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Amtsgericht Köln·134 C 394/06·10.09.2007

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: nur titulierten Teil der Geschäftsgebühr anzurechnen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln. Streitgegenstand war die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3, Vorbem. 3 zu VV 3100 RVG. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und entschied, dass nur der im Urteil titulierte, dem Kläger zugesprochene Teil der Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Zudem obliegt die Entscheidung über Entstehung und Erstattungsfähigkeit einer Geschäftsgebühr dem Prozessgericht, nicht dem Rechtspfleger.

Ausgang: Erinnerung der Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beklagten auferlegt (§ 97 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Teil 3, Vorbem. 3 zu VV 3100 RVG ist nur derjenige Teil anzurechnen, der dem Anspruchsteller im Urteil tatsächlich zugesprochen wurde.

2

Die konkrete Höhe des Vergütungsanspruchs des Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Mandanten ist für die Anrechnungspflicht des Gegners unbeachtlich; maßgeblich ist die titulierte Erstattungsverpflichtung.

3

Der Rechtspfleger darf im Verfahren der Kostenfestsetzung nicht über das Entstehen oder die Erstattungsfähigkeit einer Geschäftsgebühr in voller Höhe entscheiden; solche Feststellungen obliegen dem zuständigen Prozessgericht nach Klageerhebung.

4

Die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann mit Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die vorgebrachten Einwendungen keinen abweichenden rechtlichen Erfolg begründen.

Relevante Normen
§ VV 3100 RVG§ 97 ZPO

Tenor

Die Erinnerung der Beklagten vom 25.07.07 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Köln vom 18.07.07 – 134 C 394/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.

Gründe

2

Im Kostenfestsetzungsbeschluss konnte keine weitere Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gem Teil 3, Vorbem.3 zu VV 3100 RVG erfolgen. Die Klägerin hatte zwar die volle Geschäftsgebühr in Höhe von 130,50 € eingeklagt, jedoch ist dem Kläger im Teil- und Schlussurteil vom 27.03.07 nur ein Drittel der eingeklagten Gebühr - 43,50 € - zugesprochen worden. Nur dieser von der Beklagten dem Kläger zu erstattende Teil der Geschäftsgebühr ist anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, unabhängig davon in welcher Höhe der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen seinen Mandanten einen Vergütungsanspruch hat.

3

Dementsprechend war im Kostenfestsetzungsbeschluss nur 0.65 dieser titulierten Geschäftsgebühr, mithin 18,42 € zu berücksichtigen.

4

Die Entscheidung darüber, ob eine Geschäftsgebühr in voller Höhe entstanden ist, und ob diese Gebühr zu erstatten ist, obliegt zudem nicht dem Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung; eine derartige Entscheidung kann nur durch das Prozessgericht nach Klageerhebung ergehen (vgl. BGH Beschluss vom 14.03.2007 VIII ZR 184/06 und 07.03.07 VIII ZR 86/06).

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Die Erinnerung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen

6

Beschwerdewert: 9,65 €