Klage wegen Baulärms bei Pauschalreise: Minderung nach § 651d BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Erstattung nach einer Pauschalreise, weil Unterkunft durch andauernde Bauarbeiten mit Lärm und Staub beeinträchtigt war. Das Gericht hielt die Leistung der Unterkunft für mangelhaft und sprach eine Minderung des auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreises in Höhe von zwei Dritteln des 11-Tage-Anteils zu. Die Rundreise blieb unbeanstandet; ein vorgerichtlich gezahlter Teilbetrag wurde angerechnet. Zinsen wurden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhielt 1.070 € wegen Minderung des Reisepreises; der übrige Teil der Klage wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Pauschalreiseverträgen erlaubt § 651d BGB die Minderung des Reisepreises, wenn die Reiseleistung, insbesondere die Unterkunft, mangelhaft erbracht wird.
Die Minderung bemisst sich nach dem Umfang der beeinträchtigten Leistung und betrifft nur den auf die mangelhafte Teilleistung (z.B. Unterkunft) entfallenden Reisepreisanteil.
Anhaltender Baulärm und erhebliche Staubbelästigung in der gebuchten Unterkunft rechtfertigen eine erhebliche Minderung, wenn der Aufenthalt dadurch entscheidend beeinträchtigt ist.
Der Reiseveranstalter muss substantiiert darlegen und nachprüfbar machen, welche zumutbaren Alternativangebote (z.B. anderes Zimmer oder andere Unterkunft) angeboten wurden; das Unterlassen oder die fehlende Nachprüfbarkeit solcher Angebote wirkt sich zu Lasten des Veranstalters aus.
Zahlungsansprüche aus einer Minderung können Verzugszinsen beanspruchen; der Anspruch auf Verzugszinsen richtet sich nach §§ 286, 288 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.070,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Bali. Die Reise begann am 19.07.2005, dauerte bis zum 3.8.2005 und kostete bei einem 11tägigen Aufenthalt in einem Superior-zimmer des Hotels C. N. in Legian mit Frühstück sowie einer 3tägigen Busrundreise insgesamt 2.998,00 €.
Der Kläger war mit der Reise nicht zufrieden. Er beanstandet seine Unter-bringung im sog. Towerwing der Hotelanlage in einem nicht gebuchten Standard entsprechenden "Family-Zimmer", vor allem aber die mit der Hotel-sanierung einhergehenden Lärm- und Staubbelästigungen und behauptet, täglich von ca. 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr seien Fliesen abgeschlagen, Stemmarbeiten durchgeführt, Steine geschnitten, gebohrt, gehämmert und gesägt worden, so dass an einen Aufenthalt im Zimmer oder gar eine Mittags-ruhe nicht zu denken gewesen sei. Abhilfe habe nicht geschaffen werden können, da auch ein Umzug wegen der gebuchten Rundreise nicht möglich gewesen sei.
Der Kläger, dem die Beklagte vorgerichtlich 500,00 € erstattet hat, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1545,33 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung (6.2.2006) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, sie habe die Reise ordnungsgemäß erbracht und dem Kläger überdies einen Umzug in eine andere Hotelanlage angeboten, den der Kläger abgelehnt habe, und meint, etwaige Mängel durch die bereits geleistete Erstat-tung jedenfalls ausgeglichen zu haben.
Das Gericht hat gem. Beschluss vom 18.7.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. , F und X. G., T. und U. sowie durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugin P.. Auf diese schriftliche Aussage sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 26.9.06, 30.11.06 und 12.04.07 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von noch 1.070,00€, nämlich gem. & 651d BGB Minderung des auf 11 Tage entfallenden Reisepreisanteils um zwei Drittel verlangen, weil die Reise in einem dieser Quote entsprechenden Umfang nur mangelhaft erbracht worden ist.
Nach der Beweisaufnahme steht aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen sämtlicher Zeugen, auch der Zeugin P., fest, dass der Kläger und seine Ehefrau im Hotel C. N. tagsüber ständig auch im Zimmer erheblichem Baulärm ausgesetzt gewesen und die Bauarbeiten darüber hinaus mit Staubentwicklung einhergegangen sind. Haben sich der Kläger und seine Ehe-frau demzufolge nicht unbeeinträchtigt in ihrem Zimmer aufhalten, insbesondere keine Mittagsruhe halten können, so rechtfertigt sich die zuerkannte Minderung angesichts dessen, dass die Unterkunft die – neben der Beförderung- einzig wesentliche Reiseleistung gewesen ist. Auszugehen ist allerdings nur von dem auf den Hotelaufenthalt entfallenden Reisepreisanteil, weil die Rundreise unbeanstandet verlaufen ist.
Welche Hotels sie dem Kläger als Alternative angeboten hat, hat die Beklagte ebenso wenig nachprüfbar dargetan wie das Angebot eines von den Bauarbeiten nicht berührten Zimmers.
Die geltend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.