RVG-Gegenstandswert bei Vergleich: maßgeblich ist die tatsächlich geltend gemachte Forderung
KI-Zusammenfassung
Eine Rechtsschutzversicherung verlangte von einer Anwaltssozietät die Rückzahlung eines überzahlten Gebührenvorschusses nach außergerichtlicher Regulierung eines Arzthaftungsfalls. Streitpunkt war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: kapitalisierter Zukunftsschaden (über 180.000 €) oder nur bis 110.000 €. Das Gericht stellte darauf ab, welcher Betrag vor Vergleichsschluss tatsächlich gefordert und zum Streitgegenstand der Verhandlungen gemacht wurde. Da eine Kapitalisierung nur als Rechengröße „in den Raum gestellt“, nicht aber verlangt worden sei, nahm es 110.000 € an und gab der Klage auf weitere Rückzahlung statt; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden als Verzugsschaden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung weiterer überzahlter Anwaltsgebühren sowie vorgerichtlicher Kosten vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Vergleich ist entscheidend, worüber zwischen den Beteiligten vor Vergleichsschluss tatsächlich Streit bestand und was durch den Vergleich erledigt wurde.
Die Frage, ob ein Geschädigter materiell-rechtlich einen kapitalisierten Zukunftsschaden verlangen könnte, ist für den Gegenstandswert ohne Bedeutung, wenn ein solcher Anspruch tatsächlich nicht geltend gemacht wurde.
Bloße Rechenansätze oder Verhandlungsargumente („in den Raum gestellte“ Kapitalisierungsbeträge) begründen für sich genommen keine werterhöhende Forderung und erhöhen den Gegenstandswert nicht.
Eine Gesamtabfindung im Rahmen eines Risikovergleichs setzt für eine Erhöhung des Gegenstandswerts nicht voraus, dass neben der Abfindungssumme weitere, darüber hinausgehende Forderungen als solche verlangt werden.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden ersatzfähig sein, wenn nach Fristsetzung eine fällige Rückzahlungsforderung nicht erfüllt wird.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.832,60 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abrechnung eines Rechtsanwaltskosten-Vorschusses.
Der mitversicherte Sohn des Versicherungsnehmers I. Q., Herr T.Q. bediente sich seit 2012 der anwaltlichen Hilfe der Beklagten, um Schadensersatzansprüche nach behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung gegenüber der Uniklinik durchzusetzen. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf das Schreiben vom 14.09.2012 (Bl. 7R – 8R d. A.) Bezug genommen. Die Beklagten baten mit Schreiben vom 15.09. unter Bezugnahme auf dieses Schreiben um Deckungszusage. Diese erteilte die Klägerin unter dem 20.09.2012. Auf eine Vorschussrechnung vom 17.11.2012 (vgl. Bl. 10R d.A.), bezogen auf einen Gegenstandswert von 50.000,00 €, zahlte die Beklagte zunächst 3.135,65 € und später weitere 687,23 €.
Mit Schreiben vom 16.04.2013 (Bl. 11 ff. d.A.) wandten sich die Beklagten an die Versicherung der Uniklinik, die Z.. Den Gesamtschaden berechneten sie hierin wie folgt:
Gesamtschaden derzeit:
Schmerzensgeld 50.000,00 € 50.000,00 €
materieller Schaden der Vergangenheit 19.528,00 €
materieller Schaden der Zukunft (begrenzt nach § 42 GKG,
zunächst auf die folgenden fünf Jahre) 22.500,00 €
92.028,00 €
Am 28.08.2014 besprachen sich der Beklagte zu 1) und die Mitarbeiterin der Z. Versicherung, die Zeugin L. . Sie einigten sich letztlich auf eine Gesamtabfindung von 50.000,00 €.
Die Beklagten rechneten mit Kostenrechnung vom 09.11.2015 (Bl. 16, 17 d.A.) ab. Hierbei gingen sie von einem Gegenstandswert von 181.267,87 € aus, der sich ihrer Auffassung nach wie folgt zusammensetzt:
Schmerzensgeld 50.000,00 €
Haushaltshilfe und Pflege, wie zunächst seinerzeit
ausgerechnet 10.125,00 €, hinzu kamen weitere
16 Monate á 375,00 € , also 6.000,00 €, für die
Vergangenheit also insgesamt 16.125,00 €
Die Zukunft haben wir kapitalisiert bei einem Zinsfuß
von 3 %, Faktor 24,976 á 12 Monate á 375,00 € 112.392,00 €
178.517,00 €
Der sonstige materielle Schaden war beziffert mit 403,00 €
Hier kam die Begutachtung des Herrn Prof. Dr. T. 2.347,87 €
Gesamtsumme 181.267,87 €
Die Beklagten errechneten hiernach unter Berücksichtigung der Vorschüsse und der von der Gegenseite erhaltenen Gebühren eine Überzahlung von 524,20 €, die sie zurück erstatteten.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, die unter dem 16.02.2016, ausgehend von einem Gegenstandswert bis 110.000,00 € eine Überzahlung von 2.356,80 € errechnete. Zur Rückerstattung der weiteren 1.832,60 € setzte die Klägerin den Beklagten eine Frist bis zum 07.03.2016. Eine Rückzahlung erfolgte nicht. Die Klägerin schaltete ihrerseits Prozessbevollmächtigte ein, deren Rechnung in Höhe von 255,85 € sie beglich.
Die Kläger sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei mit 110.000,00 € zutreffend bestimmt. Die Abrechnung der Beklagten könne nur dann zutreffen, wenn, was nicht der Fall sei, der Versicherungsnehmer der Klägerin einen wichtigen Grund gehabt hätte, der ihm zum Verlangen der Kapitalabfindung berechtigen würde, und dementsprechend auch einen Anspruch auf Kapitalabfindung geltend gemacht worden wäre. Der Zukunftsschaden müsse begrenzt nach § 42 GKG auf die folgenden fünf Jahre berechnet werden. Hieraus ergebe sich ein Betrag von 22.500,00 €.
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei mit 181.267,87 € zutreffend festgesetzt. Zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Vertreterin der Versicherung seien – was unstreitig ist - weitere 16 Monate Haushaltsführungsschaden in Höhe von 6.000,00 € aufgelaufen. Zudem habe man den Zukunftsschaden kapitalisiert verlangt. Sowohl die Z. Versicherung als auch der Mandant hätten eine Gesamtabfindung als Risikovergleich gewünscht. Der Mandant habe ausdrücklich eine Kapitalisierung gewünscht. Es müsse daher der Streitwert der kapitalisierten Forderung als Abrechnungsstreitwert zugrunde gelegt werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.05.2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Es kommt für die Bestimmung des Gegenstandswertes darauf an, worüber zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleiches Streit bestand, der durch den Vergleich beendet worden ist. Streit bestand aber zur Überzeugung des Gerichts kann vorliegend nicht über einen höheren Gegenstandswert als 110.000,00 €.
Die Frage, ob der Mandant eine Gesamtabfindung wünscht oder ob der Zukunftsschaden kapitalisiert wird, sind nicht deckungsgleich. Auch die Frage, ob der Geschädigte berechtigterweise hier einen kapitalisierten Zukunftsschaden hätte verlangen können, ist nicht maßgeblich. Allein entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gefordert wurde.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass die Beklagten tatsächlich, wie vorgetragen, einen Schadensersatz von über 180.000,00 € gefordert haben. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu Anbeginn der Auseinandersetzung keinen kapitalisierten Betrag verlangt haben. Sie haben vielmehr bereits mit Forderungsschreiben vom 16.08.2013 sich eine Kapitalisierung ausdrücklich nur vorbehalten. Zu einer schriftlichen Forderung eines kapitalisierten Zukunftsschadens kam es in der Folgezeit nicht. Maßgeblich ist demgemäß allein der Gesprächsinhalt, der Gegenstand der Beweisaufnahme war. Der Betrag der Kapitalisierung des Zukunftsschadens war aber nach dem Inhalt des von der Zeugin vorgetragenen Gesprächsvermerks lediglich eine Zahlenangabe im Verlauf der Verhandlungen. Die Zeugin hatte insoweit niedergelegt: „Herr Dr. N. meinte, wenn man sämtliche Forderungen kapitalisiere, käme man mindestens auf 180.000,-- € für die Zukunft.
Auch nach dem Bekunden des Beklagten zu 1) hat dieser in der Verhandlung lediglich vorgetragen, was der kapitalisierte Schaden ist. Er hat angegeben, zu Beginn des Gesprächs gesagt zu haben, dass der Betrag von 181.000,00 € derjenige sei, den sie ausgerechnet hätten.
Dies reicht zur Überzeugung nicht hin, um von einer tatsächlichen Forderung dieses Betrages durch die Beklagten auszugehen. Es handelt sich lediglich um eine Rechengröße, mittels der die Beklagten die Z. Versicherung zu höherer Leistung veranlassen wollten. Diese Rechengröße ist demgemäß wie bereits im Aufforderungsschreiben lediglich „in den Raum gestellt“, nicht aber verlangt worden.
Der Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 286 Abs. 1, 280 BGB.
Die Nebenentscheidungen im Übrigen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.