Zahlung vertraglichen Bußgelds wegen falschem Einloggen am Halteplatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt ein vertraglich vorgesehenes Bußgeld von 50 EUR, weil der Beklagte sein Taxi an einem Halteplatz eingeloggt haben soll, obwohl es dort nicht war. Entscheidend war, dass der Beklagte die Behauptung nicht substantiiert bestritt. Das Gericht hielt die Tatsachenbehauptung mangels substantiierten Bestreitens für zugestanden und verurteilte zur Zahlung nebst Zinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung des vertraglichen Bußgelds von 50 EUR nebst Zinsen, Mahn- und Anwaltskosten stattgegeben; Kosten trägt der Beklagte; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung eines vertraglich vorgesehenen Bußgeldes besteht, wenn der Nutzer nach den vertraglichen Regelungen und Dienstordnungen gegen diese Vorschriften verstoßen hat.
Wer eine Tatsachenbehauptung nicht substantiiert bestreitet, kann sich darauf nicht berufen; das Gericht kann eine nicht substantiiert bestrittene Behauptung als zugestanden ansehen (vgl. zur Anwendung entsprechender prozessualer Regeln).
Ein pauschaler Hinweis auf Erinnerungslücken und die Ablehnung einer Beweisaufnahme ersetzen kein substantiertes Bestreiten und können die Annahme der behaupteten Tatsachen rechtfertigen.
Zins- und Erstattungsansprüche für Mahn- und vorgerichtliche Anwaltskosten richten sich nach den allgemeinen Schadenersatz- und Verzugsregeln (§§ 280, 286, 288 BGB).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2005 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,00 Euro und Anwaltskosten in Höhe von 22,75 Euro zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem Benutzervertrag in Verbindung mit der Funk- und Fahrdienstordnung sowie der Disziplinarordnung einen Anspruch auf Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 50,00 Euro. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, daß der Beklagte am 08.09.2004 sein Taxi mit der Nummer 000 am Halteplatz I. eingeloggt hatte, obwohl er sich mit seinem Fahrzeug nicht dort befand. Der Beklagte hat diese Behauptung der Klägerin nicht substantiiert bestritten, die Behauptung ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Absatz 3 ZPO. Der Beklagte beruft sich nur darauf, er könne sich nicht mehr erinnern und behauptet, die Situation am I. sei damals so schwierig gewesen, daß man oft nicht gewußt habe, ob man am richtigen Platz stehe. Diese Bestreiten des Beklagten ist nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß der Beklagte behauptet, er habe sich bereits nach vier Wochen nicht mehr an den Vorfall erinnern können. Auch spricht der Hinweis des Beklagten auf die schwierigen Verhältnisse am I. dafür, daß der Beklagte das falsche Einloggen für durchaus möglich hält. In diesem Zusammenhang ist zudem zu bedenken, daß der Beklagte ausdrücklich keine Beweisaufnahme gewünscht hat und sich gegen die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen ausgesprochen hat.
Es ist folglich davon auszugehen, daß der Beklagte gegen die Funk- und Fahrdienstordnung verstoßen hat und das Bußgeld zu Recht verhängt worden ist.
Der Zinsanspruch der Klägerin sowie der Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Streitwert: 50,00 Euro.