Themis
Anmelden
Amtsgericht Köln·133 C 41/08·04.05.2009

Teilweise Stattgabe: Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verbrennungen und Tattoo-Beschädigung

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt nach Laserbehandlung wegen Verbrennungen und beschädigten Tattoos auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht erkennt ersatzfähige Wiederherstellungskosten (600 €) und Schmerzensgeld (1.500 €) an, ergibt zusammen 2.100 € zuzüglich Zinsen; sonstige Forderungen bleiben abgewiesen. Vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht ersetzt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 2.100 € nebst Zinsen; übrige Klageanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten aus einem Behandlungsvertrag besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld nach §§ 280, 253 Abs. 2 BGB.

2

Eine Aufklärung über Behandlungsrisiken ist nur wirksam, wenn sie konkrete, auch seltene aber erhebliche Risiken in verständlicher Weise darlegt; allgemeine Hinweise auf 'leichte Verbrennungen' genügen nicht bei Eintritt schwererer Verletzungen.

3

Notwendige Kosten zur Wiederherstellung beschädigter Sachen des Geschädigten sind als Schadensersatz zu ersetzen, sofern sie erforderlich und nachgewiesen sind.

4

Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten bereits in Verzug war.

Relevante Normen
§ 280, 253 Abs. 2 BGB§ 288, 291 BGB§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 27. Mai 2008 - 133 C 41/08 - bleibt hinsichtlich des Kostenausspruchs und insoweit aufrecht erhalten als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 2.100,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil kann der Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.

Tatbestand

2

Am 23.08.2007 begab sich der Kläger in die Behandlung des Beklagten zu einer dauerhaften Haarentfernung per Laser im Oberarm- und Schulterbereich. Bereits vorher, am 14.08.2007, hatte er eine "Einverständniserklärung zur Haarentfernung“ unterschrieben, auf die Bezug genommen wird und in der u. a. auf folgendes Risiko hingewiesen ist:

3

Obgleich selten, kann eine Behandlung mit der IPL-Technologie Blasen oder leichte Verbrennungen der Epidermis verursachen.

4

Während der Behandlung erlitt der Kläger Verbrennungen ersten und zweiten Grades.

5

Gleichzeitig wurde das Tattoo, das er auf dem Rücken bis zur Schulter hin trägt, so beschädigt, dass es zu Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes neu gestochen werden muss.

6

Der Kläger behauptet unwidersprochen, er habe während der ersten sechs Wochen nach der Behandlung so starke Schmerzen gehabt, dass er kaum habe schlafen können, schon die Kleidung schwierig zu tragen und an sportliche Aktivitäten in keinem Fall zu denken gewesen sei. Auf die Möglichkeit der Zerstörung seines Tattoos sei er nicht hingewiesen worden, anderenfalls er die Behandlung nicht aufgenommen hätte. Die Erneuerung des Tattoos werde Aufwendungen von 600,- € erfordern.

7

Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz in dieser Höhe sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens jedoch 1.500,- €. Nachdem der am 27.5.2008 Versäumnisurteil - 133 C 41/08 AG Köln - in Höhe von 2.100,- € zzgl. 229,55 € an vorgerichtliehen Anwaltskosten gegen den Beklagten erwirkt und dieser hiergegen rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, beantragt er

8

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er behauptet, er habe sich mit dem Kläger vergleichsweise auf ein Schmerzensgeld von 1.000,- € erbringbar durch weitere Laserbehandlungen und auf Ersatz der Korrekturen des Tattoos nach Vorlage der Rechnung geeinigt.

12

Das Gericht hat gem. Beschluss vorn 7.10.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vorn 21.4.2009 verwiesen.

13

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist - bis auf einen Teil der Nebenforderungen - begründet.

16

Der Kläger kann von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 600,- € entsprechend der für die Erneuerung des Tattoos unstreitig notwendigen Aufwendungen sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500,- € gem. §§ 280, 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der ihm aus dem Behandlungsvertrag obliegenden Sorgfaltspflichten durch den Beklagten verlangen.

17

Unstreitig ist durch die Laserbehandlung das Tattoo des Klägers beschädigt worden und darüber hinaus hat er, wie ebenfalls unstreitig, Verbrennungen auch zweiten Grades erlitten, Verletzungen, die der Beklagte zu vertreten hat schon deshalb, weil er den Kläger über die Möglichkeit ihres Eintritts nicht hinreichend aufgeklärt hat. Den Kläger auf das Risiko der Beschädigung, des Tattoos hingewiesen zu haben, behauptet der Beklagte selbst nicht, während in der schriftlichen, vom Kläger unterzeichneten Belehrung nur von leichten Verbrennungen die Rede ist, unter die jedenfalls solche zweiten Grades nicht mehr zu rechnen sind, und eine weitergehende mündliche Aufklärung nicht stattgefunden hat.

18

Ein Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe erscheint angesichts der unstreitig länger anhaltenden, durchaus erheblichen körperlichen Beschwerden infolge der Verbrennungen und des durch die Beschädigung des Tattoos verständlicherweise ausgelösten Missbehagens des Klägers etwa bei Schwimmbad- und Saunabesuchen zu seiner Genugtuung erforderlich wenn auch ausreichend.

19

Die gehend gemachten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 288, 291 BGB. Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten kann der Kläger dagegen mit Erfolg nicht geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Beklagte in Verzug befunden hat als der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat.

20

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.