Rechtsschutz: Freistellung von Anwaltvorschuss bei Arzthaftung (2,1-Gebühr; 150.000 € Schmerzensgeld)
KI-Zusammenfassung
Die rechtsschutzversicherte Klägerin verlangte Freistellung von einer anwaltlichen Vorschussrechnung zur Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen. Streit bestand über die Höhe des Vorschusses, insbesondere über den zugrunde gelegten Schmerzensgeld-Gegenstandswert und den Gebührensatz. Das AG Köln bejahte sowohl eine 2,1-fache Geschäftsgebühr nach § 14 RVG als auch die vorläufige Schätzung eines Schmerzensgeldes von 150.000 €. Die Beklagte wurde zur Freistellung in Höhe des Restbetrags von 2.261,96 € nebst Zinsen verurteilt.
Ausgang: Rechtsschutzversicherer zur Freistellung von restlichem Anwaltvorschuss (2.261,96 €) nebst Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzversicherer hat den Versicherungsnehmer von berechtigten anwaltlichen Vorschussforderungen freizustellen, soweit Kostenschutz erteilt ist und die Vorschussrechnung dem RVG entspricht.
Die Vorschussanforderung nach § 9 RVG unterliegt dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts; gerichtlich ist zu prüfen, ob die getroffene Gebührenbestimmung nach § 14 RVG noch billig ist.
Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen; Arzthaftungsmandate können wegen medizinischer und rechtlicher Komplexität überdurchschnittlich sein.
Ist der Gegenstandswert (insbesondere die Höhe eines Schmerzensgeldes) noch nicht feststehend, darf der Rechtsanwalt ihn für Zwecke eines Vorschusses vorläufig schätzen; hierfür steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
Die Klärung der endgültigen Anspruchshöhe und die Beweisaufnahme zum Arzthaftungsanspruch dürfen im Deckungs- bzw. Freistellungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer grundsätzlich nicht vorverlagert werden, wenn der geltend gemachte Schadensvortrag nachvollziehbar ist.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Rechtsanwälte R pp. gemäß Rechnung vom 29.10.2012 durch Zahlung in Höhe von restlichen 2.261,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2013 auf das Konto der Kreissparkasse Köln, Konto-Nr. 37… (BLZ: 37050299) freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.
Die Klägerin möchte Schadensersatz wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend machen, weil ihr – 39-jährig – infolge einer unterlassenen Befunderhebung beide Brüste abgenommen werden mussten, was bei rechtzeitiger Behandlung hätte vermieden werden können.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Freistellung von einer anwaltlichen Vorschussrechnung vom 29.10.2012, nachdem die Beklagte dem Grunde nach Kostenschutz erteilt hatte.
Die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte R & Partner machten unter Berücksichtigung einer zwischen den Parteien vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150.- € gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 29.10.2012 einen Kostenvorschuss von 4.706,87 € geltend. Hierbei gingen sie von einem Gesamtstreitwert von 216.446,69 € und einer 2,1-fachen Geschäftsgebühr aus. Bei der Streitwertberechnung berücksichtigten sie ein Schmerzensgeld von 150.000,00 €.
Die Beklagte zahlte hierauf 2.444,91 €. Sie ging dabei von einem Schmerzensgeldbetrag von 100.000,00 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus.
Den Ansatz des Schmerzensgeldes von 150.000,00 € stützte die Klägerin auf die von ihr infolge des Behandlungsfehlers angenommenen, noch zu erwartenden sowie bereits eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, deren Vorliegen teilweise von der Beklagten bestritten wird. Wegen der Einzelheiten wird diesbezüglich auf die Seiten 3 + 4 der Klageschrift verwiesen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Schmerzensgeldbetrag von 150.000,00 € sei ebenso gerechtfertigt wie der Ansatz einer 2,1-fachen Geschäftsgebühr. Sie behauptet, es seien bereits 13 anwaltliche Arbeitsstunden für die Wahrnehmung ihrer Interessen angefallen.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Berechnung der Geschäftsgebühr lediglich von einem Schmerzensgeld von 100.000,00 € sowie von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Das Gericht hat ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG über die Höhe der Gebühr eingeholt, auf das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 21.10.2013 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung der Rechtsanwälte R u. Partner in Höhe von 2.261,96 € aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag.
Der Freistellungsantrag ist zur Überzeugung des Gerichts begründet. Die Klägerin kann 4.706,87 € abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,00 € sowie der bereits von der Beklagten gezahlten 2.444,91 €, mithin 2.261,96 € an Freistellung verlangen.
Die Vorschussrechnung ihres Anwaltes ist in dieser Höhe berechtigt.
Gem. § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigen Ermessen des Rechtsanwaltes (vgl. BGH NJW 2004, 1043, 1047).
Das Gericht hatte zu überprüfen, ob die durch die Rechtsanwälte R u. Partner angesetzte 2,1-Gebühr billig ist und ob der Berechnung ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 150.000.- € zugrunde gelegt werden durfte. Beides war zu bejahen.
Eine 2,1-fache Gebühr erscheint angemessen.
Maßgeblich im Rahmen der Bestimmung der Geschäftsgebühr sind insoweit die Kriterien des § 14 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kann bei der Bemessung ebenfalls herangezogen werden. Unter Zugrundelegung dieser Parameter entspricht die in Ansatz gebrachte Gebühr billigem Ermessen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit umfasst den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des Mandates (vgl. Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, Rn. 16 zu § 14 RVG). Ob bereits 13 Arbeitsstunden angefallen sind, was die Beklagte bestreitet, kann offen bleiben, da nicht nur die Tätigkeit zu bewerten ist, die bereits entfaltet wurde, sondern auch die, die noch zu entfalten ist. Diesbezüglich ist besonders zu beachten, dass die Ausarbeitung eines Fragenkatalogs an den Gutachter der Ärztekammer und die spätere Auswertung des Gutachtens sowie die Auswertung von Behandlungsunterlagen und ärztlichen Berichten erforderlich werden.
Die erhöhte Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist zu bejahen, da über dem Durchschnitt liegende Probleme sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich auftreten (vgl. Winkler a.a.O., Rn. 20 zu § 14 RVG). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts handelt. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Aufklärung medizinischer Fragestellungen regelmäßig als überdurchschnittlich schwierig anzusehen (vgl. Winkler a.a.O., Rn. 21 zu § 14 RVG). Soweit von Seiten der Klägerin vorgetragen worden ist, dass es sich um einen klassischen Fall der unterlassenen Befunderhebung handele, schmälert dies nicht die zu erwartende erhöhte Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die Feststellung eines ärztlichen Pflichtverstoßes sowie die Kausalität dessen für einen körperlichen Schaden ist mit Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden und gibt regelmäßig Anlass zu Kontroversen zwischen Geschädigtem und Schädiger bzw. den involvierten Versicherern.
Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ergibt sich aus den erheblichen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die diese infolge des Behandlungsfehlers erlitten hat sowie der gesteigerten wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreites für die Klägerin. Auch die Beklagte bezeichnet das Schicksal der Klägerin als tragisch.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin lassen aufgrund der gesteigerten wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin die anwaltliche Tätigkeit ebenfalls als überdurchschnittlich erscheinen. In Ermangelung anderen Vortrags muss davon ausgegangen werden, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin als durchschnittlich einzustufen sind.
Die aufgezeigten Aspekte wirken sich auch zwangsläufig auf das Haftungsrisiko des Anwalts aus. Ein Fehler in Bezug auf medizinische und rechtliche Beurteilung können für die Klägerin erhebliche Konsequenzen zeichnen, so dass eine anwaltliche Falschberatung ein bedeutendes Haftungsrisiko des beratenden Anwalts nach sich ziehen kann (vgl. dazu AG München, NJW RR 2013, 95, 96). Insgesamt kann die Tätigkeit der Rechtsanwälte R u. Partner deshalb als weit überdurchschnittlich eingestuft werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung ein Ermessensspielraum von 20 % einzuräumen ist (vgl. BGH NJW 2011, 1603, 1605), ist die in Ansatz gebrachte 2,1-fache Gebühr nicht zu beanstanden.
Dieses Ergebnis wird getragen durch das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 21.10.2013, welches das Gericht zur Frage der Angemessenheit der beanspruchten Vorschusszahlung eingeholt hat und dem sich das Gericht entsprechend den vorgenannten Ausführungen nach Überprüfung anschließt.
Auch der von den Rechtsanwälten R u. Partner zugrunde gelegte Gegenstandswert für das Schmerzensgeld in Höhe von 150.000.- € ist nicht zu beanstanden. Steht der Gegenstandswert noch nicht fest, kann der Rechtsanwalt diesen vorläufig schätzen (vgl. Enders in Hartung/Schorn/Enders, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2011, Rn. 26 zu § 9 RVG). Hierbei steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. AG Stuttgart SVR 2008, 224).
Das zugrunde gelegte Schmerzensgeld von 150.000,00 € überschreitet den Beurteilungsspielraum der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht.
Dabei kann die Beklagte nicht die einzelnen für die Höhe des Schmerzensgeldes vorgetragenen Umstände pauschal bestreiten. Hierdurch würde in das dem Anwalt eingeräumte Recht auf Prognosestellung über den voraussichtlichen Schmerzensgeldanspruch in unzulässiger Weise eingegriffen. Eine abschließende Klärung der Höhe des Schmerzensgeldes und die diesbezügliche Beweisaufnahme kann nicht vom Arzthaftungsprozess in den Prozess gegen die Rechtsschutzversicherung vorverlagert werden. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der Vortrag zu den geltend gemachten Folgen der ärztlichen Fehlbehandlung – wie hier – nachvollziehbar dargestellt wurde.
Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags hinsichtlich der erheblichen psychischen und physischen Belastungen aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers kann die Höhe des vorerst angesetzten Schmerzensgeldbetrages nicht beanstandet werden. Ins Gewicht fallen bei der Bemessung insbesondere das relativ junge Alter der Klägerin und die voraussichtliche Dauer der teilweise erheblichen, detailliert und nachvollziehbar dargelegten Beeinträchtigungen. Im Hinblick auf vergleichbare Fälle, in denen den Geschädigten ähnlich hohe Schmerzensgeldbeträge zugesprochen wurden (vgl. LG Coburg, Beck RS 2010, 26 934, 130.000,00 € nach Brustamputation aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers und OLG Hamm NJW RR 2003, 807, 128.000,00 € nach Brustamputation aufgrund ärztlicher Fehldiagnose) überschreitet der Ansatz von 150.000,00 € nicht den Beurteilungsspielraum des Anwalts.
Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
Zinsanspruch: §§ 288, 291 BGB.
Nebenentscheidungen: §§ 91,708 Nr. 11, 709 ZPO
Streitwert: 2.261,96 €
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.