Klage auf Restzahlung bei Jugendreise: Teilweise Minderung wegen verspäteter Platzierung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Restzahlungen für ein High‑School‑Programm; die Beklagte rügte Mängel wie abweichenden Bundesstaat, verspätete Platzierung und unzureichende Betreuung. Das AG Köln gab der Klage teilweise statt und verurteilte zur Zahlung von €2488 zuzüglich Zinsen; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Das Gericht sah eine 12%ige Reisepreisminderung wegen nicht rechtzeitiger Plazierung und versäumten Schulbeginns als angemessen; andere Mängel waren nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Klage der Klägerin hinsichtlich Restforderung teilweise stattgegeben; Zahlung von €2488 zuzüglich Zinsen; weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Reisepreisminderung wegen Reisemängeln setzt die substantierte Darlegung des Mangels und seiner konkreten Beeinträchtigung der Reiseleistung voraus.
Vertragsgemäß zugesicherte Platzierungsfristen (Platzierungsgarantien) begründen bei Nichteinhaltung einen Anspruch auf anteilige Reisepreisminderung, bemessen an der tatsächlichen Beeinträchtigung.
Die Entfernung eines vertraglich vereinbarten Zuschlags (z. B. für Wunschbundesstaat) ist bei Nichterfüllung zu berücksichtigen; eine weitergehende Minderung wegen abweichendem Unterbringungsort entfällt, wenn der Reisende über die Abweichung informiert war und die Reise angetreten hat.
Pauschale Vorwürfe gegenüber der Eignung oder Prüfung einer Gastfamilie (z. B. Anzahl eigener Kinder, Berufstätigkeit, finanzielle Verhältnisse) genügen nicht; der Reisende muss konkrete tatsächliche Nachteile darlegen.
Der Beginn des Verzugszinsenlaufs richtet sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB; ein abweichender, früherer Zinsbeginn ist vom Gläubiger schlüssig zu beweisen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2488,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
zu 14 %, die Beklagte zu 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte buchte bei der Klägerin für ihre Tochter J. das Programm " Ein Schuljahr an einer amerikanischen High School". Ausweislich der Reisebestätigung war als Unterbringung eine Gastfamilie inkl. Verpflegung vorgesehen. Reisetermin sollte der 15.08.2003 bis 15.06.2004 sein. In der Reisebestätigung heißt es dazu:
"Bei den genannten Daten handelt es sich um Nährungswerte. In der Regel erfolgt die Hinreise nicht vor dem 15.08.2003, die Rückreise nicht nach dem 15.06.2004."
Ursprünglich war als Reisetermin der 24.8.2003 geplant gewesen.
Im Prospekt der Klägerin heißt es weiter:
"Plazierungsgarantie:
Bis spätestens 01.08.2003 erfährst du, in welche Gastfamilie du leben wirst und wie deine High School heißt".
Dies geschah unstreitig nicht.
Die Beklagte hatte für ihre Tochter eine Unterbringung im Staat New Jersey gewünscht. Für den Fall, daß es zu einer Unterbringung in diesem Bundesstaat kommen würde, war ein Aufschlag von 500,-- € vereinbart. Es ergab sich hiernach ein Gesamtreisepreis von 6100,-- €. Am 04.02. zahlte die Beklagte 915,-- €. Am 28.04.2003 zahlte sie weitere 1525,--€. Weitere Zahlungen erfolgten nicht.
Die Tochter der Beklagten wurde nicht im Staat New Jersey, sondern in South Dakota untergebracht. Die Klägerin verminderte entsprechend mit Schreiben vom 02.09.2003 die Rechnung auf 5600,- €.
Mit Schreiben vom 02.09.2003 wurde als Gastfamilie Fam. X. benannt. Gleichzeitig wurde der Beklagten mitgeteilt, daß der Flug für den 08.09.2003 gebucht war. In der Folgezeit sagte die Familie X. die Aufnahme der Tochter der Beklagten ab. Die Klägerin brachte die Tochter der Beklagten sodann in einer anderen Familie unter. Dies stand am 05.09.2003, und damit 3 Tage vor Abflug der Tochter der Beklagten fest.
Mit Schreiben vom 04.09.2003 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und rügte schriftlich die Nichteinhaltung der Plazierungsgarantie. Sie wies weiter darauf hin, daß ein Anruf bei der Gastfamilie X. ohne Erfolg geblieben sei. Schließlich bestandete sie die Plazierung nach South Dakota. Im Schreiben heißt es dazu:
"Wir hatten zu Beginn ausdrücklich gewünscht, daß unsere Tochter eine Plazierung in "New Jersey" erhält und wenn der Wunsch nicht realisierbar ist, sie dann in den Nachbarstaaten wie z.B. Pennsylvania, Virginia, North und South Carolina, Georgia, Florida, Alabama, Mississippi, Connecticut, Massachusetts, Ohio oder Kentucky unterzubringen.
Wir sind bereits, uns auf dem gütigen Wege zu einigen, wenn folgende Forderungen erfüllt werden.
1.
umgehende Umplazierung unserer Tochter J. in einen anderen Bundesstaat (vor Ort?), wo weder geangelt noch gejagt wird (vielleicht für einen Jungen interessant).
2.
Minderung des Programmpreises und Erstattung sämtlicher Telefongespräche mit Ihrer Organisation."
Die Tochter der Beklagten trat am 08.09. ihre Reise nach South Dakota an und war unstreitig vom 09.09.2003 bis zum 06.07.2004 in den USA.
Die Klägerin erstattete ausgehend von einem Tagesreisepreis von € 18,48 insgesamt für 15 Tage, die zwischen Schulbeginn und J´s 1. Schultag lagen € 277,20. Den Restbetrag in Höhe von 2882,80 € mahnte sie mit Schreiben vom 23.01.2004 an.
Die Beklagte erhebt Mängelrügen. Die Klägerin behauptet, die Reise sei im übrigen mangelfrei ausgeführt worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2882,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe als Wunschziel New Jersey und alternativ Pennsylvania, Virginia, North und South Carolina, Georgia, Florida, Alabama, Mississippi, Connecticut, Massachusetts, Ohio und Kentucky angegeben.
Bei der Anreise habe die Schule bereits seit 3 Wochen begonnen gehabt. Die Beklagte habe feststellen müssen, daß die Klägerin nicht die Leistung inkl. Verpflegung erbracht habe, sondern die Gastfamilie der Tochter die Verpflegung bezahlen mußte.
Bis zum 08.09. sei der Gastfamilie das Eintreffen ihrer Tochter nicht mitgeteilt worden. Erst die Tochter habe sich bei ihrem Eintreffen telefonisch mit der Gastfamilie in Verbindung gesetzt. Die Bewerbungsunterlagen J´s seien der Gastfamilie am Flughafen übergeben worden am Tag der Ankunft J´s.
Die Gastfamilie sei auch nicht geprüft worden. In der High School sei J. zum Zeitpunkt ihrer Ankunft noch nicht angemeldet worden.
Eine Betreuung der Tochter habe vor Ort nicht stattgefunden.
Die Familie sei zudem ungeeignet gewesen. Sie habe zahlreiche eigene Kinder gehabt. Beide Eltern seien berufstätig gewesen. Die Familie sei offenbar eher arm gewesen. Daher sei auch an der Verpflegung gespart worden; es habe ausschließlich Mahlzeiten aus der Tiefkühltruhe gegeben. Ihre Tochter sei die meiste Zeit sich selbst überlassen worden. Unternehmungen mit den Gasteltern hätten nicht stattgefunden.
Die Beklagte rügt schließlich, daß die High School ein niedriges Niveau gehabt habe. Nur der Tatsache, daß ihre Tochter vor ihrem Amerikaaufenthalt eine erstklassige Schülerin gewesen sei, und ihrem Fleiß und Ehrgeiz sei es zu verdanken gewesen, daß es ihrer Tochter gelungen sei, den versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.
Angesichts der vorgezeigten Mängel habe es lediglich der Stolz ihrer Tochter verhindert, sich hilfesuchend an die Beklagte zu wenden und zu bitten, sie nach Hause zu holen.
Sie habe mit Schreiben vom 04.09. und 21.11.2003 auf die Mißstände aufmerksam gemacht und die Umplazierung J´s verlangt.
Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf Bl. 89 - 92 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet. Die Beklagte kann mit den behaupteten Mängeln nur teilweise durchdringen.
Soweit die Beklagte den Reisepreis mindern will, weil ihre Tochter nicht, wie gewünscht in New Jersey (oder einem der weiteren aufgeführten Staaten) untergebracht wurde, kommt dies nicht in Betracht. Die Klägerin hat die Rechnung um den für die Plazierung im Wunschbundesstaat vorgesehenen Zuschlag von 500,-- € bereits reduziert. Hinzu kommt, daß die Tochter der Beklagten in Kenntnis des Umstandes, daß sie in South Dakota untergebracht war, dorthin gereist ist.
Soweit die Beklagte - bestritten - vorgetragen hat, die Gastfamilie sei nicht geprüft worden und eine Betreuung vor Ort habe nicht stattgefunden, fehlt es an jeglichem Vorbringen, welche tatsächlichen Nachteile hieraus resultierten. Eine Beeinträchtigung, die auf der unterlassenen Prüfung beruht, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere stellt der Umstand, daß eine Familie zahlreiche eigene Kinder hat und beide Eltern berufstätig sind sowie offensichtlich "eher arm" ist, keinen substantiiert vorgetragenen Mangel dar. Es fehlt schon an Angaben darüber, wie viele Kinder im Haushalt der Gastfamilie waren. Daß beide Eltern berufstätig sind, stellt keinen Mangel der Familie dar, sondern ist - auch unter Zugrundelegung einer europäischen Auffassung über Familienleben - durchaus nicht ungewöhnlich. Diese Mängel hatte die Beklagte zudem nicht gerügt.
Soweit die Beklagte schließlich rügt, ihre Tochter sei in der Schule nicht angemeldet gewesen, kann dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Eine Beeinträchtigung hierdurch ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Unstreitig hat die Tochter die Schule besucht. Eine weitere Verzögerung des Schulbesuchs durch die unterbliebene Anmeldung ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte meint, das Schulniveau sei für ihre Tochter zu niedrig gewesen, ist dieses Vorbringen schon nicht hinreichend substantiiert. Zudem weist die Klägerin schon in ihrem Katalog darauf hin, daß das High School-Niveau unter dem Gymnasialniveau liegen kann. Schließlich hat die Beklagte selbst mit Schreiben vom 03.11.2003 mitgeteilt, es sei ihrer Tochter nur durch das Engagement ihrer Gastmutter möglich gewesen, Kurse zu belegen, die ihrem derzeitigen Leistungsstand entsprächen. Dies belegt einerseits, dass die Gastmutter sich offenbar um die Tochter der Klägerin kümmerte; andererseits kann die Klägerin mit dem Vorbringen, dass Niveau sei "zu niedrig" gewesen, nunmehr nicht mehr gehört werden.
Weitergehende zeitnahe Rügen der Klägerin betreffend die von ihr erhobenen Mängel sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Reise war aber in der Tat mangelhaft insoweit, als die Plazierungsgarantie 01.08. von der Klägerin nicht eingehalten wurde und die Beklagte erst wenige Tage vor Beginn der Reise, nämlich am 05.09.2003 den genauen Zielort erfahren hat. Hierdurch ist die Tochter der Beklagten unstreitig 15 Tage später als ursprünglich geplant gereist und hat insoweit auch den Beginn des Schuljahres versäumt. In Anbetracht des Umstandes, daß der lang dauernde Gastschulaufenthalt dadurch beeinträchtigt wurde, daß sich die Beklagte und ihre Tochter nicht frühzeitig mit der Gastfamilie in Verbindung setzen und den Aufenthalt genauer vorbereiten konnten, erachtet das Gericht eine Reisepreisminderung von insgesamt 12 % für die unterlassene rechtzeitige Plazierung und den verspäteten Beginn für angemessen. Wegen des verspäteten Beginns hat die Klägerin bereits 277,20 € Nachlaß vorgenommen, so daß die Beklagte zur weiteren Minderung von 394,80, entsprechend ca. 7 % des Reisepreises berechtigt ist.
Die Entscheidung über den Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat einen früheren Beginn des Zinslaufs nicht schlüssig vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.