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Amtsgericht Köln·133 C 356/19·05.01.2020

Annullierung: Entschädigung nach VO (EG) 261/2004 – Zahlungspflicht der Airline

ZivilrechtLuftverkehrsrechtSchuldrecht (vertragliche/ausgleichsrechtliche Ansprüche)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlung von 250 EUR wegen Annullierung eines von London nach Köln/Bonn gebuchten Fluges. Zentrale Frage war, ob die Beklagte sich wegen außergewöhnlicher Umstände von der Ausgleichspflicht befreien kann. Das Gericht verneint dies mangels nachgewiesener Kausalität und hält das Fluggerät prinzipiell für einsatzfähig. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; Zinsen und Kosten werden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach VO (EG) 261/2004 über 250 EUR vollumfänglich stattgegeben; Zinsen und Kosten zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 besteht bei Annullierung; bei einer Flugstrecke von unter 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 EUR.

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Die Fluggesellschaft kann sich gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 nur dann auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn sie Umstände darlegt, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebs liegen, und die kausale Verbindung zur konkreten Annullierung vollständig nachweist.

3

Wetterbedingte Slotregulierungen oder Vorflüge können außergewöhnliche Umstände darstellen; ihre Anerkennung als Entlastungsgrund setzt jedoch eine nachvollziehbare Darlegung der gesamten Kausalkette bis zur Auswirkung auf den betroffenen Flug voraus.

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Steht das Fluggerät grundsätzlich, wenn auch verspätet, zur Verfügung, rechtfertigt die Airline die Annullierung nicht allein mit dem Ziel, andere Fluggäste pünktlich zu befördern; die Darlegungs- und Beweislast für die Unverfügbarkeit des Luftfahrzeugs trifft die Airline.

Relevante Normen
§ Art. 5 VO (EG) 261/2004§ Art. 7 VO (EG) 261/2004§ Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen.

2.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

4.       Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 EUR aus abgetretenem Recht wegen einer Annullierung des von der Zedentin Frau I. bei der Beklagten gebuchten Fluges XX0000 am 31.07.2018 von London (Stansted) nach Köln/Bonn. Dieser sollte planmäßig um 14:05 Uhr (UTC) starten und um 15:30 (UTC) in Köln/Bonn ankommen. Der Entschädigungsanspruch besteht vor dem Hintergrund einer Flugstreckenentfernung von unter 1.500km in Höhe von 250,00 EUR, vgl. Art. 5 und 7 der VO (EG) 261/2004.

3

Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich unter Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO von der Ausgleichszahlung befreien.

4

Außergewöhnliche Umstände, die nach Art. 5 Abs. 3 VO einem Ausgleichsanspruch wegen Annullierung oder erheblicher Verspätung entgegenstehen können, sind Umstände, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Zwar können nach Erwägungsgrund 14 und 15 der Verordnung Wetterbedingungen, die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht vereinbar sind und damit einhergehende Anordnungen der Flugsicherheit einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann zu berücksichtigten ist, wenn nicht der gegenständliche Flug selbst, sondern ein Vorflug im Flugumlauf des streitgegenständlichen Fluges betroffen ist. In solchen Fällen ist dann von der Fluggesellschaft die gesamte Kausalkette von Beginn des außergewöhnlichen Ereignisses bis zur Auswirkung auf den konkreten Flug nachvollziehbar darzulegen.

5

Die gewitterbedingte Slotregulierung und dadurch eingetretene Verspätung sind vorliegend jedoch nicht kausal für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges. Ausweislich des Vortrags der Beklagten landete das Fluggerät, welches den streitgegenständlichen Flug ausführen sollte, von seinem Vorflug (Neapel – London) um 15:18 Uhr (UTC) wieder in London. Der streitgegenständliche Flug sollte von 14:05 Uhr (UTC) bis 15:30 (UTC) stattfinden. Mithin ist mangels gegenteiligen Vortrags davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Flug noch mit Verspätung hätte durchgeführt werden können. Der Vortrag, dass der streitgegenständlichen Flug und der Nachfolgeflug annulliert wurden, um den letzten Flug des Tages noch pünktlich durchführen zu können, befreit die Fluggesellschaft nicht von der Pflicht, einen Flug auch mit Verspätung noch durchführen zu müssen, zumal sich diese hier noch nicht im Bereich von über drei Stunden bewegte. Steht ein Fluggerät für die Durchführung eines Fluges grundsätzlich, wenn auch verspätet, zur Verfügung, kann sich die Fluggesellschaft nicht gegenüber den betroffenen Fluggästen mit dem Argument freistellen, dass dafür andere Fluggäste pünktlich befördert wurden (vgl. AG Hannover, RRa 2017, 36).

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Die Entscheidung zu Nebenforderungen folgt aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Entscheidung zu Kosten und vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 250,00 €

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

11

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.