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Amtsgericht Köln·134 C 557/09·09.06.2010

Klage auf Auszahlung von Reiseguthaben nach Kündigung abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Kündigung die Auszahlung von in "Reisewerten" umgewandelten Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 732,84 €. Streitgegenstand war, ob ein Anspruch auf Barauszahlung besteht oder die Guthaben nur auf Reisebuchungen anzurechnen sind. Das Gericht wies die Klage ab, weil keine Vereinbarung über Barauszahlung vorlag. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheidet ebenfalls aus, da die Zahlungen vertraglich begründet sind.

Ausgang: Klage auf Auszahlung von 732,84 € als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch auf Barauszahlung bzw. mangels vertraglicher Grundlage.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglicher Anspruch auf Barauszahlung von in Leistungsguthaben (z. B. "Reisewerte") setzt eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Barauszahlung voraus.

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Die bloße Natur eines Servicevertrags, in dem Mitgliedsbeiträge in Verrechnungsguthaben umgewandelt werden, begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Rückzahlung in bar; das Guthaben dient der Anrechnung auf die vertraglich geschuldeten Leistungen.

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Die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, die die Barauszahlung ausschließt, führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Auszahlung; sie betrifft insbesondere die Frage der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht (Anrechnung vs. Barauszahlung).

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) besteht nicht, wenn der Empfänger die Zahlung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen erhalten hat und die Leistung somit nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.

Relevante Normen
§ 331a ZPO§ 812 BGB§ 91 ZPO, § 269 Abs. 3 ZPO, § 708 Ziff. 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen aufgrund eines fernmündlichen Akquisegesprächs vom 25.05.2004 einen Servicevertrag ab 01.07.2004. Der Kläger verpflichtete sich, monatlich Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Beklagte bot verschiedene Serviceleistungen an, die Vermittlung von Reisen und ein Reisewertbonusprogramm.

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In Ziff. 5 + 9 in AGB der Beklagten ist unter anderem ausgeführt:

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„Die Barauszahlung nicht verrechneter Reisewerte ist ausgeschlossen, es sei denn, die Barauszahlung erfolgt im Rahmen der Verrechnung von Reisewerten auf eine Reisebuchung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Reisewerte bis Vertragsbeendigung nicht verrechnet wurden.“

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Mit Schreiben vom 07.03.09 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft zum 01.05.09.

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Er hat nun von der Beklagten Auszahlung von 788,00 € verlangt; nach teilweiser Klagerücknahme verlangt er nun noch 732,84 €.

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Er ist der Ansicht, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien nicht Vertragsinhalt geworden, außerdem handele es sich um eine überraschende Klausel.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 732,84 € nebst 5 Prozentpunkten

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über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen und den Kläger die Kosten des Rechtsstreits

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aufzuerlegen.

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Die Beklagte beruft sich auf ihre AGB und behauptet, nach dem 25.05.2004 seien dem Kläger die vollständige Vertragsmappe mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen zugegangen.

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Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Zahlung der restlichen Mitgliedsbeiträge für die Monate Februar bis April 2009 in Höhe von 209,25 €.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gem. § 331 a ZPO ist auf Antrag des Klägers nach Lage der Akten zu entscheiden, da für die Beklagte im Termin vom 20.05.2010 niemand erschienen ist und der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung geklärt erscheint.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 732,84 €.

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Ein Anspruch aus Vertrag auf Auszahlung eines Guthabens steht dem Kläger nicht zu, denn unstreitig ist keine vertragliche Vereinbarung über die Barauszahlung eines restlichen Guthabens getroffen worden.

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Auch aus der Art des Vertrages ergibt sich kein Anspruch auf Rückzahlung eines Guthabens. Der Kläger hat nicht Guthaben in Höhe der Mitgliedsbeiträge „angespart“, die ihm hätten wieder zurückgezahlt werden müssen, sondern er hat Mitgliedsbeiträge für verschiedene Serviceleistungen der Beklagten gezahlt, wobei ein Teil der Mitgliedsbeiträge in „Reisewerte“ umgerechnet und auf zu buchende Reisen angerechnet werden sollten.

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Ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsinhalt geworden sind, kann dahinstehen, da die Umrechnung in „Reisewerte“ und die Erbringung von Serviceleistungen durch die Beklagte unstreitig Vertragsinhalt geworden sind.

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Auch kann dahinstehen, ob die Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach auch bei Kündigung die nicht verbrauchten „Reisewerte“ nicht bar ausgezahlt werden, wirksam ist, denn selbst wenn diese Klausel unwirksam ist, führt dies nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung eines „Guthabens“, sondern wiederum nur zu einem Anspruch auf Anrechnung der „Reisewerte“ auf eine zu buchende Reise.

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Ein Anspruch aus § 812 BGB ist ebenfalls nicht gegeben, denn die Beklagte hat die Mitgliedsbeiträge aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und nicht ohne Rechtsgrund erhalten.

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Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 2 ZPO.

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Streitwert:

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bis 08.05.2010: 788,00 €

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anschließend:  732,84 €.