Klage auf Rückschnitt überragender Fichte nach § 1004 BGB stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen den Rückschnitt einer auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Fichte, die auf ihr Grundstück überragt und Nachteile (Zapfen, Nadeln, Verschattung, Harzschäden) verursacht. Das AG Köln verurteilt die Beklagte zum Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze nach §1004 BGB. Ein Einwand aus der kommunalen Baumschutzsatzung greift nicht (Koniferen ausgenommen), und Vogelschutz verhindert die Maßnahme nicht mehr wegen fast beendeter Brutzeit. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Rückschnitt der überragenden Fichte nach §1004 BGB stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer kann nach § 1004 BGB die Beseitigung oder Unterlassung von Einwirkungen durch fremde Bepflanzung verlangen; hierzu kann ein Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze geboten sein.
Eine kommunale Baumschutzsatzung verdrängt zivilrechtliche Beseitigungsansprüche nicht, wenn die betroffene Baumart von ihrem Schutz ausgenommen ist oder die Satzung bei Vorliegen eines zivilrechtlichen Titels die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis vorsieht.
Der Schutz brütender Vögel kann Eingriffe während der Brutzeit verhindern; mit dem Ende der Brutzeit entfällt dieser Eingriffsschutz, und einzelne Amselnester begründen keinen dauerhaften Horstschutz.
Gerichtliche Urteile über Beseitigungsansprüche können vorläufig vollstreckbar sein; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück J. X , Köln, stehende Fichte so zurückzuschneiden, dass sie nicht mehr auf das Grundstück der Kläger J. Y. Köln, überragt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.000,-- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Auf dem Grundstück der Beklagte steht zum Grundstück J. Y. hin, dessen Eigentümer zu sein die Kläger behaupten, eine mittlerweile ca. 15 m hohe Fichte, die ab einer Höhe von ca. drei bis vier Metern schräg auf letzteres Grundstück überragt.
Die Kläger behaupten, hierdurch seien sie nicht nur wegen der herabfallenden Zapfen sondern auch wegen der zunehmenden Verschattung und deshalb beeinträchtigt, weil, nachdem mehrere Äste zurückgeschnitten worden seien, unentwegt Harz auf ihren darunter liegenden Buschbestand tropfte und diesen schädige.
Nachdem ein Schlichtungsverfahren zu einer Einigung nicht geführt hat, beantragen die Kläger
die Beklagte zu verurteilen, den bestehenden Überhang der
Fichte, die auf ihrem Grundstück l. X. an der Grenze zu
ihrem Grundstück steht, zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet eine Beeinträchtigung der Kläger und beruft sich auf die Baum-schutzsatzung Köln sowie auf § 64 Abs. 1 Nr. 3 LG und § 42 Abs. 1 S. 1 BnatSchG mit der Behauptung , in der Fichte niste ein Amselpärchen.
Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger können von der Beklagten Rückschnitt der Fichte bis zur Grund-stücksgrenze gem. § 1004 BGB verlangen.
Wie sich aus dem vorgelegten Grundbuchauszug ergibt, steht das Grundstück I.Y. im Eigentum der Kläger.
Auf ihr Grundstück ragt die Fichte der Beklagten unstreitig über. Diesen Zustand müssen die Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt dulden, zumal eine Beeinträchtigung jedenfalls durch herabfallenden Nadeln und Zapfen auf der Hand liegt.
Demgegenüber kann die Beklagte Einwendungen gegen den Klageanspruch aus der Baumschutzsatzung der Stadt Köln nicht herleiten. Zum einen sind Koniferen (ausser Eiben) gem. § 2 Abs. 2 BaumschS vom Schutz der Satzung ausgenommen – und bei Fichten handelt es sich zweifelsfrei um Koniferen -, zum anderen muss gem. § 6 Abs. 2 b) BaumschS die Stadt eine entsprechende Erlaubnis erteilen, wenn ein zivilrechtlichter Titel zur Vornahme einer von der Satzung an sich verbotenen Maßnahme vorliegt.
Auch aus dem LG oder dem BnatSchG ergeben sich Einwendungen nicht.
Dass eine einzelne Fichte nicht mit sich selbst eine Hecke bilden kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Dass welche anderen auch nur annähernd gleich hohen Gewächs in ihrer Nähe stehen, teilt die Beklagte nicht mit.
& 64 Abs. 1 Ziff. 3 LG betrifft nur Horste, als welche Amselnester auch bei großzügiger Auslegung nicht bezeichnet werden können.
Und was schließlich den allgemeinen Schutz brütender Vögel angeht, so ist die Brutzeit für dieses Jahr in Kürze vorbei.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 750,-- €