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Amtsgericht Köln·134 C 103/09·13.07.2009

Klage wegen Verlust wertvoller Uhr aus aufgegebenem Gepäck abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtLuftbeförderungsrecht (Beförderungsvertrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz für eine angeblich verlorene Armbanduhr und weitere Gegenstände aus aufgegebenem Gepäck nach einem Inlandsflug. Das Gericht verneint den Anspruch, weil die 7‑Tage‑Anzeigefrist nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen nicht eingehalten wurde, Ansprüche auf die Versicherungsleistung übergegangen sein können und der Kläger wertvolle Gegenstände fahrlässig aufgegeben hat. Zudem hatte er keine Anzeige nach den Beförderungsbedingungen vorgenommen; es liegt erhebliches Mitverschulden vor.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen verlorener Uhr aus aufgegebenem Gepäck als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche des Reisenden auf Schadensersatz wegen Verlusts von aufgegebenem Reisegepäck sind ausgeschlossen, wenn die nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen vorgeschriebene Anzeigefrist nicht eingehalten wird.

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Leistet eine Reisegepäckversicherung für verlorene Gegenstände, gehen ggf. Ersatzansprüche des Versicherten gegen den Luftfrachtführer kraft Abtretung/Subrogation auf die Versicherung über (§ 67 VVG).

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Beförderungsbedingungen, die die Anzeige von empfindlichen oder wertvollen Gegenständen vor Aufgabe des Gepäcks verlangen, können bei Unterlassen der Anzeige die Haftung des Beförderers ausschließen oder begrenzen.

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Das grob fahrlässige Aufgeben besonders wertvoller Gegenstände in aufgegebenem Gepäck begründet ein überwiegendes Mitverschulden des Reisenden, das einen Schadensersatzanspruch nach § 254 BGB ausschließen oder erheblich mindern kann.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen§ 67 VVG§ 254 BGB§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 29.04.2008 flog der Kläger mit der Beklagten von Köln über München nach Frankfurt. Sein Gepäck hatte der Kläger aufgegeben.

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Am 08.05.2008 meldete der Kläger der Beklagten den Verlust einer Kulturtasche nebst Inhalt: Breitling Armbanduhr, diverse Manschettenknöpfe, Kosmetikartikel.

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Die Reisegepäckversicherung zahlte dem Kläger für die Kosmetiktasche, Kosmetikartikel und Manschettenknöpfe 585,00 €. Außerdem zahlte sie weitere 1.000,00 €.

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Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.043,95 € und beruft sich auf Artikel 18 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen. Er behauptet, in der Kulturtasche hätten sich eine Armbanduhr Breitling Maritime mit einem Wert von 6.060,00 € befunden, sowie Manschettenknöpfe Admiral Cup zu 80,00 €, Manschettenknöpfe der Marke Mont Blanc 150,00 €, diverse Manschettenknöpfe ohne Marke zu einem Gesamtwert von 200,00 € und diverse Kosmetikartikel zu einem Wert von 100,00 €. Den Kulturbeutel habe er an/in die Außentasche des Kleidersackes gesteckt und dieses Gepäck aufgegeben. Nach der Landung sei ihm nur der Kleidersack ohne Kulturbeutel zurückgegeben worden.

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Die Versicherung habe nichts für die Armbanduhr gezahlt, sie habe nur aus Kulanz weitere 1.000,00 € gezahlt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.043,95 € nebst 5 % Zinsen über

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dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 26.09.2008 zu zahlen, weiterhin

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die Beklagten zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers in

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Höhe von 155,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247

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BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass die Gegenstände abhanden gekommen sind, sie bestreitet außerdem den Wert der Gegenstände. Sie beruft sich darauf, der Kläger habe die 7-Tage-Frist gem. Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen nicht eingehalten. Die Beklagte verweist außerdem auf 8.3.1.3 der allgemeinen Beförderungsbedingungen. Schließlich beruft sie sich auf überwiegendes Mitverschulden des Klägers.

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Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.043,95 €.

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz für die Manschettenknöpfe, Kosmetikartikel und die Kulturtasche steht dem Kläger bereits deswegen nicht zu, da die Reisegepäckversicherung für diese Gegenstände 585,00 € an den Kläger bezahlt hat, und evtl. Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte gem. § 67 VVG auf die Reisegepäckversicherung übergegangen sind.

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Einen Anspruch auf Erstattung des Schadens, der dem Kläger durch den Verlust der Uhr entstanden ist, kann der Kläger nicht von der Beklagten verlangen, da er die 7-tägige Frist gem. Artikel 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen nicht eingehalten hat. Der Flug hat am 29.04.08 stattgefunden, den Verlust hat der Kläger aber erst am 08.05.08 der Beklagten gemeldet.

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Zudem hätte der Kläger gem. Ziffer 8.3.1.3. der allgemeinen Beförderungsbedingungen die Beförderung von empfindlichen und wertvollen Gegenständen vor der Aufgabe des Gepäcks anzeigen müssen. Auch dies hat der Kläger unterlassen.

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Schließlich ist das Mitverschulden des Klägers an dem behaupteten Verlust der Uhr genauso hoch, wie ein eventuelles Verschulden der Beklagten, so dass ein Ersatzanspruch nicht gegeben ist, § 254 BGB.

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Es kann dahinstehen, ob die Kulturtasche, in der der Kläger die Uhr aufbewahrt hat, sich an der Außentasche des Kleidersacks befunden hat, Seite 2 der Klageschrift, oder in der Außentasche, Seite 3 der Klageschrift, oder im Kleidersack, Seite 5 der Klageschrift, entscheidend ist, dass die Aufbewahrung einer derart wertvollen Uhr in oder an einem Kleidersack und die Beförderung dieses Kleidersacks mit Uhr durch Gepäckaufgabe grob fahrlässig ist. Die verkehrserforderliche Sorgfalt hat der Kläger in besonders schwerem Maße verletzt, er hat schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt, sein Verhalten war äußerst leichtsinnig. Es ist allgemein bekannt, dass Gepäckstücke verloren gehen, auch ist allgemein bekannt, dass wertvolle Gegenstände einer besonderen Aufsicht bedürfen. Derartige Wertgegenstände gehören ins Handgepäck, so dass der Reisende diese Gegenstände unter Aufsicht halten kann. Dies alles hat der Kläger nicht beachtet.

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Die Klage ist daher abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.043,95 €.