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Amtsgericht Köln·132 C 163/08·20.11.2008

Kostenverteilung nach Teilanerkenntnis und Erledigung im Mahnverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Honorare, Teile wurden vor und während des Verfahrens bezahlt bzw. anerkannt; die Parteien erklärten Teile für erledigt. Das Gericht entschied nur über die Kostenverteilung, weil Hauptsache teils erledigt und teils anerkannt war. Es sprach die Kosten nach §§91a, 92, 269 Abs. 3 ZPO zu 86% der Klägerin und 14% dem Beklagten zu, da Nebenkosten einzubeziehen und die Klagerücknahme nicht unverzüglich erfolgte.

Ausgang: Gericht legt Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zu 86 % und dem Beklagten zu 14 % gemäß §§ 91a, 92, 269 Abs. 3 ZPO auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ermittlung der Unterliegensquote nach § 92 ZPO sind auch Nebenkosten (Zinsen, Inkassokosten etc.) in die Berechnung einzubeziehen.

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Ein Kläger trägt das Prozessrisiko für von ihm geltend gemachte Nebenforderungen; wird er mit diesen nicht erfolgreich, begründet dies ein teilweises Unterliegen und wirkt sich kostenmäßig nach § 92 ZPO aus.

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Ist eine Forderung vor Einleitung des Verfahrens bereits erledigt, muss der Kläger sie unverzüglich zurücknehmen; unterbleibt dies, kann nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO bzw. nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kostenlast zu seinen Lasten festgesetzt werden.

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Bei Teilanerkenntnis des Beklagten ist die Kostenentscheidung anhand der anerkannten Beträge und der verbleibenden streitigen Posten nach § 91a ZPO vorzunehmen; eine abweichende Regelung nach § 93 ZPO setzt das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen voraus.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 269 ZPO§ 93 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 14 % und der Klägerin zu 86 % auferlegt (§§ 91 a, 92, 269 Abs. 3 ZPO).

Rubrum

1

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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3.173,44 € bis zum 12.06.2008 einschließlich

3

673,44 € bis zum 05.08.2008 einschließlich

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Danach: bis 900,00 € (Kosteninteresse).

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist Designerin, der Beklagte führt ein Geschäft für Event- und Kostümgestaltung. Der Beklagte erteilte der Klägerin in den Jahren 2005 und 2006 mehrere Aufträge. Hieraus machte die Klägerin insgesamt 8.173,44 € geltend. Am 27.7.2007 zahlte der Beklagte 5.000,00 € an die Klägerin. Am 9.1.2008 wurden bei der Klägerin weitere 2500,00 € gutgeschrieben.

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Am 14.1.2008 ging der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht ein.

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Hierin hat sie ursprünglich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3173,44 € nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2007, nebst 10,00 € Mahnkosten, 693,50 € Inkassokosten und 831,45 € ausgerechnete Zinsen zu zahlen.

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Mit der eingereichten Klage vom 11.06.2008 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.500,00 € (konkludent: nebst Zinsen) für erledigt erklärt und beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, 673,44 € nebst 8 Prozent Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids sowie 10 € vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

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Diesen Anspruch –mit Ausnahme der Mahnkosten- hat der Beklagte am 08. August 2008 gegenüber dem Gericht anerkannt und sich im Übrigen der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen.

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Daraufhin ist am 02.09.2008 ein Teilanerkenntnisurteil über 673,44 € nebst 8 % Zinsen seit dem 22.01.2008 ergangen.

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Weitere Anträge zur Hauptsache sind weder von der Klägerin noch von dem Beklagten gestellt worden.

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Die Parteien streiten lediglich noch um die Kostentragungspflicht.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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II.

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Zunächst musste durch Beschluss entschieden werden (§§ 91a, 269 ZPO), da die Hauptsache in Höhe von 2.500,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt wurde und die restliche Hauptforderung über 673,44 € nebst Zinsen anerkannt wurde. Die im Mahnbescheid geltend gemachten Nebenforderungen wurden im Klageverfahren –bis auf 10 € Mahnauslagen- von Anfang an nicht mehr geltend gemacht, sodass hier von einer Klagerücknahme auszugehen ist. Darauf hat das Gericht die Klägerin auch hingewiesen. Gleiches gilt für die 10 € Mahnauslagen, die anfänglich noch beantragt wurden. Dieser Antrag ist später nicht mehr gestellt worden und auch nach Hinweis des Gerichts, dass es davon ausgeht, dass der Antrag hinsichtlich der Nebenkosten nicht weiter verfolgt werde und es von einer Klagerücknahme ausgehe, erfolgte kein anderweitiger Vortrag. Ein Antrag zur Hauptsache wurde nicht mehr gestellt.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren im obigen Verhältnis gemäß §§ 91a, 92, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuteilen, da der Beklagte 673,44 € von insgesamt 4.708,39 € (Hauptforderung plus Nebenforderungen) anerkannt hat, die Voraussetzungen von § 93 ZPO aber nicht vorliegen.

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Die Nebenkosten sind nach Auffassung des Gerichts bei der Berechnung der Unterliegensquote des § 92 ZPO mit einzubeziehen (so auch BGH NJW 1988, 2173; Musielak-Wolst, ZPO, § 92 Rdnr. 2; Thomas/Putzo-Hüßtege, § 91 Rdnr. 2), was jedoch umstritten ist (verneinend: OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 426 ff. m.w.N.).

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Nach § 92 ZPO kommt es allein darauf an, ob ein teilweises Unterliegen vorliegt. Dies ist nach dem Wortlaut ohne weiteres der Fall, wenn der Kläger mit seinen Nebenforderungen keinen Erfolg hat. Insoweit muss eine Klage, falls streitig über sie entschieden wird, auch im Übrigen abgewiesen werden, sodass der Kläger unterlegen ist. Unberücksichtigt muss dabei bleiben, dass der Kläger, hätte er Nebenforderungen nicht geltend gemacht, voll obsiegt hätte und die Kosten im Vergleich zu einer Klage mit Nebenforderungen identisch sind. Denn der Kläger hat sich bewusst dazu entschieden, weitere Forderungen geltend zu machen und trägt mithin auch das Risiko, falls er nicht erfolgreich ist. Ansonsten würde ihm das Prozessrisiko zu Lasten der beklagten Partei genommen, was ungerechtfertigt ist, da der Kläger der Initiator des Verfahrens ist. Dies ist auch nicht unbillig, da dem Kläger bereits über § 92 Abs. 2 ZPO das Kostenrisiko teilweise abgenommen wird, soweit es sich um unwesentliche Nebenforderungen handelt. Dennoch hat der Kläger vor Einleitung eines Prozesses sowohl bzgl. der Haupt- als auch der Nebenforderung zu prüfen, ob diese berechtigt sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich bei einer Verurteilung um eine Haupt- oder Nebenforderung handelt.

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Im zu entscheidenden Fall betragen allein die Nebenkosten aus Zinsen und Inkassokosten über 1.500,00 €; dies sind fast 50 % der Hauptforderung. Auch wenn die Klägerin in voller Höhe mit der Klageforderung obsiegt hätte und mit der Nebenforderung unterlegen wäre, wäre die Klägerin zu 1/3 unterlegen, was sich in der Kostenquote niederschlagen muss. Nichts anderes kann gelten, wenn die Klageforderung nur teilweise Erfolg hat, bzw. im Übrigen zurückgenommen wird.

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Bezüglich der von dem Beklagten gezahlten 2.500,00 € beruft sich der Kläger vergeblich auf § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, da die Zahlung bereits am 09.01.2008, mithin 5 Tage vor Eingang des Antrags beim Mahngericht erfolgte. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist bezüglich dieses Teils gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Forderung war zum Zeitpunkt, als der Mahnbescheidsantrag am 14.01.2008 beim Mahngericht einging, bereits erloschen. Die Klage war daher bereits vor Anhängigkeit nicht begründet. In diesem Fall kann zwar entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten vorgenommen werden, doch wurde hier seitens der Klägerin die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen oder für erledigt erklärt. Eine mögliche Klagerücknahme oder Erledigungserklärung liegt frühestens in der Klagebegründung vom 11.06.2008. Dies war über 5 Monate nach Erlöschen der Forderung und damit nicht unverzüglich.

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Im Übrigen hat der Kläger nach dem Mahnbescheid nur noch den vom Beklagten anerkannten Teil der Hauptforderung (673,44 €) nebst Zinsen geltend gemacht; die übrigen Nebenforderungen hat er nicht weiter verfolgt. Daher trifft ihn diesbezüglich die Kostenlast, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

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Köln, 18.11.2008 Amtsgericht