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Amtsgericht Köln·135 C 56/21·19.08.2021

Pannendienst als Dienstvertrag: Vergütung trotz erfolgloser Fehlerbehebung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einem Pannendiensteinsatz Zahlung der Einsatzkosten sowie Mahn- und Inkassokosten; der Beklagte erhob Widerklage auf Freistellung von Anwaltskosten. Das Gericht ordnete den Pannenservice als Dienstvertrag ein, bei dem kein Erfolg, sondern nur ein Tätigwerden geschuldet ist. Es sprach der Klägerin 142,80 EUR nebst Zinsen zu, wies aber Mahn- und Inkassokosten mangels schlüssigen Vortrags zur Erforderlichkeit ab. Die Widerklage scheiterte, weil die Inanspruchnahme des Beklagten berechtigt war.

Ausgang: Zahlung der Einsatzvergütung (142,80 EUR) zugesprochen; Mahn-/Inkassokosten und Widerklage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Pannendiensteinsatz ist regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen, wenn nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, sondern lediglich ein Tätigwerden geschuldet ist.

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Bei einem Dienstvertrag gehört die Vergütungshöhe nicht zu den essentialia negotii; fehlt eine Vergütungsabrede, ist die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldet.

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Die Vergütungspflicht aus einem Dienstvertrag entfällt nicht allein deshalb, weil der Dienstleister das zugrunde liegende Problem nicht beheben kann; dienstvertragliche Mängelrechte bestehen grundsätzlich nicht.

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Einwendungen, der Dienstleister habe von vornherein nicht tätig werden dürfen, erfordern substantiierten Vortrag und Beweis dafür, dass der Dienstleister in Kenntnis der Unmöglichkeit bzw. Untauglichkeit tätig wurde.

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Vorgerichtliche Inkassokosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn der Gläubiger deren Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Rechtsverfolgung darlegt und gegebenenfalls beweist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 611 BGB§ 612 Abs. 2 BGB§ 612 Abs. 1 BGB§ 242 BGB§ 296a ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,80 EUR (in Worten: einhundertzweiundvierzig Euro und achtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung i.H.v. 142,80 €, § 611 BGB.

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Der vom Beklagten bei der Klägerin in Anspruch genommene Pannenservice ist als Dienstvertrag im Sinne von §§ 611 ff. BGB einzuordnen. Entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung vom Werkvertrag ist hierbei, ob ein Erfolg geschuldet wurde oder lediglich ein Tätigwerden. Hier ist von letzterem auszugehen. Einem Pannendienst ist immanent, dass nicht jegliche Probleme direkt behoben werden können. Dies hängt vielmehr von dem Fehler oder der Beschädigung ab, die an einem Fahrzeug vorliegt.

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Die Inanspruchnahme und damit Beauftragung des Notdiensteinsatzes ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die Klägerin hat auch einen Anspruch in der geforderten Höhe. Der Beklagte hat nicht ausreichend bestritten, dass sich die Parteien darauf verständigt hatten. Zwar trägt der Beklagte zutreffend vor, dass sich auf dem Auftragsschreiben (Anl. 1 zur Klageerwiderung) seine Unterschrift oberhalb der handschriftlichen Eintragung „120 € + MwSt.“ befindet. Jedoch sind auf dem Vordruck bereits die An- und Abfahrtskosten vermerkt. Die Klägerin hatte zudem vorgetragen, dass ihr Mitarbeiter den Beklagten auch vor Ort auf die Kosten hingewiesen habe. Dies hat der Beklagte nicht bestritten, sondern allein, bereits am Telefon hierüber informiert worden zu sein. Es ist unerheblich, dass die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung über die Höhe der Kosten somit erst nach Vertragsschluss erfolgte. Aus 612 Abs. 2 BGB folgt, dass die Höhe der Vergütung anders als beim Kaufvertrag nicht zu den sogenannten essentialia negotii zählt (BeckOGK/Maties, 1.8.2021, BGB § 611 Rn. 79).

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Darüber hinaus wäre der Einwand des Beklagten, dass keine Vereinbarung über die Höhe getroffen wurde, unbeachtlich. Zweifel daran, dass das Tätigwerden der Klägerin grundsätzlich zu vergüten ist, bestehen nicht, vgl. § 612 Abs. 1 BGB. Eine Mobilitätsgarantie konnte der Beklagte nicht vorweisen. Auf Seite 2 des Auftragsschreibens hat er unterschrieben, dass er in diesem Fall zur Übernahme der entstandenen Kosten verpflichtet ist. Auch aus einer lebensnahen Anschauung heraus hat derjenige, der einen Pannendienst anruft, davon auszugehen, dass hierbei Kosten anfallen. Demnach hätte der Beklagte der Klägerin gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung zu zahlen. Dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten unüblich wären, ist nicht ersichtlich.

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Es kam auch nicht darauf an, ob der Einsatz, wie auf dem unterschriebenen Auftragsschreiben vermerkt von 20:40 bis 23:10 Uhr gedauert hat, was der Beklagte infrage stellt. Die Fahrtkosten sind von der Dauer des Einsatzes unabhängig. Gleiches gilt für die Frage, ob der Mitarbeiter der Klägerin den Fehlerspeicher ausgelesen hat oder nicht.

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Die Klägerin muss sich nicht entgegenhalten lassen, dass sie schon nicht hätte tätig werden dürfen, da sie bei Fehlern mit „AdBlue“ nichts ausrichten könnte, was zwischen den Parteien streitig ist. Hierfür ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Da es sich vorliegend um einen Dienstvertrag handelt, steht der Entgeltforderung nicht per se entgegen, dass der Fehler nicht durch die Klägerin behoben wurde. Mängelrechte bei Schlechtleistung sieht das Dienstvertragsrecht zudem grundsätzlich nicht vor. Der Vorwurf wäre allenfalls über § 242 BGB beachtlich, wofür allerdings der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt. Trotz des nachvollziehbaren Vortrags der Klägerin, dass die Fehlermeldung „AdBlue“ im Bordcomputer verschiedenste Ursachen haben könne und dies teilweise auch durch Zurücksetzen bzw. Reset gelöst werden könne, hat der Beklagte für das von ihm behauptete Gegenteil keinen Beweis angeboten. Ein Beweisangebot erfolgte lediglich für die Tatsache, dass der Mitarbeiter der Klägerin ihm vor Ort mitgeteilt habe, dass man bei „AdBlue“ nichts machen könne. Darauf, was der Mitarbeiter dem Beklagten vor Ort mitgeteilt hat, kommt es jedoch nicht an. Vielmehr könnte der Klägerin nur angelastet werden, wenn sie ihren Mitarbeiter zum Einsatz geschickt hätte in der Kenntnis, dass das beim Beklagten vorhandene Problem von ihr nicht behoben werden konnte. Der Beklagte hat auch keinen Beweis für seine Behauptung angeboten, dass die technische Ausstattung der Klägerin unzureichend war.

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Der Vortrag des Beklagten aus den Schriftsätzen vom 13.08.2021 war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu beachten. Ein Schriftsatznachlass war dem Beklagten nicht gewährt worden. Es bestand daher auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Sache war entscheidungsreif.

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Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Verzinsung der Hauptforderung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem aus dem Tenor erkenntlichen Zeitpunkt, §§ 288, 286 BGB. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 30.12.2019 hatte diese den Beklagten zum Ausgleich dafür bis zum 13.01.2020 angemahnt. Analog § 187 Abs. 1 BGB über die Forderung seit dem Folgetag zu verzinsen.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten i.H.v. 5 Euro. Einen Anspruch hat sie nicht schlüssig vorgetragen. Die Kosten der Erstmahnung sind nicht erstattungsfähig. Demnach kann die Beklagte keine Erstattung der Mahnkosten für das Schreiben vom 30.12.2019 verlangen. Dass bereits vorher Verzug eingetreten wäre, trägt sie nicht vor. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie selbst den Beklagten mehrfach gemahnt habe. Die Schreiben liegt sie indes nicht vor und trägt auch nichts zu den weiteren Daten vor. Dies konnte nicht genügen, nachdem der Beklagte das Schreiben vom 30.12.2019 vorgelegt hat. Zudem hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben 04.01.2020 die Forderung zurückgewiesen hat.

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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 286, 280 BGB. Zwar befand sich der Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung bereits in Verzug. Die Klägerin hat indes nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die Beauftragung notwendig und zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Aufl. 2020, BGB § 286 Rn. 44). Der Beklagte hatte dies verneint und darauf verwiesen, dass er die Forderung von Anfang an zurückgewiesen habe. Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsverfolgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzungen dar und nicht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallende Umstände (BGH, Urteil vom 9.4.2019 – VI ZR 89/18). Es genügte daher nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einfach bestritten hat, dass der Beklagte die Erfüllung endgültig abgelehnt habe. Der Beklagte hatte bereits mit der Klageerwiderung das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2020 (Anlage 1) vorgelegt, in dem dieser die Forderung zurückwies. Der genaue Zeitpunkt der Beauftragung ist nicht vorgetragen. Allerdings stammt das erste Schreiben der Inkassodienstleister vom 29.09.2020. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beauftragung nur unwesentlich davor erfolgte. Weshalb die Klägerin in diesem Zeitpunkt davon ausging, dass entgegen der vom Rechtsanwalt geäußerten Ablehnung hierdurch eine Zahlung erwirkt werden konnte, trägt die Klägerin nicht vor.

15

II.

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Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

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Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch besteht nicht, da die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin berechtigt war. Auf die Ausführungen zur Klageforderung wird verwiesen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Soweit die Klägerin die Inkassokosten teilweise zurückgenommen hat, trägt sie die Kosten. Im Übrigen trägt sie die Kosten, soweit sie unterlegen ist. Da es sich hierbei nicht lediglich um eine geringfügige Forderung handelte, war von § 92 Abs. 1 ZPO kein Gebrauch zu machen.

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Streitwert: bis 500 €

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Entscheidung über die Zulassung der Berufung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.