Reisevertrag: Rückzahlung, Rückreisekosten und Entschädigung wegen Ersatzhotel/Überbuchung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Überbuchung und Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzhotel Rückzahlung des Reisepreises, Erstattung vorzeitiger Rückreisekosten und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Das AG Köln gab die Klage teilweise statt und sprach anteilige Rückzahlung, 175 € Rückreisekosten und 500 € Entschädigung zu. Entscheidungsgrund war die Feststellung von Mängeln der Ersatzunterkunft, fehlender Gleichwertigkeit und die Zurechnung des Verhaltens des Hoteliers an die Beklagte.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: anteilige Rückzahlung, Erstattung der Rückreisekosten und Entschädigung wegen nutzloser Urlaubszeit zugesprochen; übrige Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Erbringt der Reiseveranstalter die vertraglich geschuldete Unterkunft nicht und bietet er keine gleichwertige Ersatzunterkunft an, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651c BGB vor und der Reisende ist zur Kündigung nach § 651e Abs.1 BGB berechtigt.
Bei wirksamer Kündigung nach § 651e Abs.3 BGB ist der Reisepreis zurückzuzahlen; dabei ist eine Entschädigung für die bereits in Anspruch genommenen Leistungen abzuziehen und eine Minderung wegen festgestellter Mängel zu berücksichtigen.
Entstehen dem Reisenden durch eine vorzeitige Rückreise zusätzliche Kosten, sind diese nach § 651e Abs.4 BGB vom Reiseveranstalter zu ersetzen.
Vereitelt der Reiseveranstalter die Reise durch Nichtbereithaltung der gebuchten Unterkunft oder das Unterlassen eines gleichwertigen Ersatzangebots, steht dem Reisenden nach § 651f Abs.2 BGB eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu; das Verschulden des Veranstalters wird vermutet.
Verhalten des Hoteliers ist dem Reiseveranstalter als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen; der Veranstalter kann sich nur durch substantiierten Vortrag entlasten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.331,80 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.08
sowie weitere 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 04.06.09 zu zahlen; im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 38 %, die Beklagte
62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen eine
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten für den Zeitraum 29.05. – 12.06.2008 eine Reise nach Ägypten in das Hotel U. Resort zu einem Preis von 2.032,00 € zzgl. 105,00 € Versicherung. Bei der Ankunft in Ägypten wurde der Kläger in dem Hotel N. untergebracht, da das gebuchte Hotel überbucht war. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, die Einrichtungen des gebuchten Hotels in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger beschwerte sich am 1. Tag bei der Reiseleitung. Am 05.06.08 flog er mit seiner Familie wieder zurück.
Der Kläger verlangt nun Rückzahlung des Reisepreises, Erstattung der ihm durch die Rückreise entstandenen Unkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
Er behauptet, das angebotene Ersatzhotel sei mit dem gebuchten Hotel nicht vergleichbar gewesen. Ein Umzug in eine andere Hotelanlage habe der Reiseleiter abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.148,00 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 sowie
weitere 272,87 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
18.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Hotelleitung habe ihr erst unmittelbar vor der Ankunft des Klägers mitgeteilt, dass die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Hotellier habe über das Kontingent der Beklagten anderweitig verfügt. Bei dem gebuchten Hotel und dem Ersatzhotel habe es sich um gleichwertige Hotelanlagen gehandelt. Der Kläger hätte zudem in eine andere Hotelanlage ohne Aufpreis umziehen können.
Es ist Beweis erhoben worden gem. Beweisbeschluss vom 03.09.09; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen verwiesen.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 651 e Abs. 3, 346 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 1.320,80 € abzgl. bereits gezahlter 664,00 €, somit restlicher 656,80 €.
Der Kläger ist gem. § 651 e Abs. 1 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen, da die Beklagte ihre Leistung nicht erbracht hat, die Leistung mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB gewesen ist. Ein Mangel der Reise hat bereits darin gelegen, dass die Beklagte dem Kläger nicht das gebuchte Hotel, sondern nur ein Ersatzhotel zur Verfügung gestellt hat. Das Ersatzhotel ist mit dem gebuchten Hotel auch nicht gleichwertig gewesen. Wie die Beklagte nicht bestritten hat, waren im Gegensatz zu dem gebuchten Hotel in dem Ersatzhotel N. etliche Einrichtungen nicht vorhanden, nämlich Shops, Frisör, Hallenbad, Fitnessraum, Dampfbad, Jacuzzis, Saunen, Tischtennis, Billard, Darts, Boccia. Es gab im Rahmen der "All inclusive" – Versorgung nur ein Restaurant, während in dem gebuchten Hotel mehrere Restaurants angeboten wurden. Dass nur ein Restaurant zur Verfügung stand , hat der Kläger mit der schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugen bewiesen. Zudem hat der Kläger durch die Aussagen der Zeugen K. und E. bewiesen, dass das Unterhaltungsprogramm nur sehr eingeschränkt war. Auch ist durch die vom Kläger benannten Zeugen bewiesen, dass in dem Restaurant nur schlecht abgeräumt wurde.
Dass der Kläger die Einrichtung des benachbarten, ursprünglich gebuchten Hotels in Anspruch nehmen durfte, kann nicht als vollwertiger Ersatz angesehen werden, denn von Hotel zu Hotel war ein Fußweg von mindestens 15 min. zurück zu legen, wie der Kläger durch die Angaben der Zeugen bewiesen hat.
Wegen der Mängel ist der Kläger zur Kündigung berechtigt gewesen. Eine konkludente Kündigungserklärung ist in dem Verlangen des Klägers nach vorzeitigem Rückflug zu sehen. Einer vorherigen Fristsetzung hat es nicht bedurft, da die Beklagte eine Abhilfe verweigert hat. Der Kläger hat bewiesen, dass der Reiseleiter eine Umbuchung in ein gleichwertiges Ersatzhotel verweigert hat. Der Zeuge S. hat zwar angegeben, ein Umzug in eine andere Hotelanlage habe er nicht abgelehnt, demgegenüber haben die Zeugen E. und K. jedoch ausgesagt, der Reiseleiter habe eine Umbuchung in ein anderes Hotel ausgeschlossen. Die Angaben der Zeugen E. und K. werden unterstützt durch die Angaben der Zeugen C. , die darauf hingewiesen haben, dass keine andere Hotelanlage angeboten worden ist.
Aufgrund der Kündigung kann der Kläger den gezahlten Reisepreis von 2.032,00 € zurück verlangen. Von diesem Betrag ist jedoch gem. § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB eine Entschädigung abzuziehen, da die Beklagte 7 Tage der Reise Leistungen erbracht hat. Bei der Berechnung der Entschädigung ist eine Minderung des Reisepreises für die vorgenannten Mängel in Höhe von 30 % zu berücksichtigen, so dass die Entschädigung für 7 Tage 711,20 € beträgt. Es sind daher 1.320,80 € abzgl. bereits gezahlter 664,00 € zurück zu zahlen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus aus §§ 651 e Abs. 4 BGB einen Anspruch Erstattung der für den vorzeitigen Rückflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von insgesamt 175,00 €.
Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 651 f Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 500,00 €. Die Beklagte hat die Reise vereitelt im Sinne von § 651 f Abs. 2 BGB, da sie den Kläger nicht in der gebuchten Hotelanlage untergebracht hat und auch keine gleichwertige Ersatzunterkunft angeboten hat. Wenn der Reiseveranstalter infolge einer Überbuchung dem Reisenden die gebuchte Unterkunft nicht anbietet und der Reisende die Reise nicht antritt oder bald wieder abbricht, hat der Reiseveranstalter die Reise vereitelt (vgl. BGH NJW 1047(1048)). Das Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen wird vermutet. Die Beklagte hat zu ihrer Entlastung nur vorgetragen, sie sei erst kurz vor der Ankunft des Klägers über die Überbuchung unterrichtet worden, der Hotelier habe über das Kontingent der Beklagten anderweitig verfügt. Abgesehen davon, dass bereits nicht substantiiert dargelegt ist, wann die Beklagte von der Überbuchung erfahren hat, muss die Beklagte sich das Verhalten des Hoteliers als ihr Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen. Ebenso muss die Beklagte sich zurechnen lassen, dass der Reiseleiter dem Kläger keine andere gleichwertige Ersatzunterkunft angeboten hat. Der verlangte Betrag von 500,00 €, der noch niedriger ist als ¼ des Reisepreises, ist nicht überhöht (vgl. BGH NJW 2005, 1047 (1050)).
Der Zinsanspruch des Klägers sowie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beruhen auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB . An Anwaltskoten ist eine 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von 1.331,80 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale sowie 19 % Mehrwertsteuer zu berechnen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Ziff. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 2.148,00 €.