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Amtsgericht Köln·134 C 57/09·06.05.2009

Reiseminderung wegen eingeschränkter Wasserversorgung – teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Rückzahlung des Reisepreises wegen Mängeln während einer Pauschalreise. Zentrale Frage war, ob eingeschränkte Wasserversorgung und weitere Beanstandungen Mängel i.S.d. § 651c BGB darstellen und Minderung rechtfertigen. Das AG Köln gab der Klage teilweise statt: Für die eingeschränkte Wasserversorgung wurde eine 25%-Minderung (293,75 €) anerkannt; sonstige Mängel wurden mangels substantiierten Vortrags zurückgewiesen. Zins- und anteilige vorgerichtliche Anwaltskosten wurden ebenfalls zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 25%ige Minderung des Reisepreises (293,75 €) wegen eingeschränkter Wasserversorgung zugesprochen, sonstige Mängel abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mangel der Pauschalreise i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Reisebeschaffenheit die vertraglich vorausgesetzte Leistung erheblich beeinträchtigt; eine nur zu bestimmten Tageszeiten vorhandene Wasserversorgung kann einen solchen Mangel begründen.

2

Für die Geltendmachung einer Minderung sind Art, Umfang und Ausmaß des Mangels substantiiert darzulegen; pauschale oder unbestimmte Behauptungen genügen nicht.

3

Bei der Minderung nach dem Reisevertrag kommt es nicht auf ein Verschulden des Reiseveranstalters an; auch eine nicht vorhersehbare Wasserrationierung kann Minderung rechtfertigen.

4

Ansprüche auf Verzugszinsen und Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten richten sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 280, 286, 288 BGB.

5

Die Bemessung der Minderung erfolgt prozentual an dem Reisepreis unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung; zu erfassende Nebenbeeinträchtigungen (z.B. unzureichend gespülte Becher) können in den Minderungsbetrag einbezogen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 651d BGB§ 638 BGB§ 346 BGB§ 651c BGB§ 280 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 293,75 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.08 sowie

anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,10 € nebst Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.08 zu zahlen;

im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 9/14, die Beklagte 5/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

4

Die Kläger haben gegen die Beklagte aus §§ 651 d, 638, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung in Höhe von 293,75 €.

5

Die Reise hat Mängel im Sinne von § 651 c BGB aufgewiesen. Ein Mangel ist darin zu sehen, dass es während der Reisezeit des Klägers fließendes Wasser nur morgens zwischen 9.00 und 10.00 Uhr sowie abends zwischen 19.00 und 21.00 Uhr gab.

6

Die Beklagte bestreitet zwar, dass es nur 5 Stunden täglich fließend Wasser gab, dieses Bestreiten ist jedoch unsubstantiiert, denn es ist nicht vorgetragen, wie viel Stunden ihrer Behauptung nach fließend Wasser gewährt worden ist.

7

Die Beklagte kann sich nicht auf Wasserrationierung berufen – die Kläger machen Minderung geltend und nicht Schadensersatz, so dass es auf ein Verschulden nicht ankommt. Eine derart ausgedehnte Wasserrationierung war für die Kläger auch nicht vorhersehbar.

8

Für diesen Mangel ist ein Minderung um 25 % gerechtfertigt, von diesem Minderungsbetrag wird die Beeinträchtigung durch nicht ausreichend gespülte Plastiktrinkbecher mit umfasst.

9

Im Übrigen ist keine Minderung eingetreten. Dass Getränke, die in den Außenbereich mitgenommen werden, in Plastikbecher ausgeschenkt werden, ist aus Sicherheitsgründen üblich.

10

Das Vorbringen des Klägers, Tische, Stühle, Geschirr und Besteck seien „dreckig“, ist derart pauschal, dass es einer Minderung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Dies gilt ebenso für die Behauptung, die Klimaanlage sei „unerträglich“ laut; Klimaanlagen verursachen in den meisten Fällen Geräusche, ob diese Geräusche „unerträglich“ sind, ist eine rein subjektive Beurteilung. Die Behauptung, der Hotelmanager habe die Kläger angewiesen, die Klimaanlage nachts nicht einzuschalten, ist in zeitlicher Hinsicht völlig unsubstantiiert; außerdem ist dieser Mangel nicht angezeigt worden.

11

Dass die Klimaanlage nicht regulierbar gewesen ist, stellt keinen Mangel dar. Immerhin war keine Klimaautomatik mit Temperaturregelung zugesagt.

12

Dass von der Klimaanlage Kondenswasser die Wand runter gelaufen ist und an der Wand Feuchte, schimmelige Flecken gewesen sind, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Minderung zu stützen, denn Umfang und Ausmaß der Schäden sind nicht ersichtlich.

13

Die Behauptung der Kläger, im Restaurantbereich hätten sich „unzählige“ Katzen aufgehalten, ist völlig unglaubwürdig. Dass Katzen in ein Hotel eindringen, ist in einigen südlichen Ländern kaum zu vermeiden, ein Mangel liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Anzahl überschritten wird, und wenn seitens der Hotelmitarbeiter nichts unternommen wird, um diese Katzen zu vertreiben.

14

Soweit die Kläger behaupten, 3 Tage sei die Klimaanlage völlig ausgefallen, ist eine Minderung nicht eingetreten, denn es ist nicht vorgetragen, dass dieser Mangel so rechtzeitig der Reiseleitung angezeigt worden ist, dass die Reiseleitung für eine Reparatur hätte sorgen können.

15

Der Zinsanspruch der Kläger sowie der Anspruch auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.

16

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

17

Streitwert: 822,00 €.