Klage auf Leistung aus Reiserücktrittskostenversicherung wegen Bandscheibenvorfalls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Reiserücktrittskostenversicherung nach Absage wegen Bandscheibenvorfall. Streitpunkt ist, ob die Erkrankung erst nach der letzten kostenfreien Stornofrist erkennbar war und ob unverzüglich storniert wurde. Das Gericht verneint die Leistungspflicht, da der Kläger keine objektiven Anhaltspunkte für eine spätere Reisefähigkeit vortrug und die Stornierung nicht unverzüglich erfolgte.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Reiserücktrittskostenversicherung als unbegründet abgewiesen; Kläger trug Darlegungslast nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einer Reiserücktrittskostenversicherung setzen voraus, dass die Reiseunfähigkeit rechtzeitig festgestellt und die Stornierung unverzüglich nach Kenntnis der Reiseunfähigkeit erfolgt ist.
Der Versicherte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zum Zeitpunkt früherer ärztlicher Feststellungen objektive Anhaltspunkte für eine spätere Reisefähigkeit bestanden.
Eine nachträgliche Korrektur oder Erklärung eines Arztes beseitigt nicht zwingend Unklarheiten in einer Bescheinigung, wenn deren Inhalt auf eine frühere Mitteilung und Verschlechterung des Gesundheitszustands hinweist.
Der Versicherer ist nicht zur Erstattung zusätzlicher Kosten verpflichtet, die durch verspätete Stornierung entstanden sind, wenn der Versicherungsnehmer keine überzeugenden Gründe für die Verzögerung darlegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag.
Für den Zeitraum 28. 5. 06 bis 13. 6. 06 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Reise an die Nordsee, für die Zeit vom 17. 6. bis 24. 6. 06 eine Flusskreuzfahrt.
Am 11. 5. 06 wurde beim Kläger ein Bandscheibenvorfall festgestellt. Der behandelnde Arzt attestierte unter dem 22. 5. 06, dass der Kläger zum 28. 5. 06 nicht reisefähig sein wird. Mit Schreiben vom 3. 6. 06 teilte der Kläger der Reederei mit, dass er auf Grund einer Rückenverletzung die Flusskreuzfahrt nicht durchführen kann. Der behandelnde Arzt erteilte unter dem 14. 6. 06 eine Bescheinigung, in der ausgeführt ist, dass erstmalig am 22. 5. 06 erkennbar gewesen ist, dass die Reise wegen des Gesundheitszustandes nicht zumutbar war und dass zu diesem Zeitpunkt der Patient auch davon unterrichtet worden ist, dass er von der gebuchten Reise Abstand nehmen muss.
Die Reederei E. erstattete dem Kläger auf den Gesamtreisepreis von € 3.352,00 einen Teilbetrag von € 803,00. Der Kläger verlangt nun von der Beklagten weitere € 1.284,80.
Der Kläger behauptet, die erste ärztliche Untersuchung habe am 11. 5. 06 stattgefunden, auf Grund dieser Untersuchung habe der Arzt am 22. 5. 06 ein Attest für die Nordseereise ausgestellt. Die zweite ärztliche Untersuchung habe am 2. 6. 06 stattgefunden. Durch diese Untersuchung habe der Kläger sicherstellen wollen, dass er die zweite Reise antreten kann. Entgegen der Erwartung der Reisefähigkeit habe der Arzt aber am 2. 6. 06 festgestellt, dass der Kläger die Reise am 17. 6. 06 doch nicht antreten könne. Das Attest habe der Arzt am 14. 6. 06 ausgestellt. Bei dem Attest vom 14. 6. 06 sei das Datum verwechselt worden, richtigerweise hätte es nicht der 22. 5., sondern der 2. 6. 06, sein müssen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei aus objektiver Sicht zu erwarten gewesen, dass der Kläger am 17. 6. 06 wieder voll reisefähig sein werde, erst die Untersuchung am 2. 6. 06 habe ergeben, dass der Kläger nicht reisefähig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.284,80 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21. 9. 2006 zu zahlen sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von € 111,88.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, bereits am 22. 5. 06 sei erkennbar gewesen, dass der Kläger die Reise nicht werde antreten können. Bei einer Reiseabsage bis 22 Tage vor dem geplanten Reisebeginn (26. 5. 2006) hätte der Reiseveranstalter lediglich Stornokosten in Höhe von 25% des Reisepreises in Rechnung gestellt. Bei einer unverzüglichen Stornierung der Reise wären nur die von der Beklagten bereits erstatteten Kosten angefallen.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von € 1.284,80 aus dem Reiserücktrittskostenversicherungsvertrag.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Reise nicht unverzüglich nach Bekanntwerden seiner Erkrankung storniert hat, so dass die durch die verspätete Stornierung anfallenden Mehrkosten von der Beklagten nicht zu erstatten sind.
Der Kläger behauptet zwar, zum Zeitpunkt der Untersuchung am 22. 5. 06 sei aus objektiver Sicht zu erwarten gewesen, dass er am 17. 6. 06 wieder voll reisefähig sein würde und erst am 2. 6. 06 sei festgestellt worden, dass er nicht reisefähig ist. Irgendwelche objektiven Anhaltspunkte für diese Erwartung hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Gegen die Behauptung des Klägers spricht, dass der behandelnde Arzt noch am 22. 5. ohne eine weitere Untersuchung attestiert hat, der Kläger werde noch am 28. 5. reiseunfähig sein. Somit hat der Arzt bereits auf Grund der Untersuchung vom 11. 5. festgestellt, dass der Beklagte am 28. 5. 06 reiseunfähig sein wird. Woraus sich ergeben soll, dass am 11. 5. 06 zwar fest stand, dass der Beklagte am 28. 5. reiseunfähig, am 17. 6. aber wieder reisefähig sein wird, ist nicht ersichtlich.
Zudem ist zu bedenken, dass der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Stornierungsmöglichkeit, dem 26. 5. 06, und auch am 28. 5. 06 noch reiseunfähig gewesen ist, er andererseits aber behauptet, er habe wenige Tage später, am 2. 6. 06, seine Reisefähigkeit durch den behandelnden Arzt feststellen lassen wollen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger trotz bestehender Reiseunfähigkeit seit 11. 5. 06 noch am 26. 5. 06 davon ausgehen konnte, er werde bereits am 17. 6. 06 wieder reisefähig sein, bestehen nicht.
Auch die Erklärung des Arztes in dem Attest vom 4. 12. 06, es sei aus Versehen das Datum 22. 5. 06 statt 2. 6. 06 in dem Attest vom 14. 6. 06 aufgenommen worden, kann die Unklarheiten nicht beseitigen, denn in der Bescheinigung vom 14. 6. 06 ist der 22. 5. 06 nicht nur als Datum der Untersuchung aufgeführt, sondern es ist auch angeführt, dass der Kläger an diesem Tage davon unterrichtet worden ist, dass er von der gebuchten Reise Abstand nehmen musste und dass von diesem Tage an eine gravierende Verschlechterung eingetreten ist. Zudem hat der Kläger selbst in der Schadenanzeige das Datum 22. 5. 06 als dasjenige Datum angegeben, zu dem das Ereignis eingetreten ist, das zur Stornierung geführt hat.
Aus alledem ergibt sich, dass davon auszugehen ist, dass der Kläger die Reise nicht unverzüglich storniert hat.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert:
€ 1.284,80.