Vereinsvorstand haftet nicht ohne Tatbeitrag/Garantenstellung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einem Verein und dessen ehrenamtlichem Vorstand Nutzungsentgelte für zahlreiche Veranstaltungen wegen unterbliebener Anmeldung. Das Gericht bejahte einen Anspruch nur gegen den Verein als Veranstalter, weil eine rechtzeitige Anmeldung per E-Mail nicht substantiiert dargelegt war. Eine persönliche Gesamtschuldnerhaftung des Vorstands verneinte es mangels positiven Tatbeitrags oder deliktsrechtlicher Garantenstellung; Störerhaftung komme zudem nur auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz in Betracht. Zinsen sowie Mahn- und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden zugesprochen; die Klage gegen den Vorstand blieb erfolglos.
Ausgang: Zahlungsklage gegen den Verein weitgehend zugesprochen, gegen den ehrenamtlichen Vorstand abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich auf eine rechtzeitige Anmeldung/Anzeige beruft, muss Zeitpunkt, Adressat, verwendetes Formular und Absender so konkret darlegen, dass das Gericht ohne Ausforschung in eine Beweisaufnahme eintreten kann.
Der gesetzliche Vertreter eines Vereins haftet für Urheberrechtsverletzungen des Vereins zivilrechtlich nur bei eigenem positiven Tatbeitrag oder bei Verletzung einer deliktsrechtlich begründeten Garantenstellung zur Verhinderung der Rechtsverletzung.
Aus der Organstellung allein folgt keine Pflicht, von dem Verein veranstaltete Vorgänge persönlich vorzunehmen; eine bloße Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Rechtsverletzung genügt für eine deliktische Schadensersatzhaftung nicht.
Störerhaftung setzt die Verletzung zumutbarer Prüf- und Verhaltenspflichten voraus und begründet grundsätzlich nur Unterlassungsansprüche, nicht jedoch Schadensersatzansprüche.
Verzug begründet Zinsansprüche sowie den Ersatz erforderlicher Mahn- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach den §§ 286, 288 BGB.
Tenor
1. Der Beklagte zu 1) wird auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Klägerin 815,18 € zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.702,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.517,98 € seit dem 11.03.2020 zu zahlen.
3. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.517,98 € seit dem 16.06.2018 bis zum 10.03.2020 sowie 6,00 € Mahn- und 281,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
4. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) zu 40 %, die Klägerin zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser zu 81 %, die Klägerin zu 19 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Mit der nach Durchführung des Mahnverfahrens am 02.03.2020 bei dem Amtsgericht B. eingegangen Klage begehrt die Klägerin – die F. B.-Gesellschaft für XXX – von den Beklagten, einem Verein und dessen ehrenamtlichen Vorstand Nutzungsentgelte für eine Mehrzahl von Veranstaltungen, wobei insbesondere die vorherige Anmeldung der Veranstaltungen zwischen den Parteien streitig ist.
Der Beklagte zu 1) betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum das K-Zentrum A in der Y-Straße 111 in 11111 B. Im Zeitraum vom 07.04.2013 bis zum 28.07.2017 führte dieser eine Vielzahl von Veranstaltungen durch, wobei bezüglich der einzelnen Veranstaltungen auf die Klageschrift (hier Blatt 123 d.A.) Bezug genommen wird. Hierüber rechnete die Klägerin mit Rechnung vom 29.08.2017 und 08.09.2017 ab, wobei bezüglich der Einzelheiten auf die Rechnungen Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.517,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird außerdem verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.517,98 € seit dem 16.06.0218 bis zum 10.03.2020 sowie 6,00 € Mahn- und 281,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) hat die Klageforderung in Höhe von 815,18 € mit Schriftsatz vom 21.04.2020 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Im Übrigen beantragen die Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen im Wesentlichen vor, die Veranstaltungen seien allesamt zuvor per E-Mail angemeldet worden. Der Beklagte zu 1) sei darüber hinaus als gemeinnützig zu klassifizieren und ferner Mitglied des TT-Verbandes . Darüber hinaus seien die Veranstaltungen teilweise auch aufgrund ihrer Zweckbestimmung privilegiert. Bezüglich der genauen Einzelheiten wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Sie sind der Auffassung, dass eine Haftung des Beklagten zu 2) schon aus Rechtsgründe ausscheiden müsse.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenbestandteilen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist lediglich betreffend des Beklagten zu 1) begründet, im Übrigen ist diese unbegründet. Der tenorierte Betrag steht der Klägerin gem. §§ 97, 15 ff. UrhG, §§ 823 ff. BGB gegen den Beklagten zu 1). Im Einzelnen gilt Nachfolgendes:
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Beklagtenseite die – soweit diese noch streitgegenständlich sind – unstreitig durchgeführten Veranstaltungen nicht rechtzeitig zuvor per E-Mail bei der Klägerin angemeldet hat, so dass offen bleiben kann, ob der Beklagte zu 1) insgesamt bzw. einzelnen Veranstaltungen im speziellen privilegiert gewesen sind. Soweit die Beklagtenseite streitig vorträgt, sämtliche der noch streitgegenständlichen 25 Veranstaltungen seien zuvor ordnungsgemäß bei der Klägerin per E-Mail mit dem „dafür vorgesehenen Formular“ angemeldet worden, wobei diese aufgrund Umstellung des E-Mail Accounts nicht mehr vorgelegt werden könnten, so verfängt dies nicht. Denn insoweit ist der Vortrag der Beklagtenseite als ins Blaue hinein unbeachtlich. So trägt diese weder vor wann, an welche E-Mail Adresse, mit welchem Formular, unter welcher E-Mail Adresse die Anmeldungen erfolgt sein sollen und welche E-Mail Adresse nach Umstellung genutzt wurde. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, wie 25 E-Mail-Anmeldungen die Klägerin nicht erreicht haben sollen. Hiernach kam eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der benannten Zeugin nicht in Betracht, als hierdurch der Sachverhalt zugunsten der Beklagtenseite einseitig ausgeforscht worden wäre, was sich im Zivilverfahren verbietet. Eines richterlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, als die Klägerin den Vortrag der Beklagtenseite dezidiert bestritten hat und die Beklagtenseite insoweit eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht erkennbar übersehen hat.
Der Beklagte zu 2) haften neben dem Beklagten zu 1) jedoch nicht gesamtschuldnerisch gem. § 840 Abs. 1 BGB. Zwar stellen Urheberrechtsverletzungen und Verletzungen verwandter Schutzrechte unerlaubte Handlungen i. S. der §§ 823 ff. BGB dar. Es haftet demgemäß jeder, der tatsächlich die Rechtsverletzung begeht oder in irgendeiner Form dazu beiträgt oder daran teilnimmt. Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich jedoch nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 201, 344 Rn. 13 = GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, mwN). So hat der BGH für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft entschieden – was vorliegend ebenfalls gilt –, dass dieser nur für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft haftet, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGHZ 201, 344 Rn. 17 = GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, mwN (GRUR 2015, 672 Rn. 80, beck-online). Zwar vertritt der Vorstand den Verein gem. § 26 BGB, so dass grds. aus dessen Stellung auch Leitungs- und Organisationspflichten entstehen. Dies entbindet die Klägerin jedoch nicht davon vorzutragen und ggf. zu beweisen, welchen tatsächlichen Beitrag der Beklagte zu 2) im Rahmen der streitgegenständlichen Veranstaltungen geleistet hat bzw. was dieser tatsächlich pflichtwidrig unterlassen hat. Insoweit trägt die Klägerin bereits nicht vor, dass der Beklagte zu 2) tatsächlich bei der Durchführung oder Anmeldung der Veranstaltungen mitgewirkt hat. Eine Pflicht des Vorstandes seitens des Vereins durchgeführte Veranstaltungen selbst in Person anzumelden, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Diese Pflicht trifft vielmehr zunächst nur den Veranstalter und damit vorliegend den Beklagten zu 1). Eine schlichte Kenntnis oder Kennenmüssen des Vorstandes genügt nicht (so auch BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19, beck-online).
Zwar kommt darüber hinaus eine zivilrechtliche Haftung für die deliktische Handlung eines Dritten nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 11 = GRUR 2014, 883 – Geschäftsführerhaftung, mwN). Danach kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts kann die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 22 = GRUR 2014, 657 – Bear-Share, mwN). Ein Störer haftet danach – anders als ein Täter oder Teilnehmer – nur bei einer Verletzung absoluter Rechte und nicht bei einer Verletzung bloßer Verhaltenspflichten. Er haftet ferner nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz (GRUR 2015, 672 Rn. 81, beck-online). Auch insoweit scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2) aus.
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Dem Beklagten zu 1) waren auch die Kosten des Anerkenntnisses aufzuerlegen. Eine hiervon abweichende Entscheidung war nicht gem. § 93 ZPO veranlasst, da der Beklagte zu 1) unbeschränkten Widerspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, obwohl sich aus diesem die konkrete Forderung mit Rücksicht auf die dort genannten Rechnungen bereits ergab. Soweit der Beklagte zu 1) auf § 91a ZPO rekurriert, verfängt dies nicht, da eine Erledigungserklärung gerade nicht erfolgt ist.
Streitwert: bis zum 03.11.2020 bis 3.500,00 €, danach bis 3.000,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.