Klage wegen Persönlichkeitsverletzung durch 'du Lügner' abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen des Beklagten. Zentral war, ob die Bezeichnung „du Lügner“ und die Aussage „ihr werdet bluten“ rechtswidrig sind. Das Gericht verneint dies: Die Äußerungen unterschreiten die Erheblichkeitsschwelle, sind durch Meinungsfreiheit und Kontextelemente geschützt und begründen keinen Schadensersatzanspruch. Die Klage wird abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt.
Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen behaupteter Persönlichkeitsverletzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Äußerung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet und nach einer Güter- und Interessenabwägung rechtswidrig ist.
Äußerungen, in denen Tatsachen und Werturteile vermengt sind, fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), soweit sie primär wertend geprägt sind; bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind hiervon ausgenommen.
Für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist die Einordnung der Äußerung in die betroffene Sphäre (Intim-, Privat- oder Sozialsphäre), die Verbreitungsintensität sowie der Kontext des bisherigen Parteikonflikts maßgeblich.
Beleidigung und üble Nachrede (§§ 185, 186 StGB) liegen nicht bereits bei niederintensiven, kontextgebundenen Schmähungen oder bei Äußerungen, die primär finanzielle Folgen thematisieren; die Darlegung der entscheidungserheblichen Elemente obliegt dem Anspruchsteller.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 €.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die behauptete Äußerung des Beklagten, die Klägerin sei „ein Lügner“, begründet nach dem Vortrag der Klägerin und dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten keine rechtswidrige Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Ersatz für ihr vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Die behaupteten Äußerungen haben nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschritten und unterliegen nach vorzunehmender Abwägung der Meinungsfreiheit des Beklagten. Das Gericht konnte daher davon absehen, Beweis darüber zu erheben, ob der Beklagte die Klägerin mit „du Lügner“ bezeichnet hat.
Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität auch im privaten Bereich geschützt. Umfasst ist der Schutz der Persönlichkeit in jeglichen Ausprägungen, dazu gehört auch die Darstellung nach außen und die soziale Geltung (Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 86). Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist ein sogenannter offener Tatbestand. Offene Tatbestände zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Anwendungsbereich sehr weit ist und eine Vielzahl von Handlungen unter sie gefasst werden können, auch solche, die unter Wertungsgesichtspunkten letztendlich keinen Schadensersatzanspruch begründen sollen. Aus diesem Grund bedarf es für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung hier einer besonderen Wertung im Sinne einer Güter- und Interessenabwägung zwischen den Beteiligten (BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15; BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12). Hierdurch wird insbesondere der Meinungsfreiheit Rechnung getragen, die bei der Frage Beachtung finden muss, ob ein geäußertes Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung als Persönlichkeitsrechtsverletzung gelten kann. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch nie von der Meinungsfreiheit geschützt (BeckOK GG/Schemmer, 45. Ed. 15.11.2020, GG Art. 5 Rn. 126-130).
a) Der Anwendungsbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG ist hier eröffnet. Wenn Tatsachen und Meinungen sich in einer Äußerung vermengen, wird sie als Meinung grundrechtlich geschützt, wenn sie durch Wertungselemente geprägt ist (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88). Der Begriff der Meinung ist in diesem Fall weit zu verstehen.
Im vorliegenden Fall war das Wertungselement der Äußerung als prägend anzusehen, sodass dahinstehen kann, ob der Klägerin tatsächlich eine Lüge unterstellt werden kann oder nicht. Die Klägerin und der Beklagte schildern, dass ein zerrüttetes Mietverhältnis die Beziehung der Parteien belastet. Die Klägerin hatte als Eigentümerin den Mietvertrag mit dem Beklagten gekündigt, da sie den Gebäudekomplex an einen Investor veräußert hatte. Die Klägerin hatte das Mietverhältnis mit der ehemaligen Wohngemeinschaft des Beklagten, aus der dieser zu der Zeit der Kündigung schon als Untermieter ausgeschieden war, nach den Vorschriften des Gewerbemietrechts gekündigt. Der Beklagte trägt hierzu die Auffassung vor, dass es sich um eine Wohnnutzung handele, und die Klägerin lediglich vereinfacht habe kündigen wollen. Eine bewusst unwahre Behauptung durch den Beklagten ist damit nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte unbestritten angegeben, dass diverse Mietverfahren gegen die Klägerin vor dem Landgericht Köln anhängig sind, auch wenn der Beklagte dort nicht als Partei – wohl aber als Zeuge – beteiligt ist. Demnach steht noch in Streit, ob die Kündigungen wirksam vorgenommen wurden. Die behauptete Äußerung ist damit überwiegend als Ausdruck der Verärgerung des Beklagten über die Kündigung und den Verkauf des Gebäudekomplexes durch die Klägerin zu verstehen. Der Tatsachenkern steht dahinter zurück.
b) Nach der gebotenen Güter- und Interessenabwägung liegt eine Rechtswidrigkeit der Äußerung nicht vor. Das Schutzinteresse der Klägerin unterliegt den schutzwürdigen Belangen des Beklagten. Hierbei sind die Schwere des Eingriffs und seine Folgen, etwaiges eigenes Vorverhalten des Geschädigten, die betroffene Sphäre, der Zweck des Eingriffs und die Art und Weise zu würdigen (Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 95 ff.).
Die Äußerung „du Lügner“ bewegt sich bereits nur im unteren Intensitätsbereich. Im Bereich der sog. Sozialsphäre, also dem Bereich, der im Kontakt mit der Umwelt vollzogen wird, kommt eine Verletzung zwar grundsätzlich in Betracht, wenn die persönliche Ehre oder die soziale Anerkennung verletzt wird. Allerdings ist der Persönlichkeitsschutz in dieser Sphäre weniger weitgehend, als etwa in der Privatsphäre oder Intimsphäre (Palandt/Sprau, 79. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 87). Die vorgetragene Äußerung ist in den Bereich der Sozialsphäre einzuordnen. Die Äußerung bringt zum Ausdruck, dass derjenige eine von der Wahrheit abweichende Äußerung getroffen hat. Die Bezeichnung ist nicht individuell auf die Klägerin zugeschnitten. Die Bezeichnung verfängt auch nicht wegen einer besonderen Härte oder Außergewöhnlichkeit.
Die Klägerin trägt zudem vor, dass sich der behauptete Vorfall am 22.07.2020 auf der Landmannstraße in Ehrenfeld, also dem öffentlichen Raum, ereignet haben soll. Von nachwirkenden Folgen für die soziale Achtung und Anerkennung der Klägerin ist nicht auszugehen. Die Klägerin war bei dem streitgegenständlichen Ereignis nur von Menschen umgeben, die die behaupteten Äußerungen des Beklagten nicht in einen Kontext bringen konnten. Vielmehr ist das Zusammentreffen im öffentlichen Raum bei Personen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, nur eine flüchtige Begegnung, aus der sich Äußerungen nur schwer verfestigen können. Schließlich fehlt den Beobachtenden Hintergrundwissen zu dem Kontext und der Beziehung und Identität der Parteien. Nach den ausführlichen Schriftsätzen der Parteien und dem darin geschilderten Vorbringen, war vielmehr davon auszugehen, dass der Sinn der Äußerungen sich erst erschließen kann, wenn die Verbindung der Parteien bekannt ist.
Die vorgetragene Äußerung ist auch im Lichte des vorangegangenen Konflikts zwischen den Parteien zu bewerten. Auch unter diesem Aspekt ist eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung nicht anzunehmen. Die Konflikte, die zwischen den Parteien nach dem jeweiligen Vortrag bestehen, begründen ein Bedürfnis zur Meinungsäußerung auf beiden Seiten, auf das sich der Beklagte hier berufen kann. Eine zielgerichtete Intention, die Klägerin bewusst zu verletzen und zu herabwürdigen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte konfrontierte die Klägerin mit seiner Meinung zu dem von ihr vorgenommenen Verkauf des Gebäudekomplexes. Im öffentlichen Raum muss die Klägerin dies in dem hier vorgetragenen Umfang hinnehmen.
2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, i.V.m.185 und 186 StGB. Die behaupteten Äußerungen stellen keine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB oder üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB dar. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu verwiesen.
3. Auch aus der weiteren behaupteten Äußerung „ihr werdet bluten“ kann kein Anspruch hergeleitet werden. Dem vorangegangen war nach dem Vortrag der Klägerin „Damit kommt ihr nicht durch. Das wird noch richtig teuer für euch. Dafür sorge ich.“. Die Äußerung bezieht sich damit allein auf finanzielle Folgen und ist nicht als Gewaltandrohung zu verstehen. Im Übrigen wird auf die obige Abwägung verwiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: bis 500 €
Entscheidung über die Zulassung der Berufung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteils hinsichtlich eines Werts von über 600,00 € beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen, hat § 511 Abs. 2 Nr. 1 & 2 ZPO.