Reisepreisminderung wegen fehlender Ausstattung und Hygienemängeln
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Reisepreisminderung wegen Mängeln bei einer Pauschalreise (20.12.2003–03.01.2004). Das AG Köln gewährte eine Teilminderung in Höhe von 15 % (403,20 €) wegen fehlender Tischtennisausstattung, fehlender Shampoo-Bereitstellung, Silberfischchen im Bad und überhitztem Zimmer; weitere Rügepunkte wurden zurückgewiesen. Ansprüche wegen nicht innerhalb der Monatsfrist geltend gemachter Beanstandungen blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Reisepreisminderung in Höhe von 403,20 € wegen einzelner Mängel, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prospekt- und Katalogangaben begründen die berechtigten Erwartungen des Reisenden und der Reiseveranstalter ist für das Vorhandensein der dort zugesagten Einrichtungen verantwortlich.
Eine Reisepreisminderung setzt voraus, dass Mängel objektiv den Wert der Reise beeinträchtigen; rein subjektive Beanstandungen führen nur dann zur Minderung, wenn sie objektivierbar sind.
Die fristgemäße Geltendmachung von Mängeln (vgl. § 651g BGB) ist Voraussetzung dafür, dass bestimmte Beanstandungen noch als Minderungsgrund berücksichtigt werden können.
Verzugszinsen auf den Minderungsbetrag können nach den §§ 280, 286, 288, 247 BGB verlangt werden, soweit der Zahlungsverzug eintritt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 403,20 Euro nebst Jahreszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger zu je 18,25 % und die Beklagte zu 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der Gegenpartei vorläufig durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Die Kläger buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 20.12.2003-03.01.2004 nach deren Reisekatalog eine Unterbringung im Hotel I. in Hart/Zillertal/Österreich mit der Verpflegungsvariante "alles inklusiv" bei eigener An- und Abreise zum Gesamtpreis von 2.688 Euro. Die Kläger waren mit der Reise nicht zufrieden und wandten sich mit Anwaltsschreiben vom 09.01.2004 , wegen dessen Inhalt auf die Kopie Blatt 36,37 d.A. Bezug genommen wird, an die Beklagte und machten eine Reisepreisminderung geltend. Die Beklagte lehnt eine Zahlung ab.
Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihren bereits vorgerichtlich geltend gemachten Minderungsanspruch weiter. Wegen der einzelnen Mängel der Reise, auf die sie den Anspruch stützen wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung von 1.478,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2004 an sie zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Nach ihrem Vortrag lagen keine zur Minderung berechtigenden Mängel der Reise vor.
Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 05.10.2004 / 06.01.2005 Beweis erhoben durch schriftliche Anhörung von Zeugen sowie durch eine Zeugenver-nehmung im Wege der Rechtshilfe. Wegen des Ergebnisses der Beweisauf-nahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen R. und X. sowie der Vernehmungsniederschrift des Amtsgerichts Mühlhausen vom 03.05.2005.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift-sätze und überreichten Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 403,20 Euro als Reisepreis-minderung verlangen, weil die von ihnen gebuchte Reise in diesem Umfang durch Mängel in ihrem Wert gemindert worden ist.
Gemindert wurde die Reise, weil unstreitig mangels Vorhandenseins von Schlägern kein Tischtennis gespielt werden konnte und es die unstreitig zugesagte Ermäßigung auf Skipässe und –verleih nicht gab. Soweit die Beklagte meint, Tischtennisschläger und –bälle hätten bekanntlich mitgebracht werden müssen, kann ihr nicht zugestimmt werden. Dies ist der Hotelbeschreibung im Reisekatalog nicht zu entnehmen. Dort war unter
"Aktiv & Fun im Preis" unter anderem auch "Tischtennis" angegeben. Angesichts dieser Darstellung durften die Kläger davon ausgehen, dass auch die zum Tischtennisspielen nötigen Gegenstände vorhanden seien.
Weiter gemindert wurde der Reisepreis, weil es unstreitig kein Shampoo seitens des Hotels gab und dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Bad Silberfischchen vorkamen sowie dass die Temperatur um Zimmer dem Kläger sehr hoch und für die Kläger nicht regulierbar war.
Der Kläger durfte davon ausgehen, dass seitens des Hotels Shampoo zur Ver-fügung gestellt wurde. Die Beklagte hat die von den Klägern gebuchte Unterkunft selbst mit vier Sonnen bewertet und damit unabhängig von der Landesbewertung als eine Hotelkategorie der gehobenen Mittelklasse bezeichnet. Auf die Bewertung der Beklagten sind deutsche Maßstäbe anzuwenden, weil der Inhalt der angegebenen Landeskategorien eines Hotels durch einen Reiseveranstalter nicht oder kaum von einem durchschnittlichen Reisenden festgestellt werden kann. In Deutschland gehört zur Mindest-ausstattung des Bades bereits in einem 3-Sterne-Hotel die Zurverfügung-stellung von Shampoo. Ob ein 3-Sterne-Hotel in Deutschland ein Hotel der Mittelklasse oder schon der gehobenen Mittelklasse ist, kann deshalb dahinstehen.
Dass es im Bad des Zimmers der Kläger Silberfischchen gab, haben die zeugen R. und T. bestätigt. Die Aussage der Zeugen X., wonach ein Hotel-bediensteter sofort nach der Rüge der Kläger Silberfischchen in dem den Klägern zugewiesenen Bad gesucht aber nicht gefunden haben steht den Aussagen der Zeugen R. und T. nicht entgegen, weil Silberfischchen nicht "auf Knopfdruck" am hellen Tag jederzeit zu sehen sind. Ein Mangel liegt in dem Auftreten von Silberfischchen, weil sie den Schluss auf eine etwas mangelnde Reinigung zulassen, die auch nicht einem 4-Sterne-Hotel österreichischer Klassifizierung entspricht.
Von weiteren Mängeln, die zu einer Minderung des Reisepreises geführt haben, kann nicht ausgegangen werden.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wassertemperatur im Hallenbad 17 Grad betragen hat. Dies hat kein Zeuge bestätigt. Dass das Wasser allgemein "zu kalt" war, kann den Zeugenaussagen auch nicht hinreichend entnommen werden. Nach den Aussagen der Zeugen R. und T. beruht ihre Bewertung, wonach das Wasser "zu kalt" gewesen sei, auf einer rein subjektiven Bewertung, die objektiven Kriterien letztlich entsprechen können oder aber auch nicht. Auch die Angabe der Zeugin T., dass Wasser sei "deutlich kälter als 28 Grad" gewesen, lässt keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, welche Wassertemperatur vorgelegen haben könnte. "Deutlich kälter als 28 Grad" könnte auch 22 Grad bedeuten, was noch als ausreichende Wassertemperatur in einem Hallenbad anzusehen ist.
Soweit die Kläger behaupten, sie seien am Ankunftstag in unhöflicher Form nach dem Abendessen vom Gastraum in einen anderen Raum verwiesen worden, den sie um 22.30 Uhr ohne Getränke wieder hätten verlassen müssen, kann nicht von einem Reisemangel ausgegangen werden. Was die Kläger unter einer "extrem unhöflichen Verweisung aus dem Gastraum" verstehen, ist nicht erkennbar und damit auch nicht bewertbar. Getränke im Rahmen der alles-inklusiv-Verpflegung hatte die Beklagte nur bis 22 Uhr zugesagt.
Wenn die Kläger auf Heizschlangen im Skikeller nie Platz gefunden haben, um ihre Skischuhe dort zu trocknen, so liegt darin kein Reisemangel. Abgesehen davon, dass die Beklagte eine solche Trockenmöglichkeit nicht zugesagt hat und nicht erkennbar ist, weshalb die Skischuhe nicht in dem überheizten zugewiesenen Zimmer getrocknet werden konnten, schuldete die Beklagte auch sonst nicht eine für jeden Reisenden bestehende Möglichkeit zum Skischuhetrocknen im Skikeller. Dies würde beinhalten, dass für jedes Skischuhpaar eines Hotelgastes Trockenmöglichkeiten hätten vorhanden sein müssen, obwohl sicher nicht alle Hotelgäste jeden Tag skifahren.
Ebenfalls kein Reisemangel liegt darin, wenn die Kellerbar montags und an Heilig Abend 2003 geschlossen war, die Skibuszeiten nach Ansicht der Kläger ungenügend waren, der Whirlpool nicht funktionierte und es den Klägern am Abreisetag untersagt wurde, sich vom Frühstücksbuffet Speisen um späteren Verzehr mitzunehmen. Eine Kellerbar hat die Beklagte nicht zugesagt wie auch keinen Whirlpool oder ein selbst zusammen zu stellendes Lunchpaket für die Rückreise. In ihrem Reiseprospekt hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, dass es ab 21.12.2003 gegenüber dem Hotel eine Skibushalte-stelle gebe. Eine bestimmte Anzahl von Abfahrtzeiten darüber hinaus, hat die Beklagte nicht zugesagt. Die zugesagte Haltestelle gab es offenbar, weil sonst der Vortrag der Kläger unverständlich wäre.
Dahinstehen kann, ob die Kläger, wie sie behaupten, am Anreisetag abends gegen 21.50 Uhr unhöflich bedient wurden, als sie Getränke bestellen wollten und ob der Chefkoch die Kläger am 26.12.2003 gegen 22.30 Uhr an der Rezeption beschimpfte und beleidigte und am 27.12.2003 nach 14.20 Uhr mit "Telefonterror" im Zimmer der Kläger begann. Selbst bei Richtigkeit der Behauptungen können die Kläger wegen dieser Verhaltensweisen keine Minderung beanspruchen, weil sie innerhalb der Monatsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB deshalb keinen Minderanspruch geltend machten.
Die durch die eingangs genannten Mängel eingetretene Minderung schätzt das Gericht auf 15 % des Reisepreises, womit sich ein Minderungsbetrag von 403,20 Euro errechnet.
Verzugszinsen können die Kläger nur aus diesem Betrag verlangen. Der Anspruch ergibt sich nach §§ 280, 286, 288, 247 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.