Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren wegen Verjährung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Rückzahlung mehrerer bei Abschluss bzw. Aufstockung von Kreditverträgen eingestellter Bearbeitungsgebühren. Das AG Köln wies die Klage ab, weil etwaige Rückzahlungsansprüche nach §§195,199 BGB bereits verjährt seien. Die Verjährungsfrist begann jeweils mit Erhebung der Gebühr bei Auszahlung und Unterzeichnung, nicht mit Beendigung der Geschäftsbeziehung. Ein verspätet vorgebrachter Hemmungseinwand nach §203 BGB wurde wegen §296a ZPO nicht berücksichtigt.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren wegen eingetretener Verjährung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Rückzahlung unzulässiger Bearbeitungsgebühren verjähren nach der regelmäßigen Dreijahresfrist des § 195 i.V.m. § 199 BGB, sofern die Voraussetzungen des § 199 BGB vorliegen.
Ein Rückzahlungsanspruch aus bei Vertragsschluss erhobenen Gebühren entsteht mit der Erhebung der Gebühr durch Einstellung in den Kreditbetrag und Auszahlung sowie der Kenntnis des Darlehensnehmers; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Die Fortdauer einer vertraglichen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien hindert nicht den Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche aus bei Vertragsschluss erhobenen Gebühren.
Vorbringen zur Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB) kann nach § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn es erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D Bank Privatkunden, am 31.05.2005 einen Kreditvertrag ab mit einer Nettokreditsumme von 10.000,00 €. Dieser Vertrag enthielt eine Bearbeitungsgebühr von 3 %, also in Höhe von 322,85 €. Diese wurde unmittelbar in das Kreditkonto mit eingestellt und auf dem Kreditvertrag unter der Antragssumme vermerkt und hinzuaddiert (vgl. Bl. 7 GA). Die Ratenzahlung zur Rückzahlung des Kreditbetrages begann am 29.07.2005. Mit Vertrag vom 14.03.2006 wurde der Darlehensbetrag aufgestockt und erneut eine 3%ige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 546,90 € eingestellt (vgl. Bl. 8 GA). Die Ratenrückzahlung erfolgte ab dem 01.05.2006. Mit Vertrag vom 21.08.2006 wurde der Darlehensbetrag erneut aufgestockt und eine 3%ige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 847,30 € eingestellt (vgl. Bl. 6 GA). Die Ratenrückzahlung erfolgte ab dem 01.10.2006. Schließlich erfolgte mit Vertrag vom 29.09.2008 eine weitere Aufstockung und es wurde eine 3%ige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 708,64 € eingestellt (vgl. Bl. 9 GA). Die Ratenrückzahlung erfolgte ab dem 01.12.2008.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Geltendmachung der Bearbeitungsgebühren unzulässig sei. Seine Rückzahlungsansprüche seien nicht verjährt, da der Kläger noch immer auf die Kredite zahle und somit noch eine geschäftliche Verbindung zwischen den Parteien bestehe.
Der Kläger beantragt mit am 02.05.2012 zugestellter Klageschrift,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.425,64 € nebst Zinsen in Höhe von 6,6 % aus 322,85 € für den Zeitraum 31.05.2005 bis 13.06.2006, nebst 8,33 % Zinsen aus 869,75 € für den Zeitraum 14.06.2006 bis 20.08.2006, nebst 11,55 % Zinsen aus 1.717,05 € für den Zeitraum 21.08.2006 bis 28.09.2008, nebst Zinsen in Höhe von 11,93 % aus 2.425,64 € ab dem 29.09.2008 zu zahlen sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2011 aus 2.425,64 €, 11,93 % aus 2.425,64 € ab dem 29.09.2008 bis zur Zustellung der Klage sowie Zinsen in Höhe von 4 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 311,19 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zusteht. Denn ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Denn die Beklagte hat sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner gem. § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Etwaige Ansprüche des Klägers sind verjährt.
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Anspruch entstanden ist, und gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entstehung des Anspruchs bedeutet, dass er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann und setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 199 Rn. 3 m.w.N.). Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Palandt, a.a.O., § 271 Rn. 1). Gemäß § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger die Leistung grundsätzlich sofort verlangen.
Sollte die Erhebung der Bearbeitungsgebühr unzulässig und unwirksam sein, bestünde demnach unmittelbar nach ihrer Erhebung ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Darlehensnehmers. Mit Einstellung der Gebühren in den Gesamtbetrag des Kreditvertrages und Auszahlung des Kredits wurden die Gebühren erhoben, wovon der Kläger mit Unterzeichnung des Vertrages auch Kenntnis erlangte. Ab diesem Zeitpunkt hätte er eine Rückzahlung der Gebühren verlangen können. Irrelevant ist, dass zwischen den Parteien noch Vertragsbeziehungen bestehen. Denn die Beendigung sämtlicher Vertragsbeziehungen ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren, die unzulässigerweise bei Abschluss des Vertrages erhoben wurden. Dies würde eine unzumutbare Benachteiligung des Gläubigers eines etwaigen Rückzahlungsanspruches darstellen.
Es wird nicht dargelegt, dass erhebliche Umstände erst später bekannt wurden. Vielmehr ergeben sich alle relevanten Tatsachen aus den jeweiligen Darlehensverträgen selbst, die vom Kläger bei Vertragsschluss unterzeichnet wurden.
Vor diesem Hintergrund begann die Verjährungsfrist etwaiger Ansprüche jeweils mit dem Schluss des Jahres des Vertragsschlusses zu laufen, mithin 2005, 2006 und 2008, und endete mit Ablauf der Jahre 2008, 2009 und 2011. Klage wurde erst am 02.05.2012 erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO), so dass die Ansprüche bereits verjährt waren und eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht in Betracht kommt.
Der Vortrag des Klägers zu einer etwaigen Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB infolge von Verhandlungen zwischen den Parteien im Jahre 2011 kann wegen Verspätung gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt werden. Denn der entsprechende klägerische Vortrag erfolgte erstmals in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Frage der Verjährung wurde bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 zwischen den Parteien schriftsätzlich diskutiert und dazu beidseitig vorgetragen. Im Zuge dessen hätte der Kläger bereits vortragen können, dass im Jahr 2011 außergerichtlich korrespondiert wurde und er infolgedessen von einer Ablaufhemmung ausgehe. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde über Verjährung gesprochen. Trotzdem erfolgte der Vortrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung.
Mangels Hauptforderung sind die Nebenforderungen unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 2.425,64 Euro.