Klage auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Annullierung des Fluges abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Annullierung ihres Fluges und unterlassener Information nach Art. 14 Abs. 2 FluggastVO; sie beauftragte ein Inkassounternehmen (XY GmbH), das wiederum einen Anwalt mandatierte. Das Gericht verneinte einen Erstattungsanspruch, weil die Kosten nicht erforderlich waren: Die Kenntnisse der XY GmbH sind der Klägerin nach §166 Abs.1 BGB zuzurechnen, sodass kein Beratungsbedarf bestand. Zinsen folgen der Hauptforderung; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen unterlassener Information nach Art.14 Abs.2 FluggastVO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten sind nur dann als kausaler Schaden ersatzfähig, wenn sie zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich und zweckmäßig waren.
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1 BGB setzt Verzug oder eine vergleichbare Pflichtverletzung voraus; ohne Verzug besteht kein Anspruch.
Die Kenntnisse eines beauftragten Prozessfinanzierers oder Anspruchsverfolgers sind dem Anspruchsinhaber nach § 166 Abs.1 BGB zuzurechnen; dadurch kann der notwendige Beratungsbedarf entfallen und die Erforderlichkeit von Anwaltskosten entfallen.
Der Zinsanspruch richtet sich nach dem Schicksal der Hauptforderung; die Kostenverteilung erfolgt nach § 91 Abs.1 ZPO bzw. nach anerkanntem Kostenanerkenntnis.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 74%, die Klägerin zu 26%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin war auf den von der Beklagten am 07.10.2021 auszuführenden Flug BM1111 von XXX nach YYY gebucht. Dieser wurde annulliert. Bzgl. der Einzelheiten wird auf Anlagenkonvolut K 1 verwiesen.
Die Beklagte händigte der Klägerin keine Informationen über ihr zustehende Schadensersatzansprüche aus. Diese beauftrage den Rechtsdienstleister XY GmbH (im Folgenden XY GmbH) mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche. Die XY GmbH bevollmächtigte den jetzigen Klägervertreter im Namen und mit Vollmacht des Klägers mit der vorprozessualen Geltendmachung der Forderung. Der Klägervertreter forderte daraufhin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von 250 EUR bis zum 15.03.2022 auf, Anlage K 2. Seine Tätigkeit rechnete er gegenüber der Klägerin ab, Anlage K 3.
Die Klägerin meint, sie könne die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von der Beklagten ersetzt verlangen, wozu sie weiter ausführt.
Mit der am 27.04.2022 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 250 EUR nebst Zinsen sowie Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen. Bezüglich der 250 EUR nebst Zinsen haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Beklagte die Kosten anerkannt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 86,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handle es sich nicht um einen kausalen Schaden, wozu sie weiter ausführt. Insbesondere behauptet sie diesbezüglich, die XY GmbH verfüge über die erforderlichen Kenntnisse zur Geltendmachung des Anspruchs – was unstreitig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang nicht begründet.
I. Die Klägerin kann von der Beklagten den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.
1. Dieser ergibt sich mangels Verzug nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB.
2. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Pflicht aus Art. 14 Abs. 2 FluggastVO, die Klägerin über seine Ansprüche zu informieren, scheitert jedenfalls am Erfordernis eines kausalen Schadens.
Rechtsverfolgungskosten stellen nur dann einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren (stRspr, vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14, Rn. 8 mwN). Kosten einer rechtsanwaltlichen Beratung über Ausgleichsansprüche sind grundsätzlich erforderlich, wenn der Fluggast der Beratung bedarf, weil das Luftfahrtunternehmen ihn entgegen Art. 14 Abs. 2 FluggastVO nicht über seine Rechte informiert hat (vgl. BGH, NJW 2019, 1373, Rn. 6 ff.). Anders verhält es sich aber, wenn der Fluggast einer Beratung nicht bedarf, beispielsweise weil er bereits über seine Rechte unterrichtet war (vgl. BGH, aaO, Rn. 8). Die Klägerin bedurfte keiner Beratung über ihren Ausgleichsanspruch durch einen Rechtsanwalt, weil sie diesen nicht selbst verfolgt hat. Vielmehr beauftragte sie die XY GmbH mit der Verfolgung ihrer Rechte, die wiederum den jetzigen Klägervertreter beauftragte. Die XY GmbH verfügte als Prozessfinanzierer im Bereich der Fluggastrechte jedoch über die Kenntnis, gegen wen der Ausgleichsanspruch in welche Höhe geltend gemacht werden kann und an welchen Voraussetzungen der Anspruch scheitern kann. Dieses Wissen muss sich die Klägerin entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Ob die XY GmbH den Anspruch geprüft hat und der Klägerin das Ergebnis ihrer Prüfung mitgeteilt hat, mitteilen musste oder nicht einmal mitteilen durfte, ist ohne Bedeutung. Insoweit liegt der Fall anders, als bei der klassischen Prozessfinanzierung, bei der der Kläger regelmäßig mit einem konkreten Klagevorhaben an den Prozessfinanzierer herantritt und dieser lediglich intern eine Prüfung übernimmt, um sein Kostenrisiko abzuschätzen, aber nicht für den Kläger nach außen tätig wird. Denn wie ausgeführt entscheidet die XY GmbH selbständig über das Vorgehen, d.h. ob und welchen Rechtsanwalt sie mit der Sache beauftragt und ob dieser gerichtlich oder vorgerichtlich tätig werden soll sowie über das weitere Vorgehen bei Erfolglosigkeit der vorgerichtlichen Tätigkeit - was wohl auch für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten spricht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081 (1082)). Zudem ist anzunehmen, dass sie entgegen dem Vortrag der Klägerin jedenfalls intern prüfte, ob ein Anspruch besteht. Denn es erscheint abwegig anzunehmen, die XY GmbH würde wahllos auf eigene Kosten Rechtsanwälte im Namen der Kunden beauftragen und das Risiko der Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen, ohne vorher eine solche Prüfung und ggf. einen Abgleich mit ihrer Datenbank vorzunehmen. Dass die Beauftragung des Klägervertreters aus sonstigen Gründen erforderlich war, ist nicht ersichtlich.
3. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
II. Der Zinsanspruch trägt das Schicksal der Hauptforderung.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und dem Kostenanerkenntnis der Beklagten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Der Streitwert wird auf bis 250 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.