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Amtsgericht Köln·134 C 201/06·30.07.2006

Kaufrecht: Rückzahlung für unbenutzte Batterien gewährt, Versandkosten abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtVerbrauchervertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung von Versandkosten nach Rücktritt/Widerruf. Das Gericht gewährt die Rückzahlung von 3,90 € nebst Zinsen, lehnt hingegen Ersatz der Versandkosten ab. Begründend stellt das Gericht fest, dass kein Wertersatz für die Batterien bewiesen ist und kein Textform-Hinweis für Wertersatz vorlag; Aufwendungsersatz scheidet mangels Fristsetzung aus.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung von 3,90 € nebst Zinsen gewährt, weitergehende Forderungen (Versandkosten, Aufwendungsersatz) abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Widerruf/Rücktritt ist der Rückzahlungsanspruch nach §§ 357, 346 BGB vorrangig, sofern kein rechtlich begründeter Wertersatzanspruch besteht.

2

Ein Anspruch auf Wertersatz wegen Verbrauchs oder vollständiger Entleerung der Sache setzt darlegungs- und beweisbare Tatsachen voraus; ohne substantiierten Vortrag ist Wertersatz zu verneinen.

3

Wertersatz wegen Verschlechterung nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform auf die mögliche Leistung von Wertersatz bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hingewiesen wurde.

4

Versandkosten gehören nicht zu den "notwendigen Verwendungen" im Sinne von § 347 Abs. 2 BGB und sind deshalb regelmäßig nicht als Rückgewähranspruch erstattungsfähig.

5

Aufwendungs- oder Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 440, 281, 284 BGB setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder das Vorliegen einer Nacherfüllungsverweigerung voraus.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 357 BGB§ 346 BGB§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 347 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2005 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die Beklagten als Gesamt-schuldner 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

4

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 357, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von restlichen 3,90 €. Der Anspruch ist nicht durch Aufrechnung mit einem Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Kosten für neue Batterien in Höhe von 3,90 € erloschen. Ein Anspruch auf Wertersatz aus §§ 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BGB ist nicht gegeben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger die Batterien verbraucht, nämlich vollständig entleert hat. Beweis für diese Behauptung haben die Beklagten nicht angetreten.

5

Auch ein Anspruch auf Wertersatz aus § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB wegen Ver-schlechterung ist nicht gegeben, denn es ist nicht vorgetragen, daß der Kläger spätestens bei Vertragsschluß in Textform auf die Leistung von Wertersatz bei bestimmungsgemäßen Gebrauch hingewiesen worden ist.

6

Die Beklagten haben daher den Kaufpreis in Höhe von 3,90 € zurückzuzahlen.

7

Der Kläger hat gegen die Beklagten aber keinen Anspruch auf Ersatz der Ver-sandkosten in Höhe von 7,99 €.

8

Ein Anspruch aus §§ 347 Absatz 2 BGB ist nicht gegeben, da die Versand-kosten als Kosten des Erwerbs nicht unter "notwendige Verwendungen" fallen (vgl. Palandt, § 994, Randnummer 3).

9

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 437 Nummer 3, 440, 281 Absatz 1, 284 BGB besteht ebenfalls nicht, da der Kläger den Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gemäß §§ 437, 440, 281 Absatz 1 BGB gesetzt hat, und da nicht dafür spricht, daß die Beklagten eine Nacherfüllung verweigert haben, § 281 Absatz 2 BGB.

10

Der Zinsanspruch der Kläger beruht auf §§ 286, 288 BGB.

11

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Ziffer11, 713 ZPO.

12

Streitwert: 11,89 €.