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Amtsgericht Köln·135 C 130/22·12.07.2022

Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (Fluggast) abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung. Streitpunkt ist, ob anwaltliche Hilfe erforderlich war, insbesondere wegen einer Verletzung der Hinweispflicht nach Art. 14 Abs. 2 VO. Das Amtsgericht Köln weist die Klage ab, weil der Kläger bereits durch einen spezialisierten Dienstleister über seine Rechte hinreichend unterrichtet war und deshalb keine anwaltliche Mandatierung erforderlich war. Die Entscheidung stützt sich auf einschlägige BGH-Rechtsprechung zur Hinweispflicht und Beweislast.

Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten abgewiesen, da Kläger bereits durch spezialisierten Dienstleister über Rechte informiert war

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fluggast kann die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs nach der FluggastrechteVO nur verlangen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen die Hinweispflicht aus Art. 14 Abs. 2 VO verletzt hat oder sich mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand.

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Kommt das Luftverkehrsunternehmen seiner Hinweispflicht nicht oder nicht vollständig nach, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe grundsätzlich als erforderlich anzusehen, sofern nicht dargelegt wird, dass der Fluggast bereits hinreichend über seine Rechte unterrichtet war.

3

Die Verletzung der Hinweispflicht gehört zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers; das Luftverkehrsunternehmen trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, regelmäßig vorzutragen, ob und mit welchem Inhalt der schriftliche Hinweis erteilt wurde.

4

Die Inanspruchnahme eines auf Fluggastrechtsfälle spezialisierten Dienstleisters, der den Fluggast prüft, instruiert und vor der Mandatierung informiert, kann die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Mandatierung entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ Art. 14 Abs. 2 VO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 91a ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist in dem nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung noch rechtshängigen Umfang unbegründet.

3

I.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 86,51 €.

5

Ein Fluggast kann die Erstattung der Anwaltskosten, die ihm durch die außergerichtliche Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach der Fluggastrechteverordnung entstanden sind, nicht beanspruchen, wenn das ausführende Luftverkehrsunternehmen weder seine Verpflichtung verletzt hat, den Fluggast im Falle einer Annullierung, großen Verspätung oder Beförderungsverweigerung gemäß Art. 14 Abs. 2 VO auf seine Rechte hinzuweisen, noch sich bei der Beauftragung des Rechtsanwalts mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung in Verzug befand (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – X ZR 24/18 –, Rn. 5, juris; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 – X ZR 35/15 –, Rn. 22, juris).

6

Ist das Luftverkehrsunternehmen seiner Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 VO nicht oder nicht vollständig nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen, sofern das Luftverkehrsunternehmen nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen der Fluggast im Einzelfall über seine Rechte bereits soweit unterrichtet war, dass er des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO nicht bedurfte.

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Die Verletzung der Hinweispflicht steht als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers. Behauptet dieser, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft jedoch das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast. Da der Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 VO schriftlich zu geben ist, ist es dem ausführenden Luftverkehrsunternehmen regelmäßig möglich und auch zumutbar, vorzutragen, ob und mit welchem genauen Inhalt der Hinweis erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – X ZR 24/18 –, Rn. 6 - 9, juris; vgl. auch LG Köln, Urteil vom 4.9.2018 – 11 S 265/17).

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Im Streitfall hat sich eine eventuelle Verletzung der Hinweispflicht nach Art 14 Abs. 2 VO durch die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der außergerichtlichen Mandatierung der Prozessvertreter des Klägers nicht mehr ausgewirkt, da der Kläger über seine Rechte hinreichend unterrichtet war. Denn er hatte zuvor die Firma XY, eine auf Fluggastrechtesachen spezialisierte Dienstleisterin, mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Beklagte beauftragt. Der Kläger bedurfte vor diesem Hintergrund spätestens im Zeitpunkt der Mandatierung seiner Anwälte nicht mehr des Hinweises nach Art 14 Abs. 2 VO.

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Eine andere Bewertung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger sich darauf beruft, XY dürfe keine Rechtsberatung durchführen. Diese formale Sichtweise reduziert die Rolle der Firma XY in unzulässiger Weise. Der Dienstleister prüft – was aus geschäftlicher Sicht naheliegend ist – nach eigenem Bekunden vor der Annahme neuer Fälle deren Erfolgsaussichten. Er instruiert den Kläger, überprüft dessen Forderung, beauftragt und finanziert einen Rechtsanwalt, begleitet, unterstützt und berät den Kläger also in einem umfassenden Sinne. Allein hieraus ergibt sich, dass es spätestens mit der Kontaktaufnahme mit dem Dienstleister einer Information nach Art. 14 Abs. 2 VO nicht mehr bedurfte.

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Die verzugsunabhängige außergerichtliche Mandatierung der Prozessvertreter des Klägers war nach den Umständen des konkreten Falles insoweit nicht mehr erforderlich. Der von der Firma XY beratene und vertretene Kläger bedurfte zum Zeitpunkt der Mandatierung auch nicht mehr einer anwaltlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage, welche in jeder Hinsicht einem einfachen Fall ohne jede Besonderheit entspricht.

11

II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 91a, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in Höhe von 250 € für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 27.06.2022. Soweit durch streitiges Urteil zu entscheiden war, beruht die Entscheidung über die Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Hieraus ergibt sich die tenorierte Kostenquote, da der Kläger mit 86,51 € (zur Hauptforderung erstarkte Nebenforderung) und die Beklagte mit 250 € (ursprüngliche Hauptforderung) unterliegt. Setzt man die Verlustbeträge ins Verhältnis zu dem (fiktiven) Streitwert von 336,51 €, ergibt sich hieraus ein Verlustanteil des Klägers  i.H.v. 26 % und der Beklagten i.H.v. 74 %.

15

III.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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       bis 11.07.2022: 250 €;

18

       danach: 86,51 €.

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(Vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 3 ZPO, Rn. 16_67; BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 91a Rn. 37.1; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 – XII ZB 29/95 –, Rn. 5, juris.)

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Rechtsbehelfsbelehrung:

21

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

24

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

25

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

26

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

27

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.