Reisevertrag – Minderung wegen Strandmangel: Teilweise Stattgabe (869 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Reisepreises wegen eines nahezu verschwundenen Sandstrandes, wodurch Schwimmen und Schnorcheln nicht möglich gewesen seien. Das Gericht erkennt einen Mangel an, bemisst die Minderung nach § 651d BGB jedoch auf 25 % (869 €) und weist weitergehende Forderungen einschließlich Schadensersatz ab. Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 651f BGB liegt nicht vor.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 869,00 € nebst Zinsen zugesprochen, der restliche Anspruch abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB bemisst sich nach dem objektiven Minderwert der Reiseleistung; bei teilweisem Wegfall der Bademöglichkeit kann eine Minderung von etwa 25 % angemessen sein, wenn die übrigen Leistungen genutzt wurden.
Ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus; regelmäßig ist erst ab einer Minderung von ca. 50 % von erheblicher Beeinträchtigung auszugehen.
Bei Kündigung der Reise nach § 651e BGB sind vom Rückerstattungsanspruch die für den Rest der Reise in Anspruch genommenen Leistungen bzw. eine gemäß § 651e Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung anzurechnen.
Für die Höhe der Minderung nach § 651d BGB kommt es auf die Mangelhaftigkeit der Reise an; Verschulden oder arglistige Täuschung des Reiseveranstalters sind bei der reinen Minderungsbemessung unbeachtlich.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 869,00 € sowie weitere 97,07 € zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 73 %, die Beklagte 27 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie die Eheleute T. bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko in das 5 Sterne – Strandhotel "F." für die Zeit vom 05. Januar – 19. Januar 2007. Der Reisepreis betrug für die Kläger 4.346,00 €.
In dem Reisekatalog ist ausgeführt:
"Der kilometerlange Feinsandstrand Playa Kantenah ist geschützt durch ein vorgelagertes Korallenriff. Der seichte Strandbereich mit Korallengärten ist ideal zum Schnorcheln im kristallklaren Wasser".
Bei dem Wirbelsturm "Katharina" waren im Herbst 2005 Teile des Strandes der Ostküste Mexikos weggespült worden.
Nach ihrer Ankunft rügte der Kläger am 09. Januar 2007 gegenüber der örtlichen Reiseleitung, dass der Strandabschnitt zum großen Teil nicht begehbar ist und aufgrund der Felsen und der nur kniehohen Wassertiefe Schwimmen unmöglich ist.
Der Kläger verlangt jetzt Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.
Er behauptet, er habe einen Badeurlaub in der Karibik gebucht, um dem Hobby aller vier Reisenden, nämlich dem Schwimmen im Meer und dem Schnorcheln nachgehen zu können. Er habe durch das Reisebüro I. bei der Beklagten telefonisch nachfragen lassen, ob die Katalogbezeichnung zutrifft, ob insbesondere ein Baden und Schnorcheln vom beschriebenen Sandstrand aus möglich ist. Erst nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch die Auskunft gegeben habe, man könne ohne jede Beeinträchtigung direkt vom Sandstrand aus ins Meer zum Schwimmen gehen, sei die Buchung getätigt worden.
Bei der Ankunft in Mexiko habe er dann feststellen müssen, dass praktisch kein Sandstrand mehr existiert und das Baden und Schnorcheln in dem lediglich kniehohen Wasser absolut unmöglich ist. Durch Verbotsschilder sei das Betreten des Strandes/Wassers auch verboten worden.
Die Reisenden hätten sich gemeinsam sofort bei der örtlichen Reiseleitung beschwert – der 09. Januar 2007 sei der erste mögliche Termin für eine Beschwerde gewesen – und hätten die Verbringung in ein anderes Hotel mit intaktem Strand verlangt. Dies sei abgelehnt worden. Ein sofortiger Abbruch der Reise und Rücktransport sei ebenfalls abgelehnt worden und habe daran gescheitert, dass so kurzfristig kein Flug zu bekommen gewesen sei.
Der Kläger beruft sich darauf, die Verbringung eines Urlaubs in einem Strandhotel ohne Strand und Bademöglichkeit habe für ihn keinen Sinn gehabt, aus diesem Grunde habe die Beklagte die nutzlos vertane Urlaubszeit zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.642,50 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 869,00 € anerkannt und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich darauf, die behaupteten Mängel seien nicht sofort angezeigt worden, sondern erst am 09. Januar. Außerdem sei weiterhin Strand vorhanden gewesen und habe auch genutzt werden können.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Zur Zahlung von 869,00 € ist die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Im übrigen ist die Klage zulässig aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte über den anerkannten Betrag von 869,00 € hinaus keinen Anspruch aus §§ 651 d,638 BGB aus Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung.
Selbst wenn der Strand in dem Umfang weggespült war, wie der Kläger behauptet und weder Schwimmen noch Schnorcheln am Strand vor dem Hotel möglich war, ist höchstens eine Minderung um 25 % des Reisepreises, mithin rund 869,00 € gerechtfertigt.
Dabei ist berücksichtigt, dass die übrigen Leistungen der Reise mängelfrei gewesen sind und von dem Kläger auch in Anspruch genommen worden sind; zudem ist ein Aufenthalt am restlichen Strand durchaus möglich gewesen – wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt – nur Schwimmen und Schnorcheln sind nicht möglich gewesen. Für diese Mängel ist eine Minderung um 25 % angemessen und ausreichend.
Bei der Höhe der Minderung gemäß § 651 d BGB ist ein Verschulden oder der Gesichtspunkt einer "arglistigen Täuschung" nicht zu berücksichtigen, da es allein auf die Mangelhaftigkeit der Reise unabhängig von einem Verschulden ankommt.
Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 651 f Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Ein über den Minderwert der Reise hinausgehender Schaden, der als "Nichterfüllungsschaden" zu werten ist, wird von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Ein Anspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein derartiger Anspruch setzt eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Reise voraus. Von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann nur bei einer Minderung ab 50 % ausgegangen werden (vgl. Führich, Reiserecht, Randnummer 412).
Ein Anspruch aus §§ 651 e BGB auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. Schadensersatz wegen Kündigung liegt ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat nach seinem Vorbringen von der Reiseleiterin verlangt, in ein anderes Hotel, bzw. rücktransportiert zu werden – beides habe die Reiseleiterin abgelehnt - .
In diesem Verlangen des Klägers kann keine eindeutige Kündigungserklärung im Sinne von § 651 e BGB gesehen werden.
Aber selbst wenn die Reise gekündigt worden wäre, könnte der Kläger nicht Rückzahlung des Reisepreises in der verlangten Höhe verlangen, da er die Leistungen der Beklagten weiter für den Rest der Reisezeit in vollem Umfang in Anspruch genommen
hat, und somit zugunsten der Beklagten gemäß §§ 651 e Abs. 3 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen anzurechen wäre.
Ob die Beklagte den Kläger "arglistig getäuscht" hat, kann dahinstehen, denn der Vertrag ist nicht gemäß § 123 BGB angefochten worden.
Auf "Wegfall der Geschäftsgrundlage" kann sich der Kläger ebenfalls nicht berufen, da für die Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Reisevertragsrecht kein Raum bleibt (vgl.Führich, Reiserecht Randnummer 207).
Der Kläger kann infolgedessen nicht Zahlung von 3.283,00 € sondern nur von 869,00€ verlangen.
Der Zinsanspruch der Kläger und der Anspruch auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 1 und 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.283,- €