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Amtsgericht Köln·136 C 104/12·24.05.2012

Werbeflächenmietvertrag am Sponsorenfahrzeug: kein Rücktritt ohne Nachfrist

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Entgelt aus einem Vertrag über die Vermietung einer Werbefläche auf einem Sponsorenfahrzeug. Streitpunkt war, ob der Beklagte wegen verzögerter Projektrealisierung wirksam zurücktreten bzw. kündigen konnte und ob der Vertrag wegen Telefonwerbung (§ 7 UWG) nichtig ist. Das Gericht bejahte den Zahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB, da die Werbefläche nach Auslieferung bereitgestellt und beschriftet wurde und ein Rücktritt ohne Nachfrist (§ 323 BGB) nicht zulässig war. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) abgewiesen.

Ausgang: Zahlung des Werbeflächenentgelts zugesprochen, vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrag über die entgeltliche Überlassung einer Werbefläche auf einem Fahrzeug begründet bei Leistungserbringung einen Zahlungsanspruch nach § 535 Abs. 2 BGB.

2

Ein unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG durch telefonische Kontaktaufnahme angebahnter Vertrag ist nicht schon deshalb nach § 134 BGB nichtig; der Schutz erfolgt regelmäßig über Widerrufsrechte nach §§ 312 ff. BGB.

3

Ein Rücktritt wegen Verzugs setzt grundsätzlich eine erfolglos gesetzte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB voraus.

4

Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB erfordert insbesondere ein Fixgeschäft oder besondere Umstände, die unter Interessenabwägung den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nicht ersatzfähig, wenn ihre Beauftragung gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstößt, etwa bei erkennbar endgültiger Leistungsverweigerung ohne unbedingten Klageauftrag.

Relevante Normen
§ 7 UWG§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 535 Abs. 2 BGB§ 134 BGB§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 312 ff. BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.130,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt die Zahlung des Entgelts für eine an den Beklagten vermietete Werbefläche auf der Außenseite eines Transportfahrzeuges.

3

Das Unternehmen der Klägerin überlässt Gemeinden, Vereinen und sozialen Einrichtungen kostenlos Fahrzeuge zur Nutzung. Zur Finanzierung der jeweiligen Projekte werden auf den Außenseiten der Fahrzeuge Werbeflächen ausgewiesen, die an örtliche Gewerbetreibende für die Dauer von fünf Jahren zur Aufbringung von Werbeaufschriften vermietet werden.

4

Die Klägerin plante, der X. zu Köln für den Transport von Materialien und Forschungsgeräten ein Fahrzeug (Mercedes Vito) zu überlassen, so genanntes „X-Mobil", dessen Anschaffung durch die Vermietung von Werbeflächen finanziert werden sollte.

5

Zur Gewinnung von Sponsoren nahm der Zeuge I., ein für die Klägerin tätiger Handelsvertreter, zunächst fernmündlich Kontakt zu dem Beklagten auf, der auf der A-Straße in Köln als selbstständiger Fotograf tätig ist. Nach einem anschließenden persönlichen Gespräch in den Geschäftsräumen des Beklagten, an dem auch die Lebensgefährtin des Beklagten teilnahm, die Zeugin G., und nach Vorlage eines Werbeschreibens des Vorsitzenden der X. zu Köln (Blatt 29 der Akte) unterschrieben der Beklagte und der Zeuge I. einen schriftlichen Auftrag für eine „Fahrzeug-Werbeflächenbelegung" unter anderem mit folgenden Inhalt:

6

„(...)

7

Beschriftung:

8

(...)

9

X Druckvorlagen werden vom Auftraggeber spätestens 8 Tage nach Auftragserteilung in Form einer reprofähigen Druckvorlage zur Verfügung gestellt (CD, E-Mail).

10

(…)

11

Vor Drucklegung erhält der Auftraggeber einen Korrekturabzug zugesandt: Form, Farbe und Inhalt gelten als genehmigt, sofern nicht innerhalb der angegebenen Korrekturfrist dem Auftragnehmer ein Widerspruch zugeht. Falls innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung keine reprofähige Druckvorlage (CD, E-Mail) vorliegt, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass seine Anzeige nach Stempel (Anschrift in Druckbuchstaben) gesetzt wird.

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Laufzeit 5 Jahre

13

Zahlungsweise: In fünf gleichbleibenden Beträgen á 190,- € nach Vertragsschluß vom 1. Mai 2010 – 1. Sept. 2010

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jeweils innerhalb 8 Tagen zuzügl. der gesetzl. MwSt. zur Zahlung fällig !

15

(…)

16

Der Auftraggeber bestätigt:

17

(…)

18

2. Dass über die in diesem Auftrag festgehaltenen Einzelheiten hinaus keine weiteren mündlichen Nebenabreden getroffen wurden.

19

(…)

20

7. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an die Institution

21

(…)"

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In der Folge gelang es der Klägerin nicht, zeitnah die benötigte Anzahl von Sponsoren für das Fahrzeug zu akquirieren, weshalb sie sich mit Schreiben vom 06.12.2010 (Blatt 30 der Akte) wie folgt an den Beklagten wandte:

23

„(…)

24

Sehr geehrte Damen und Herren,

25

Sie haben sich mit einer Werbefläche auf o.g. Sponsorenfahrzeug beteiligt, hierfür bedanken wir uns ganz herzlich.

26

Leider verzögert sich die Projektakquise noch etwas.

27

Wir sind jedoch bemüht, die Auslieferung schnellstmöglich vorzunehmen.

28

Sollten Sie bereits Abschlagszahlungen geleistet haben, werden wir Ihnen diese Beträge auf Wunsch selbstverständlich zurückerstatten und bei Auslieferung die Berechnung neu vornehmen.

29

Bitte senden Sie uns hierzu dieses Schreiben ausgefüllt zurück

30

(…)"

31

Der Beklagte machte von der im Schreiben erwähnten Möglichkeit Gebrauch und bat um Rückzahlung der zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen, welche die Klägerin in der Folge auch erstattete.

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Nachdem die Klägerin schließlich die notwendige Anzahl von Werbeträgern gewonnen hatte, fertigte die Firma L. Werbetechnik GmbH im Auftrag der Klägerin einen Korrekturabzug für eine Werbeaufschrift nach dem Stempel des Beklagten und übersandte ihn mit Schreiben vom 17.06.2011 (Blatt 38 der Akte) an den Beklagten mit dem Hinweis, dass er noch bis zum 01.07.2011 eine eigene Druckvorlage nachreichen könne, anderenfalls werde die Werbeaufschrift entsprechend dem Korrekturabzug gefertigt und auf dem Fahrzeug angebracht.

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Der Beklagte reichte keine Druckvorlage ein, sondern erklärte mit Schreiben vom 27.06.2011 (Blatt 31 der Akte):

34

„(…)

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Guten Tag,

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nachdem das Projekt nicht wie vorgesehen im Jahr 2010 realisiert werden konnte und sie die Kosten bereits wieder an mich zurück gezahlt haben, trete ich von dem Vertrag zurück, bzw. kündige den Vertrag über die Werbeflächenbelegung an einem Fahrzeug für die Universität zu Köln mit sofortiger Wirkung.

37

Aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen sehen wir derzeit leider keine Möglichkeit, das Projekt unterstützen zu können.

38

(…)

39

Die Klägerin wies mit Schreiben vom 29.06.2011 (Blatt 32 der Akte) die Kündigung bzw. die Rücktrittserklärung des Beklagten zurück, ließ entsprechend dem Korrekturabzug der Firma L. Werbetechnik GmbH eine Werbeaufschrift erstellen und an dem Fahrzeug aufbringen, das am 12.09.2011 der X. zu Köln zur Nutzung für die Dauer von fünf Jahren übergeben wurde. Seit diesem Zeitpunkt fährt der Mercedes Vito, von dem ein Lichtbild zur Akte gereichte wurde (Blatt 39 der Akte), für die X. zu Köln.

40

In der Folge stellte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 12.09.2011 (Blatt 11 der Akte), 12.10.2011 (Blatt 12 der Akte), 14.11.2011 (Blatt 13 der Akte), 12.12.2011 (Blatt 14 der Akte) und 12.01.2012 (Blatt 15 der Akte) das vereinbarte Entgelt in Höhe von (5 x 190,- € jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer =) 1.130,50 € in Rechnung.

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Nachdem der Beklagte anschließend auch auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben vom 20.10.2011 (Blatt 16 – 18 der Akte) keine Zahlung geleistet hat, verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ihren Anspruch weiter und verlangt darüber hinaus die Erstattung der für die Erstellung des Aufforderungsschreibens vom 20.10.2011 entstandenen Anwaltskosten. Sie behauptet, es habe keine über den Wortlaut des Auftrages vom 06.04.2010 hinausgehenden Abreden zur Leistungszeit gegeben. Vor dem Hintergrund, dass sie zur Finanzierung des Projektes zuerst genügend interessierte Gewerbetreibende habe finden müssen, sei während der Vertragsverhandlungen über den Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung nicht gesprochen worden. Der Beklagte sei daher an den Vertrag gebunden, seine Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung sei gegenstandslos, da er die Klägerin niemals in Verzug gesetzt und für den Fall des Verzuges auch keinen Rücktritt angedroht habe.

42

Die Klägerin beantragt,

43

1.              – wie erkannt –;

44

2.              den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie 147,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2012 zu zahlen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe die mit der Klage geltend gemachte Forderung nicht zu, da er den Vertrag mit seiner Erklärung vom 27.06.2011 wirksam beendet habe. Hierzu behauptet er, während der Vertragsverhandlungen am 06.04.2010 habe der Zeuge I. erklärt, das mit der Werbung versehene Fahrzeug werde im Herbst desselben Jahres seiner Bestimmung übergeben. Nachdem er dann bis Ende Juni 2011, also mehr als 14 Monate nach Vertragsschluss, nicht habe erkennen können, dass die Klägerin ihren Vertragspflichten nachzukommen gedenke, habe er den Rücktritt vom Vertrag erklärt, was wirksam sei, ohne dass eine weitere Nachfrist hätte gesetzt werden müssen. Die Vereinbarung einer Leistungszeit ergebe sich (zumindest mittelbar) auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 06.12.2010.

48

Darüber hinaus ist der Beklagte der Auffassung, der Vertrag sei unwirksam, weil er unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot nach § 7 UWG zustande gekommen sei.

49

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Sinne des § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen begründet: Die Klägerin hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Hauptforderung gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.130,50 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fahrzeug-Werbeflächenbelegungsvertrag vom 06.04.2010 gemäß § 535 Abs. 2 BGB.

52

Unstreitig haben die Parteien am 06.04.2010 einen Vertrag geschlossen, nach dem die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten auf dem für die X. zu Köln bestimmten Fahrzeug (Mercedes Vito) eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von (5 Monate x 190,- € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer =) 1.130,50 €, die in fünf gleichbleibenden Beträgen ab Auslieferung des Fahrzeuges zur Zahlung fällig waren.

53

Unstreitig wurde der Pkw im September 2011 ausgeliefert und die Werbefläche für den Beklagten entsprechend der Druckvorlage der Firma L. Werbetechnik GmbH vom 17.06.2011 beschriftet. Der Korrekturabzug und die darauf beruhende Werbeaufschrift sind nicht zu beanstanden, da der Beklagte keine eigene Druckvorlage eingereicht hatte. Die erstellte Werbeaufschrift nach seinem Stempel gilt damit entsprechend dem Inhalt des Vertrages der Parteien als genehmigt.

54

Soweit der Beklagte in der Klageerwiderung noch vorgetragen hatte, weder bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 27.06.2011 noch im Verlauf des Prozesses habe die Klägerin eine Erfüllung ihrer Vertragspflichten behauptet, ist dieses Vorbringen als überholt zu bewerten. Denn die Klägerin hat mit der Replik vom 04.04.2012 substantiiert dargelegt, dass sie ihre Verpflichtung aus dem Vertrag – Beschriftung einer Außenfläche des Fahrzeuges mit einer Werbeaufschrift des Beklagten – erfüllt hat. Sie hat ferner ein Lichtbild des Fahrzeuges vorgelegt (Blatt 39 der Akte), auf dem die Werbeaufschrift entsprechend der Druckvorlage der Firma L. Werbetechnik GmbH vom 17.06.2011 deutlich zu erkennen ist. Hierzu hat sich der Beklagte nicht mehr erklärt.

55

Der Vertrag ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht deshalb nichtig, § 134 BGB, weil der Zeuge I. vor dem Gespräch vom 06.04.2010, das zum Vertragsschluss geführt hatte, telefonisch Kontakt zu dem Beklagten aufgenommen hat.

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Zwar mag die erste Initiative zur fernmündlichen Kontaktaufnahme einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen. Ein daraufhin geschlossener Vertrag ist jedoch nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Der Kunde wird gegen Angebote im fernmündlichen Bereich durch das Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB ausreichend geschützt. Daraus folgt im Übrigen mittelbar, dass Verträge, die unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geschlossen werden, eben gerade nicht nichtig sind.

57

Der Vertrag wurde nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch die Rücktritts- oder Kündigungserklärung des Beklagten vom 27.06.2011 beendet.

58

Dabei kann offen bleiben, ob die Parteien eine Leistungszeit für den Beginn des Vertrages (Herbst 2010) vereinbart haben. Denn selbst wenn dies – das Vorbringen des Beklagten insoweit als zutreffend unterstellt – der Fall gewesen ist, befand sich die Klägerin allenfalls in Verzug mit ihrer Leistungspflicht. Allein der Verzug rechtfertigt jedoch (noch) keinen Rücktritt. Hinzu kommen muss gemäß § 323 Abs. 1 BGB, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Unstreitig ist, dass der Beklagte der Klägerin eine solche Frist nicht gesetzt hat.

59

Eine Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere lag kein (relatives) Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor.

60

Eine Fristsetzung war auch nicht aufgrund von besonderen Umständen verzichtbar, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin dem Beklagten antragsgemäß die bereits geleisteten Zahlungen erstattet hatte, als absehbar war, dass sich die Durchführung des Vertrages (deutlich) verzögert. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten, der von der angebotenen Erstattung des bereits gezahlten Entgeltes Gebrauch machte, aber ansonsten keinen Widerspruch erhob oder eine Nachfrist setzte, durfte sie davon ausgehen, dass der Beklagte am Vertrag festhält, also – wie im Schreiben vom 06.12.2010 ausgeführt – die vereinbarten Zahlungen leistet, wenn das Fahrzeug schließlich zur Auslieferung kommt und genügend Sponsoren akquiriert werden konnten.

61

Erst nachdem dann die Firma L. Werbetechnik GmbH am 17.06.2011 den Korrekturabzug für die Druckvorlage übermittelt hatte, hat der Beklagte dann ohne weitere Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklärt, also zu einem Zeitpunkt, als absehbar war, dass die Klägerin den Vertrag wird erfüllen können. Nach Auffassung des Gerichts war die Erklärung des Rücktritts zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ohne die Setzung einer (angemessenen) Nachfrist insbesondere auch aufgrund des vorherigen Verhaltens der Parteien nicht zulässig.

62

Da die Auslieferung des Fahrzeuges im September 2011 erfolgte, waren sämtliche Raten nach dem Vertrag vom 06.04.2011 bis jedenfalls Januar 2012 zur Zahlung fällig, so dass die Klage insgesamt begründet ist.

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Der Zinsanspruch ist aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB begründet.

64

Die Klägerin hat allerdings nach Auffassung des Gerichts gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als ersatzfähige erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung aus Verzug gemäß den §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Denn die nochmalige außergerichtliche Geltendmachung mit einem anwaltlichen Schreiben, das diese außergerichtlichen Kosten verursacht hat, hat die Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen: Der Beklagte hatte bereits klar und deutlich mit seinem Schreiben vom 27.06.2011 gezeigt, dass er keine Zahlung mehr leisten will und spätere Mahnschreiben ignoriert. Wenn die Klägerin daraufhin trotzdem noch einmal außergerichtlich gegen den Beklagten vorgehen lässt – ohne ihren Anwälten einen unbedingten Klageauftrag zu erteilen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, 242 f.) – kann sie diese völlig unnötigen Kosten nicht ersetzt verlangen (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.09.2007, Az.: LG Köln 10 S 396/06).

65

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

66

Streitwert:              bis 1.200,- EUR