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Amtsgericht Köln·134 C 313/07·01.10.2007

Reiserecht: Teilweise Minderung wegen fehlender Bademöglichkeit, Rest abgewiesen

ZivilrechtReiserechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten Rückzahlung des Reisepreises und Schadensersatz, weil der beworbene Sandstrand und damit Schwimm‑/Schnorchelmöglichkeiten erheblich eingeschränkt waren. Das Gericht sprach den anerkannten Minderungsbetrag von 1.086,00 € zu und wies die weitergehenden Forderungen ab. Begründend führte es aus, dass sonstige Reiseleistungen genutzt wurden und die Beeinträchtigung nicht als erheblich im Sinne weitergehender Schadensersatzansprüche anzusehen ist.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anerkannter Minderungsbetrag 1.086,00 € (25 %), die weitergehenden Zahlungs‑ und Schadensersatzansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB bemisst sich nach dem Wertverlust der Reise; eine eingeschränkte Bademöglichkeit bei ansonsten mängelfreier Inanspruchnahme der Leistungen kann eine Minderung von etwa 25 % rechtfertigen.

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Ein Schadensersatzanspruch nach § 651f Abs. 1 BGB setzt darlegungs‑ und beweisbare, über den Minderwert hinausgehende Nichterfüllungsschäden voraus.

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Ein Anspruch nach § 651f Abs. 2 BGB wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise; hierfür wird in der Rechtsprechung regelmäßig eine Minderung von ungefähr 50 % und mehr verlangt.

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Bei einer Kündigung nach § 651e BGB kann der Reisende keine vollständige Rückzahlung des Reisepreises verlangen, wenn er die übrigen Reiseleistungen weiterhin in Anspruch genommen hat; der Reisveranstalter kann für erbrachte Leistungen eine Entschädigung anrechnen.

Relevante Normen
§ 651d BGB§ 638 BGB§ 651f Abs. 1 BGB§ 651f Abs. 2 BGB§ 651e BGB§ 651 e BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.086,00 € sowie 111,45 € zu zahlen, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007;

im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 69 %, die Beklagte 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Herr J.. bucht für sich, seine Ehefrau sowie für die Kläger bei der Beklagten eine Reise nach Mexiko in das 5 Sterne – Strandhotel F." für die Zeit vom 05. Januar – 19. Januar 2007. Der Reisepreis betrug für die Kläger 4.346,00 €.

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In dem Reisekatalog ist ausgeführt:

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"Der kilometerlange Feinsandstrand Playa Kantenah ist geschützt durch ein vorgelagertes Korallenriff. Der seichte Strandbereich mit Korallengärten ist ideal zum Schnorcheln im kristallklaren Wasser".

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Bei dem Wirbelsturm "Katharina" waren im Herbst 2005 Teile des Strandes der Ostküste Mexikos weggespült worden.

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Nach ihrer Ankunft rügten die Kläger am 09. Januar 2007 gegenüber der örtlichen Reiseleitung, dass der Strandabschnitt zum großen Teil nicht begehbar ist, und dass aufgrund der Felsen und der nur kniehohen Wassertiefe Schwimmen unmöglich ist.

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Die Kläger verlangen jetzt Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz.

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Sie behaupten, sie hätten einen Badeurlaub in der Karibik gebucht, um dem Hobby aller vier Reisenden, nämlich dem Schwimmen im Meer und dem Schnorcheln nachgehen zu können. Herr J.. habe durch das Reisebüro I. bei der Beklagten telefonisch nachfragen lassen, ob die Katalogbezeichnung zutrifft, ob insbesondere ein Baden und Schnorcheln vom beschriebenen Sandstrand aus möglich ist. Erst nachdem die Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch die Auskunft gegeben habe, man könne ohne jede Beeinträchtigung direkt vom Sandstrand aus ins Meer zum Schwimmen gehen, sei die Buchung getätigt worden.

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Bei der Ankunft in Mexiko hätten die Kläger dann feststellen müssen, dass praktisch kein Sandstrand mehr existiert und das Baden und Schnorcheln in dem lediglich kniehohen Wasser absolut unmöglich ist. Durch Verbotsschilder sei das Betreten des Strandes/Wassers auch verboten worden.

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Die Reisenden hätten sich gemeinsam sofort bei der örtlichen Reiseleitung beschwert – der 09. Januar 2007 sei der erste mögliche Termin für eine Beschwerde gewesen – und hätten die Verbringung in ein anderes Hotel mit intaktem Strand verlangt. Dies sei abgelehnt worden. Ein sofortiger Abbruch der Reise und Rücktransport sei ebenfalls abgelehnt worden und sei daran gescheitert, dass so kurzfristig kein Flug zu bekommen gewesen sei.

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Die Kläger berufen sich darauf, die Verbringung eines Urlaubs in einem Strandhotel ohne Strand und Bademöglichkeit habe für sie keinen Sinn gehabt, aus diesem Grunde habe die Beklagte die nutzlos vertane Urlaubszeit zu ersetzen.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 3.859,50 € nebst Zinsen in Höhe

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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu

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zahlen.

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Die Beklagte hat den Klageanspruch in Höhe von 1.086,00 € anerkannt und beantragt im übrigen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich darauf, die behaupteten Mängel seien nicht sofort angezeigt worden, sondern erst am 09. Januar. Außerdem sei weiterhin Strand vorhanden gewesen und habe auch genutzt werden können.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Zur Zahlung von 1.086,00 € ist die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

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Im übrigen ist die Klage zulässig aber nicht begründet.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte über den anerkannten Betrag von 1.086,00 € hinaus keinen Anspruch aus §§ 651 d,638 BGB aus Rückzahlung des Reisepreises wegen Minderung.

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Selbst wenn der Strand in dem Umfang weggespült war, wie die Kläger behaupten und weder Schwimmen noch Schnorcheln am Strand vor dem Hotel möglich war, ist höchstens eine Minderung um 25 % des Reisepreises, mithin rund 1.086,00 € gerechtfertigt. Dabei ist berücksichtigt, dass die übrigen Leistungen der Reise mängelfrei gewesen sind und von den Klägern auch in Anspruch genommen worden sind; zudem ist ein Aufenthalt am restlichen Strand durchaus möglich gewesen – wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt – nur Schwimmen und Schnorcheln sind nicht möglich gewesen. Für diese Mängel ist eine Minderung um 25 % angemessen und ausreichend.

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Bei der Höhe der Minderung gemäß § 651 d BGB ist ein Verschulden oder der Gesichtspunkt einer "arglistigen Täuschung" nicht zu berücksichtigen, da es allein auf die Mangelhaftigkeit der Reise unabhängig von einem Verschulden ankommt.

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Ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus §§ 651 f Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Ein über den Minderwert der Reise hinausgehender Schaden, der als "Nichterfüllungsschaden" zu werten ist, wird von den Klägern nicht geltend gemacht.

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Ein Anspruch aus §§ 651 f Abs. 2 BGB auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Ein derartiger Anspruch setzt eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Reise voraus. Von einer erheblichen Beeinträchtigung aber kann nur bei einer Minderung ab 50 % ausgegangen werden (vgl. Führich, Reiserecht, Randnummer 412).

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Ein Anspruch aus §§ 651 e BGB auf Rückzahlung des Reisepreises bzw. Schadensersatz wegen Kündigung liegt ebenfalls nicht vor.

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Die Kläger haben nach ihrem Vorbringen von der Reiseleiterin verlangt, in ein anderes Hotel, bzw. rücktransportiert zu werden – beides habe die Reiseleiterin abgelehnt - .

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In diesem Verlangen der Kläger kann keine eindeutige Kündigungserklärung im Sinne von § 651 e BGB gesehen werden.

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Aber selbst wenn die Reise gekündigt worden wäre, könnten die Kläger nicht Rückzahlung des Reisepreises in der verlangten Höhe verlangen, da sie die Leistungen der Beklagten weiter für den Rest der Reisezeit in vollem Umfang in Anspruch genommen haben, und somit zugunsten der Beklagten gemäß §§ 651 e Abs. 3 BGB eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen anzurechen wäre.

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Ob die Beklagte die Klägerin "arglistig getäuscht" hat, kann dahinstehen, denn der Vertrag ist nicht gemäß § 123 BGB angefochten worden.

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Auf "Wegfall der Geschäftsgrundlage" können sich die Kläger ebenfalls nicht berufen, da für die Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Reisevertragsrecht kein Raum bleibt (vgl.Führich, Reiserecht Randnummer 207).

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Die Kläger können infolgedessen nicht Zahlung von 3.500,00 €, sondern nur von 1.086,00 € verlangen.

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Der Zinsanspruch der Kläger und der Anspruch auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 1 und 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 3.500,00 €