Insolvenzanfechtung: Rückforderung einer Vollstreckungszahlung wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von der Gläubigerin Rückzahlung einer im April 2016 im Wege der Zwangsvollstreckung vereinnahmten Barzahlung von 1.500 € als anfechtbare Deckung. Das AG Köln ließ offen, ob ein Anspruch aus §§ 129, 131 InsO besteht, und wies die Klage wegen erhobener Verjährungseinrede ab. Die dreijährige Verjährung (§ 146 InsO i.V.m. §§ 195, 199 BGB) habe spätestens mit Ablauf 2018 begonnen, weil der Verwalter aufgrund der Gerichtsvollzieherauskunft 2016 jedenfalls grob fahrlässig keine weitere Aufklärung/Akteneinsicht betrieben und Zwangsmittel gegen den Schuldner erst 2020 angeregt habe. Eine Hemmung durch PKH-Antrag 2022 sei daher zu spät erfolgt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung aus Insolvenzanfechtung wegen durchgreifender Verjährungseinrede abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 BGB).
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Insolvenzverwalter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Grobe Fahrlässigkeit des Insolvenzverwalters kann vorliegen, wenn er nach konkreten Hinweisen auf anfechtbare Zahlungen naheliegende Aufklärungsmaßnahmen (insbesondere Akteneinsicht und Anforderung naheliegender Unterlagen) unterlässt.
Beruft sich der Insolvenzverwalter auf mangelnde Mitwirkung des Schuldners, kann dies grob fahrlässige Unkenntnis nicht entkräften, wenn er die ihm zur Verfügung stehenden insolvenzrechtlichen Zwangsmittel zur Durchsetzung der Auskunftspflichten nicht zeitnah anregt (§ 98 InsO).
Eine Hemmung der Verjährung durch Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) setzt voraus, dass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen P. einen Anfechtungsanspruch gegen die Beklagte geltend.
In einem am 16.07.2015 vor dem LG Duisburg geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Zeuge P. zur Zahlung von 25.000,00 € an die Beklagte. In der Folge wurde ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Zeugen P. in Höhe von 2.307,38 € zuzüglich Zinsen erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 und K4 (Bl. 13 ff.) Bezug genommen.
Am 03.03.2016 stellte das Finanzamt Duisburg-Hamborn einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Zeugen P. beim Insolvenzgericht.
Aus dem Vergleich vom 16.07.2015 betrieb die Beklagte u.a. im Jahre 2016 die Zwangsvollstreckung gegen den Zeugen P.. Am 14.04.2016 zahlte der Zeuge P. eine Rate von 1.500,00 € in bar an die mit der Vollstreckung beauftragte Obergerichtsvollzieherin, die Zeugin E., zu ihrem Az. N01.
Am 28.07.2016 beantragte auch die Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Zeugen P.. (Anlage K9, Bl. 85)
Zwischenzeitlich wurde der Kläger vom Insolvenzgericht als Sachverständiger u.a. mit der Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Zeugen P. beauftragt.
In einem Schreiben des Klägers vom 07.11.2016 an die Zeugin E. heißt es u.a.: „Aus den Aufstellungen des Schuldners geht hervor, dass die B. zudem am 30.05.2016 eine Zahlung in Höhe von € 2.550,00 und am 02.06.2016 eine Zahlung in Höhe von € 58,50 an Sie aufgrund eines Vollstreckungsersuchens einer K. aus Köln geleistet hat. Ein Aktenzeichen ist mir leider nicht bekannt geworden. Die K. macht nach bisheriger Kenntnis auch Forderungen gegen den Schuldner geltend. Ich bitte daher um Mitteilung, ob Ihnen auch ein Vollstreckungsauftrag der K. gegen den Schuldner vorgelegen hat und wenn ja, welche Zahlungen Sie hierauf erhalten haben.“ (Anlage K11, Bl. 92).
Die Zeugin E. antwortete mit Schreiben vom selben Tag wie folgt: „gemäß Ihrer Anfrage erhalten Sie anbei die Aufstellung der in Sachen K. geleisteten Zahlungen.“ Diesem Schreiben beigefügt war eine Tabelle, die unter anderem die streitgegenständliche Zahlung enthielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K11, Bl. 95 f. Bezug genommen.
Am 10.11.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zeugen P. aufgrund beider vorgenannter Gläubigeranträge eröffnet (Anlage K1, Bl. 9).
Auf Anregung des Insolvenzverwalters ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 01.10.2020 die Anhörung des Zeugen P. an (Anlage K13, Bl. 97). Nachdem der Zeuge P. nicht erschienen war, ordnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19.11.2020 die Vorführung des Zeugen P. an (Anlage K15, Bl. 103). Ein Besprechungstermin zwischen dem Kläger und dem Zeugen P. fand am 20.01.2021 statt. Am 13.09.2021 erhielt der Insolvenzverwalter ein Schreiben des Zeugen P. vom 09.09.2021, in dem dieser weitere Auskünfte erteilte (Anlage K17, Bl. 118).
Mit Schreiben vom 04.02.2022 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, den am 04.04.2016 von der Obergerichtsvollzieherin N. E. erhaltenen Betrag von € 1.500,00 an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der Kläger behauptet, die Zahlung von 1.500,00 € am 14.04.2016 sei aus dem Vermögen des Zeugen P. erfolgt. Dem Schreiben des Zeugen P. vom 09.09.2021 seien die Anlagen K3 bis K6 (Protokoll des Termins des LG Duisburg vom 16.07.2015, Kostenfestsetzungsbeschluss, Schreiben der Zeugin E. an den Zeugen P. vom 25.09.2015) beigefügt gewesen. Erst daraus habe er Kenntnis von der Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Zahlung erlangt. Er meint, vorher habe er sich nicht in grob-fahrlässiger Unkenntnis der Anfechtbarkeit befunden. Insbesondere sei vorher unklar gewesen, aus wessen Vermögen die Zahlung erfolgt sei. Er behauptet ferner, der Zeuge P. habe seine Ermittlungen durch mangelhafte Mitwirkung behindert. In den Jahren 2017 bis 2019 habe der Kläger den Zeugen P. mehrfach um Auskunft gebeten und versucht, die Hintergründe für die Zahlungen an die Beklagten aufzuklären.
Im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.09.2023 hat der Kläger vorgetragen, dass er sich mit Schreiben vom 11.08.2020 an das Insolvenzgericht gewendet habe, weil der Zeuge P. seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachkomme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Zahlung vom 14.04.2016 stamme aus dem Vermögen der T..
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist am 14.04.2022 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 29.04.2022 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO wegen Anfechtung der Zahlung vom 14.04.2016 in Höhe von 1.500,00 € hat, mag dahinstehen. Jedenfalls ist der Anspruch – sein Bestehen unterstellt – gem. § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar, da diesem die – berechtigte – Einrede der Verjährung entgegen steht. Im Einzelnen:
Die Anfechtungsansprüche aus der InsO unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, §§ 146 Abs. 1 InsO, 195 BGB.
Eine Hemmung der Verjährung kam vorliegend frühestens durch die Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB am 14.04.2022 in Betracht. Zu dieser Zeit war die dreijährige Verjährungsfrist jedoch bereits abgelaufen, da die Frist spätestens mit dem 31.12.2018 begonnen hat.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der streitgegenständliche Anspruch ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2016 entstanden. Spätestens im Jahr 2018 beruhte die Unkenntnis des Klägers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners auf grober Fahrlässigkeit:
Bereits durch die Auskunft der Zeugin E. vom 07.11.2016 an den Kläger hatte dieser Kenntnis von Zahlungen des Zeugen P. an die Beklagte, darunter auch der streitgegenständlichen Zahlung von 1.500,00 vom 14.04.2016. Sofern der Kläger meint, nach der Auskunft habe Unklarheit geherrscht, ob die Zahlung von dem Zeugen P. oder der T. geleistet worden sei, erschließt sich dies nicht. Die Auskunft der Zeugin E. vom 07.11.2016 hat sich auf die schriftliche Anfrage des Klägers vom selben Tag bezogen, in der dieser ausdrücklich nach Vollstreckungen der Beklagten gegen den Zeugen P. in Abgrenzung zu Vollstreckungen gegen die T. gefragt hatte. Insbesondere vor diesem Hintergrund lässt die Auskunft der Zeugin E. keinerlei Zweifel daran, dass sich die Auskunft nur auf Zahlungen im Rahmen der Vollstreckung der Beklagten gegen den Zeugen P. bezogen hat.
Soweit der Kläger ausführt, allein aufgrund der Kenntnis dieser Zahlungen noch keine Möglichkeit zur Anfechtung gehabt zu haben, erschließt sich dies nicht ohne Weiteres. Insbesondere sah sich der Kläger dazu in der Lage, nachdem er – wie er behauptet – als Anlage zum Schreiben des Zeugen P. vom 09.09.2021 die Anlagen K3 bis K6 (Protokoll des Termins des LG Duisburg vom 16.07.2015, Kostenfestsetzungsbeschluss, Schreiben der Zeugin E. an den Zeugen P. vom 25.09.2015) erhalten habe. Die von ihr gefertigten Schreiben hätte die Zeugin im Jahr 2016 noch einsehen können, wie sich aus ihrer Vernehmung vom 18.08.2023 ergibt (Bl. 336 f.). Dort hat sie bekundet, sie hätte grundsätzlich 5 Jahre lang Einsicht in die von ihr gefertigten Schreiben nehmen können. Das Gericht hat keine Zweifel an diesen Angaben der Zeugin. Da sich diese nicht spezifisch auf ein einzelnes Verfahren beziehen, sondern auf alle von der Zeugin in amtlicher Eigenschaft gefertigten Schreiben, hat das Gericht auch keine Bedenken daran, dass sich die Zeugin insoweit zutreffend erinnert. Das Gericht geht auch davon aus, dass das Gericht diese Schreiben aus dem Vollstreckungsverfahren dem Kläger zur Verfügung gestellt hätte, wenn er sie danach gefragt hätte. Das Aktenzeichen der Gerichtsvollzieherin war dem Kläger bereits aus der Anlage zum Schreiben der Zeugin vom 07.11.2016 bekannt. Da die Zeugin auf Anfragen des Klägers prompt reagiert und die gewünschten Auskünfte erteilt hat, hat das Gericht keine Zweifel daran, dass sie dem Kläger auch ihre Schreiben vom 25.09.2015 (Anlage K5, Bl. 20 f.) zur Verfügung gestellt hätte, hätte der Kläger sie um deren Übersendung oder um Akteneinsicht ersucht. Dass er nach Erhalt der Auskunft vom 07.11.2016 entsprechende Verlangen gestellt hätte, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Spätestens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.11.2016 hätte er ein eigenes Akteneinsichtsrecht gehabt. Die Kenntnis, die er durch seine Tätigkeit als Sachverständiger aus der Auskunft der Zeugin E. vom 07.11.2016 erlangt hat, muss er auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen sich gelten lassen. Aus den Schreiben vom 25.09.2015 hätte er jedenfalls erfahren, dass die Beklagte gegen den Zeugen P. aus einem landgerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung betrieben hat.
Soweit der Kläger erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.09.2023 vorträgt, trotz immer wieder erfolgter Nachfragen habe die Zeugin E. ihn nicht darüber unterrichtet, dass die Zahlung vom 14.04.2016 über 1.500,00 € auf eine Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen den Zeugen P. (und nicht von Herrn Rechtsanwalt X. als Insolvenzverwalter der T. gegen den Zeugen P.) zurückgegangen sei, steht dies im Widerspruch zu dem bisher unstreitigen Vortrag zur Auskunftserteilung durch die Zeugin E. vom 07.11.2016, ist nicht vom Schriftsatznachlass gedeckt und gibt auch keine Veranlassung dazu, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe weitere notwendige Informationen nur vom Zeugen P. selbst bekommen können und dieser habe seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hartnäckig verletzt, erschließt sich nicht, warum er das Insolvenzgericht, das allein befugt ist, die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Zeugen P. zwangsweise nach § 98 InsO durchzusetzen, erst am 11.08.2020 von der Verletzung dieser Pflichten unterrichtet hat. Da die vom Insolvenzgericht im Jahr 2020 ergriffenen Zwangsmaßnahmen letztlich nach dem Vortrag des Klägers dazu geführt haben, dass der Zeuge P. die erforderlichen Unterlagen im Jahr 2021 zur Verfügung gestellt hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger die Unterlagen spätestens im Jahr 2018 erhalten hätte, wenn er Zwangsmaßnahmen gegen den Zeugen P. bereits im Jahr 2017 angeregt hätte. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich auch unter Berücksichtigung des nachgelassenen Schriftsatzes keine nachvollziehbaren Gründe, warum sich der Kläger mit der Anrufung des Insolvenzgerichts bei einem hartnäckig obstruierenden Schuldner fast vier Jahre ab Verfahrenseröffnung Zeit gelassen hat. Vor dem Hintergrund, dass sich bereits aus dem Schreiben der Zeugin E. vom 07.11.2016 deutliche Anhaltspunkte auf das Bestehen des hier streitgegenständlichen Anfechtungsanspruchs ergeben haben, schließt das Gericht aus dieser mehrjährigen Verzögerung der Aufklärung auf grob fahrlässige Unkenntnis des Schuldners von den den streitgegenständlichen Anfechtungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners bereits ab spätestens dem 31.12.2018.
In Ermangelung einer Hauptforderung bestehen auch die Nebenforderungen des Klägers nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.500,00 €