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Amtsgericht Köln·130 AR 24/11·19.04.2011

Befangenheitsantrag gegen Richterin abgewiesen wegen fehlender objektiver Gründe

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, nachdem diese eine von ihm gestellte Zeugenaussage nicht zuließ und eine andere Frage der Klägerseite ergänzte. Strittig war, ob aus diesem Vorgehen objektive Anhaltspunkte für fehlende Unvoreingenommenheit folgen. Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück: Zwischenentscheidungen rechtfertigen Befangenheit nicht, solange kein willkürliches Verhalten vorliegt. Eine dienstliche Äußerung war nicht erforderlich.

Ausgang: Befangenheitsantrag des Beklagten mangels objektiver Anhaltspunkte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt objektive Umstände voraus, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass zur Annahme fehlender Unvoreingenommenheit geben.

2

Sachliche Zwischenentscheidungen oder die Zurückweisung von Beweisfragen begründen für sich genommen keine Befangenheit, sofern kein willkürliches Verhalten des Richters feststellbar ist.

3

Das Gericht kann über einen Befangenheitsantrag ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich bereits aus den Akten oder offenkundig ergibt.

4

Ein Ablehnungsgrund ist nicht gegeben, wenn das Zurückweisen einer Frage darauf beruht, dass diese keinen Bezug zum Streitgegenstand hat, während zugelassene Fragen sachbezogen sind.

Relevante Normen
§ 44 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 43 ZPO

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Richterin am Amtsgericht N. für befangen zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

In der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2011 wurden Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 02.03.2011 vernommen.

3

Der Beklagte fragte den Zeugen Z. nach der Zahl der vom Zeugen gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren. Diese Frage wurde von der Richterin durch Beschluss nicht zugelassen.

4

Der Kläger-Vertreter beantragte, den Zeugen Z. zur Frage der Zahlung von 800,00 € an den Beklagten zu vernehmen. Die Richterin hat den Beweisbeschluss entsprechend ergänzt.

5

Daraufhin wurde sie vom Beklagten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie seine Frage geblockt und den Zeugen nunmehr zu einer neuen Beweisfrage von der Klägerseite vernehmen wolle.

6

Das Gericht kann über den Antrag ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung entscheiden.

7

Eine dienstliche Äußerung dient der Sachverhaltsklärung. Diese ist jedoch dann nicht einzuholen, wenn sie für diese entbehrlich ist, weil sich die Entscheidungsgrundlage schon aus den Akten oder durch Offenkundigkeit ergibt (vgl. Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 6 zu § 44 ZPO m.w.N.).

8

Der Antrag ist unbegründet.

9

Er findet keine Stütze in § 42 Abs. 2 ZPO, dem allein in Betracht kommenden Ablehnungsgrund. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Dabei ist entscheidend allein, dass aus der Sicht des Ablehnenden genügend Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 82, 38; 92, 139). Solche Gründe hat der Beklagte nicht dargetan.

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Solche Gründe hat der Beklagte nicht vorgetragen.

11

Entscheidungen des Gerichts aller Art rechtfertigen keine Befangenheit, auch wenn sie als Zwischenentscheidung einer Partei ungünstig oder fehlerhaft sind. Es ist einem Rechtsstreit immanent, dass Entscheidungen für eine Partei nachteilig sind. Für ihre Überprüfung auf Rechtsfehler stehen die Rechtsbehelfe des Hauptsacheverfahrens zur Verfügung, nicht aber das Befangenheitsgesuch, das allein dem Schutze der Neutralität dient (vgl. Mannebeck in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 49 zu § 43 ZPO).

12

Eine Ausnahme könnte nur bei willkürlichem Handeln der Richterin gesehen werden. Solches liegt erkennbar nicht vor. Während die Frage des Klägers mit dem Sachverhalt zu tun hat (es ging um die Frage, ob der Kläger an den Beklagten Zahlungen geleistet hat), hat die Frage nach der Anzahl der Strafverfahren mit der Sache überhaupt nichts zu tun.

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Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.