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Amtsgericht Köln·134 C 96/09·01.07.2009

Klage auf Erstattung von Anwaltskosten gegen Rechtsschutzversicherer abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, rechtsschutzversichert, verlangte Erstattung von Anwaltsgebühren nach Rückabwicklung eines Autokaufs. Die Beklagte berief sich auf den Risikoausschluss des § 5 Abs. 3 b ARB, da die Einigung mit dem Fahrzeugverkäufer keine Kostenerstattung vorsah. Das Gericht hielt die Regelung für anwendbar und sah ein Missverhältnis zwischen angestrebtem und erreichtem Ergebnis. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gegen den Rechtsschutzversicherer als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 5 Abs. 3 b ARB kann der Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verweigern, wenn die im Rahmen einer einverständlichen Erledigung getroffene Kostenregelung nicht dem Verhältnis des angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entspricht.

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Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 b ARB greift auch dann ein, wenn die Parteien in ihrer Einigung keine ausdrückliche Kostenverteilung getroffen haben.

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Dass der Dritte (Gegner) die Übernahme von Rechtsanwaltskosten ablehnt und dies nicht in die Einigung einbezogen wurde, begründet keinen Erstattungsanspruch gegen den Versicherer.

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Erzielt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Gegner nahezu vollständigen Erfolg und erleidet nur eine geringfügige Einbuße (z. B. bei der Nutzungsentschädigung), rechtfertigt dies regelmäßig keine anteilige Kostenbelastung zugunsten des Gegners und beeinträchtigt nicht die Anwendbarkeit der Regelung des § 5 Abs. 3 b ARB.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 3 b ARB 2002§ 92 Abs. 2 ZPO§ 5 Abs. 3 b ARB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,

wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer … rechtsschutzversichert.

3

Im Jahre 2005 erwarb der Kläger von der Autohaus K. G. GmbH & Co KG einen VW Passat. Die Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 39.184,45 € erfolgte über einen mit der Volkswagen Leasing GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag.

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Nachdem sich zahlreiche Mängel an dem Fahrzeug gezeigt hatten, teilte der Kläger der K. G. GmbH mit Schreiben vom 26.01.07 mit: "Ich bin nicht mehr willens am Jugendforschprojekt der AG teilzunehmen. Bitte veranlassen Sie die Rücknahme des Fahrzeuges."

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Die Autohaus K. G. GmbH & Co KG erwiderte mit Schreiben vom 01.02.2007, dass sie keinen Grund für eine Rückabwicklung des Kaufvertrages erkennen könne. Der Kläger beauftragte daraufhin seine derzeitigen Prozessbevollmächtigten, die mit Schreiben vom 01.03.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärten.

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In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen über die Rückabwicklung des Vertrages, insbesondere über die Höhe der Nutzungsentschädigung. Es kam zu einer Einigung über die Rücknahme des Fahrzeuges, Rückzahlung der bereits gezahlten Leasingraten unter Verrechnung eines von dem Kläger zu zahlenden Nutzungsentgeltes von insgesamt 10.251,84 €. Eine Übernahme weiterer Kosten, insbesondere Rechtsverfolgungskosten lehnte die Firma G. ab.

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Der Kläger verlangt nun von der Beklagten, die zuvor eine Deckungszusage erteilt hatte, Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 €.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Kostenerstattung verpflichtet. Auf § 5 Abs. 3 b ARB 2002 könne die Beklagte sich nicht berufen, da die Rechtsanwaltskosten nicht im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Erledigung entstanden seien, und da außerdem kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Firma G. bestanden habe.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.300,00 € nebst Zinsen

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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2008

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zu zahlen;

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2. Die Beklagte des Weiteren zu verurteilen, den Kläger in Höhe von

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119,19 € von der Kostennote des Unterzeichners vom 08.05.2008

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freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf den Risikoausschluss des § 5 Abs. 3 b ARB und ist der Ansicht, der Kläger habe sich gegenüber der Firma G. fast völlig durchgesetzt, er habe auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Firma G. verzichtet.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1.300,00 € und Freistellung in Höhe weiterer 119,19 €.

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Die Beklagte hat nach § 5 Abs. 3 b ARB dem Kläger diese Kosten nicht zu erstatten, da die Kosten nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Rechtsanwaltskosten seien nicht gem. § 5 Abs. 3 b ARB "im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung" entnstanden, denn es werde nicht eine Einigungsgebühr sondern eine Geschäftsgebühr verlangt. Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, geht es nicht um den Entstehungstatbestand einer Einigungsgebühr, sondern um eine Regelung zur Verteilung aller Kosten und Gebühren (vgl. Heither/Heither NJW 08, 2743).

24

Die Regelung in § 5 Abs. 3 b ARB greift auch ein, wenn die Parteien im Vergleich überhaupt keine Kostenregelung getroffen haben (vgl. BGH NJW 06, 1281; Bauer NJW 09, 1567).

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Durch die zwischen dem Kläger und der Firma G. getroffenen Regelung sind alle Ansprüche zwischen den Parteien geregelt worden; unstreitig hat die Firma G. abgelehnt, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, eine Kostenerstattung durch die Firma G. ist deswegen nicht mit in die Einigung aufgenommen worden. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seine Kosten selbst zu tragen hat. Diese Kostenregelung widerspricht dem Verhältnis des vom Kläger angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis, denn der Kläger hat gegenüber der Firma G. fast in vollem Umfang obsiegt; er hat lediglich hinsichtlich der Nutzungsentschädigung eine geringe Einbuße hingenommen. Diese Einbuße ist derart gering, dass sie in Anlehnung an § 92 Abs. 2 ZPO nicht zu einer anteiligen Kostenbelastung des Klägers geführt hätte.

26

Ob überhaupt ein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Firma G. bestanden hat, kann dahinstehen, da dies für die Regelung in § 5 Abs. 3 b ARB keine Rolle spielt (vgl. Bauer NJW 09, 1564).

27

Die Klage ist daher abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.419,19 €