Einstweilige Verfügung wegen Annäherungs- und Kontaktverbots abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner Annäherungs- und Kontaktverbot (50 m) sowie Unterlassung von Anrufen und Zuschriften auferlegen sollte. Sie berief sich auf zuvor beendete Freundschaft und erneute Kontaktaufnahmen bei finanziellen Differenzen. Das Amtsgericht wies den Antrag ab, weil die Dringlichkeit/der Verfügungsgrund nicht schlüssig dargetan wurde; bloße, unpräzise Telefonate und ein einzelner Besuchsversuch genügen nicht. Die Kosten trägt die Antragstellerin, der Verfahrenswert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Annäherungs- und Kontaktverbots als unbegründet abgewiesen; Verfügungsgrund nicht schlüssig dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt das Vorliegen eines im Eilverfahren zu regelnden Verfügungsgrundes (Dringlichkeit) voraus.
Zur Begründung des Verfügungsgrundes muss der Antragsteller schlüssig konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich eine gegenwärtige erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung ergibt.
Alltägliche Folgen der Beendigung einer persönlichen Beziehung und unpräzise Darstellungen von Kontaktaufnahmen (ohne konkrete Zeit- und Häufigkeitsangaben) genügen regelmäßig nicht zur Begründung eines Annäherungs- oder Kontaktverbots.
Wird der Antrag mangels ausreichender Substantiierung abgewiesen, trifft das Gericht eine Kostenentscheidung und setzt den Verfahrenswert fest.
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, es dem Antragsgegner zu untersagen, sich ihr zu nähern, sie anzusprechen, anzurufen, anzuschreiben oder sich ihr bis auf 50m zu nähern und mit ihr in Kontakt zu treten.
Hierzu wird vorgetragen, dass die Parteien befreundet waren zwischenzeitlich jedoch erhebliche finanzielle Differenzen aufgetreten seien und der Antragsgegner Kontakt aufnäme, um sich mit der Antragstellerin wieder zu versöhnen.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
Eine einstweilige Verfügung darf nach den §§ 935, 940 ZPO nur erlassen werden, wenn eine Dringlichkeit für eine Regelung im Eilverfahren gegeben ist. Eine solche ist aber im Antrag nicht schlüssig dargetan. Der Vertrag der Antragstellerin reicht für eine von dem Antragsgegner ihr gegenüber ausgehende Bedrohung, die die beantragte einstweilige Verfügung ggfs. rechtfertigen könnte, nicht aus. Die Beendigung von Freundschaft führt bekanntermaßen häufig zu Unannehmlichkeiten. Die Antragstellerin berichtet lediglich von Telefonaten - ohne präzise Angabe zum Zeitpunkt oder zur Häufigkeit - und von einem Besuchsversuch am 20.01.13, wonach der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben konnte.