Pauschalreise: Teilweise Reisepreisminderung wegen trübem Meer, Geruch und Strandarbeiten
KI-Zusammenfassung
Die Kläger reklamieren Mängel bei einer Pauschalreise (trübes Meer, Insektizidvernebelungen, Lärm/Staub durch Strandarbeiten, Sandflöhe) und verlangen Minderung und Schadensersatz. Das AG Köln erkennt Mängel am Meerwasser, den Insektizidvernebelungen und den Bauarbeiten im Ersatzhotel an, nicht jedoch beim Auftreten von Sandflöhen. Es gewährt eine Reisepreisminderung in Höhe von 521,38 €; pauschaler Schadensersatz wird verneint (keine erhebliche Beeinträchtigung). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 521,38 € an Kläger 1; sonstige Klageabweisungen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen von Mängeln der Pauschalreise kann der Reisende nach §§ 651c, 651d BGB eine Minderung des Reisepreises verlangen; der Rückzahlungsanspruch richtet sich ergänzend nach §§ 638, 346 BGB.
Das bloße Auftreten nicht zu verhindernder Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand (z. B. Sandflöhe, Sandwespen) begründet grundsätzlich keinen Mangel i.S.v. § 651c BGB.
Abweichungen der tatsächlichen Beschaffenheit der Reiseleistung von werblichen Darstellungen (z. B. in Katalogfotos) können einen Mangel darstellen, soweit die Abweichung nicht nur vorübergehend ist.
Die Minderung bemisst sich nach Umfang und Dauer des Mangels und beginnt mit der Mängelanzeige gemäß § 651d Abs. 2 BGB; ersatzfähige Aufwendungen für eine erforderliche Abhilfe (z. B. Ersatzhotel, Transportkosten) sind zu erstatten.
Ein Anspruch auf pauschalen Schadensersatz nach § 651f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus; für eine derartige Anspruchsgrundlage ist regelmäßig eine Minderung in der Größenordnung von etwa 50 % anzunehmen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 521,38 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen;
im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2) ihre eigenen außer-
gerichtlichen Kosten.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen der Kläger zu 1)
selbst 2/3, die Beklagte 1/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten
tragen der Kläger zu 1) 9/17, die Klägerin zu 2) 3/17, die Beklagte 5/17.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik Hotel T. zu einem Preis von 2.462,- € für die Zeit vom 15. – 29.11.2006.
Nach ihrer Ankunft im Hotel T. zeigten die Kläger der örtlichen Reiseleitung am 18.11.06 Mängel an; sie zogen am 20.11.06 in das Hotel D. um – gegen Zahlung eines Aufpreises von 200,- €. An dem Strand vor diesem Hotel fanden Strandverbreiterungsarbeiten statt. Dies rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung am 25.11.06.
Die Kläger verlangen nun Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.
Die Kläger behaupten, bereits nach ihrem ersten Strandbesuch hätten sie über 400 Bisse von Sandflöhen erlitten. Es seien außerdem große Anzahl von Sandwespen am Strand gewesen.
Das Meer habe nicht eine klare blaue Farbe aufgewiesen, sondern sei bräunlich-schwarzfarbig gewesen. Der Meeresgrund sei matschig und voller Schlick gewesen. Ursache hierfür sei die Zuführung von Abwässern ins Meer durch einen nahegelegenen Fluss gewesen. Jeden Tag hätten Angestellte des Hotels große Mengen an Insektenvernichtungsmitteln in der Hotelanlage versprüht. Der Strand vor dem Hotel D. sei nicht nutzbar gewesen, da dort täglich Bauarbeiten von 8.00 bis 20.00 Uhr durchgeführt worden seien, die mit einem hohen Lärmpegel sowie Dieselgestank verbunden gewesen seien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 1.627,57 € und an die
Klägerin zu 2) 350,- € zu zahlen und zwar jeweils nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, bei dem Auftreten von Sandflöhen, Feuerquallen und Sandwespen handele es sich um Naturerscheinungen, auf die sie keinen Einfluss habe.
Die Arbeiten am Strand vor dem Ersatzhotel hätten nicht täglich und nicht durchgängig den ganzen Tag stattgefunden. Da es sich um einen sehr langen Strandabschnitt gehandelt habe, sei ausreichend Ausweichmöglichkeit vorhanden gewesen.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.07; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen verwiesen.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nur zum Teil begründet.
Der Kläger zu 1) hat gegen die Beklagte aus § 651 d, 638, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung in Höhe von 521,38 €.
Die Reise hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Die Kläger haben durch die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen I.und B. L., C. J., P. und S. M bewiesen, dass das Wasser vor dem Hotel Santana trüb und dunkel verfärbt war und der Meeresgrund matschig und voll Schlick war. Auch die Zeugin D. hat bestätigt, dass der Meeresgrund etwas matschig war. Wenn die Zeugin dies auf die häufigen Regenfälle zurückgeführt hat, so werden diese Angaben jedoch durch die Aussagen der zuvor genannten Zeugen widerlegt, die ausgeführt haben, dass es höchstens gelegentlich ein paar Regenschauer gegeben hat.
Ein weiterer Mangel ist darin zu sehen, dass in der gesamten Hotelanlage täglich Insektenvernichtungsmittel versprüht worden sind und zwar derart, dass Wolken stechenden Geruchs durch die Anlage zogen. Dies ist durch die oben genannten Zeugen bestätigt worden; auch die Zeugin D. hat den unangenehmen Geruch der Insektenvernichtungsmittel angeführt.
Das Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen jedoch kann nicht als Mangel im Sinne von §§ 651 c BGB angesehen werden, da es sich um nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand handelt.
Zwar ist für die Beklagte die Qualität des Meereswassers ebenfalls nicht zu beeinflussen, da die Beklagte im Reisekatalog jedoch Strandfotos mit blauem Meereswasser abbildet, ist es als Mangel anzusehen, wenn das Wasser braun und trübe ist – und zwar nicht nur vorübergehend, wie der Aussage der Zeugin D. entnommen werden kann.
Für die vorgenannten Mängel ist eine Minderung um 15 % des Reisepreises angemessen, jedoch erst ab 18.11.06, da die Kläger erst an diesem Tage Mängel angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB. Bei einem Reisepreis von 175,86 € pro Tag ergibt sich für 2 Tage (18. – 20.11.06) ein Minderungsbetrag von 52,76 €.
Für den Umzugstag – in das Ersatzhotel – ist ein Minderungsbetrag von 50 % des Tagesreisepreises anzusetzen, mithin von 87,93 €. Der Umzug in ein anderes Hotel stellte eine Abhilfe nach Mängelrüge dar, so dass die Mehrkosten von 200,- € zurückzuzahlen sind und die Taxikosten für den Umzug von 40,- € zu erstatten sind.
Auch der Aufenthalt in dem Ersatzhotel D. hat Mängel im Sinne von §§ 651 c BGB aufgewiesen. Durch die Strandverbreiterungsarbeiten wurden die Kläger von morgens bis in den Nachmittag durch Lärm und Dieselgestank am Strand belästigt, außerdem stand nur ein Teilbereich des Strandes zur Verfügung, da ein Teil abgesperrt war – dies ist durch die Zeugen L., I., M. und N.. bestätigt worden. Ausweichmöglichkeiten haben nicht zur Verfügung gestanden, da es sich nicht um einen langen Strandabschnitt gehandelt hat und die Grundstücke rechts und links vom Hotel in Privatbesitz gewesen sind.
Da die Kläger diese Mängel jedoch erst am 25.11.06 angezeigt haben, § 651 d Abs. 2 BGB, und auch nicht an allen Tagen Arbeiten stattfanden, ist eine Minderung um 20 % für 4 Tage, 140,69 €, angemessen.
Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 521,38 € den die Beklagte an den Kläger zu 1) zu zahlen hat.
Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von je 350,- € steht den Klägern nicht zu. § 651 f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus, von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Minderung von etwa 50 % angemessen wäre (vgl. Führich, Reiserecht Randnummer 412). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist eine Minderungsquote von 50 % aber nicht erreicht.
Der Zinsanspruch des Klägers zu 1) folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 100, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.977,57 €.