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Amtsgericht Köln·129 C 230/06·02.05.2007

Klage auf Erstattung wahlärztlicher Leistungen wegen unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtArztrecht/BehandlungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der privaten Krankenversicherung Erstattung privatärztlich berechneter Leistungen eines Chefarztes. Streitgegenstand sind die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung und die Frage der persönlichen Leistungserbringung. Das Gericht hält die Vereinbarung wegen Unklarheit und fehlender Nennung des Wahlarztes für unwirksam und verneint ein persönliches Leistungsrecht des Chefarztes nach GOÄ. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung wahlärztlicher Leistungen wegen unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ersatz privatärztlicher Krankenhausleistungen durch den Versicherer setzt einen wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des Arztes gegenüber dem Patienten voraus.

2

Eine Wahlleistungsvereinbarung ist nach §§ 305c, 308 Ziff. 4 BGB unwirksam, wenn sie in wesentlichen Punkten unklar ist und nicht bestimmt regelt, welcher Arzt die Wahlleistung erbringen soll.

3

Fehlt in einer Wahlleistungsvereinbarung die namentliche Benennung des Wahlarztes und seiner ständigen Vertretung, kann die Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Patienten unwirksam sein.

4

Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ darf nur eine persönlich erbrachte ärztliche Leistung vom liquidierenden Arzt abgerechnet werden; sporadische Anwesenheit des Chefarztes begründet keine umfassende Liquidationsberechtigung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 22 Abs. 3 PflV§ 2 Abs. 2 GOÄ/GOZ§ 305 c, 308 Ziff. 4 BGB§ 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ

Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten des Nebenintervenienten, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der  Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung.

3

Dieser liegen die Bedingungen der Beklagten zugrunde, wegen deren Inhalts auf Bl. 34 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

4

Der Kläger befand sich vom 15.12.2005 bis zum 18.02.2006 in stationärer Behandlung in der Schloßklinik Q. in C.

5

Am 15.12.2005 unterzeichnete der Kläger eine Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen  (Bl. 225, 226 d.A.), einen Behandlungsvertrag (Bl. 227) sowie eine Wahlleistungsvereinbarung (Bl. 228 der Gerichtsakte).

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In der Wahlleistungsvereinbarung heißt es:

7

„über die Gewährung der nachstehenden angekreuzten

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gesondert berechenbaren Wahlleistungen

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zu den in den allgemeinen Vertragsbedingungen (ABG) und im Pflegekostentarif genannten Bedingungen:

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              die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, dies gilt auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden; die Liquidation erfolgt nach der GOÄ/GOZ in der jeweils gültigen Fassung.

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              Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer,                            40,-- € inkl. MwSt Zuschlag je Berechnungstag

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              Unterbringung und Verpflegung

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einer Begleitperson                                                        39,-- € inkl. MwSt Entgelt je Berechnungstag

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              Änderungen nach gesonderter Vereinbarung

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              Unterbringung von Patienten mit gesetzlicher Krankenkassen oder der Rentenversicherungsträger beträgt der Pflegesatz täglich € 236,-- inkl. aller ärztlichen und therapeutischen Leistungen.

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Hinweise:

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Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte  Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs. 3 PflV). eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf all an der Behandlung des Patienten beteiligte Ärzte des Krankenhauses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten  Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

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Die gesondert berechenbaren Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom leitenden Arzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des leitenden Arztes nach fraglicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Institutes erbracht (§ 2 Abs. 2 GOÄ/GOZ); im Verhinderungsfall übernimmt die Aufgabe des leitenden Arztes sein Stellvertreter.“

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Eine Ankreuzung einzelner Punkte erfolgte nicht.

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Die Beklagte erstattete zunächst alle vom Kläger eingereichten Rechnungen. Unter dem 03.03.2006 stellte der Chefarzt Dr. L. privatärztliche Leistungen für den Zeitraum 23.01. bis 17.02.2006 in einer Gesamthöhe von € 2174,46 in Rechnung (Bl. 6 ff. d.A.).

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Die Beklagte verweigerte die Erstattung dieser Rechnung und verwies auf Zweifel an der persönlichen Erbringung der Wahlleistungen. Unstreitig befand sich Dr. L. seit dem 31.1. bis zum 19.2.2006 in Urlaub.

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Der Kläger ist der Auffassung, es reiche für die persönliche Leistungserbringung aus, dass der Chefarzt das Therapieprogramm persönlich entwickele, vor Behandlungsbeginn zumindest persönlich überprüfe, den Verlauf der Behandlung überwache und die Behandlung nötigenfalls jederzeit beeinflussen könne.

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Der Kläger behauptet, der Chefarzt Dr. L. habe wöchentlich zwei Mal direkt Kontakt mit dem Patienten gehabt; im übrigen seien alle Einzel- und Gruppentherapien mit den beteiligten Therapeuten vor- und nachbesprochen worden. Die Verhaltenstherapien in der Gruppe hätten durch den Chefarzt persönlich stattgefunden. Der Arzt sei maßgeblich und weisungsgebend an der Therapie beteiligt gewesen. Der Kläger trägt vor, ständige Stellvertreterin des Herrn Dr. L. sei Frau U.

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Der Kläger behauptet weiter, zwei Mal wöchentlich, nämlich immer dienstags und freitags habe eine eingehende psychiatrische Untersuchung sowie die psychiatrische Behandlung durch den Chefarzt stattgefunden. Dies sei am 22.01., 24.01., 27. und 31.01. sowie am 03.02., 07.02. und 10.02. sowie 14.02. und 17.02.2006 der Fall gewesen. Hierbei sei vom 31.01.2006 bis 19.02.2006 der Chefarzt Dr. L. urlaubsabwesend gewesen. Sein Stellvertreter für diese Urlaubsabwesenheit sei Herr B. gewesen.

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Im übrigen nimmt der Kläger Bezug auf die Behandlungsprotokolle. Wegen deren Inhalts im einzelnen wird auf Bl. 116 - 135, für den streitgegenständlichen Zeitraum in Sonderheit auf Bl. 128 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

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Der Kläger ist der Auffassung, die getroffene Wahlleistungsvereinbarung sei wirksam. Sie sei vom Kläger durchgelesen, verstanden und unterschrieben worden. Sie sei wirksam zustande gekommen unabhängig davon, ob der Kläger die dort ausgewiesenen Optionen angekreuzt habe. Dem Kläger sei klar gewesen, dass er wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen würde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2174,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2006 zuzüglich der nicht anzurechnenden Geschäftsgebühr in Höhe von 104,65 € nach Nr. 2400 VVRVG zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

32

Die Beklagte ist der Auffassung, die Wahlleistungsvereinbarung sei unwirksam. Jedenfalls ergebe sich aus den Aufzeichnungen, dass der Chefarzt Dr.L. die Leistungen nicht persönlich erbracht habe, was einer Liquidation durch ihn entgegenstehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der mit Rechnung vom 03.03.2006 berechneten Leistungen zu. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen und setzt daher einen wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch des Arztes voraus (vgl. BGH VersR 1998, 350). Daran fehlt es hier, weil die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam ist.

37

Hierbei kann zunächst dahinstehen, ob es nicht, wie die Wahlleistungsvereinbarung ausdrücklich vorsieht, des Ankreuzens der gewählten Leistungen bedurft hätte.

38

Selbst wenn man dahingehende Bedenken zurückstellt, ist aber aus der Wahlleistungsvereinbarung schon überhaupt nicht ersichtlich, wessen ärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden. Die Vereinbarung ist damit in weiten Teilen unklar und damit nichtig. Nicht einmal der Chefarzt Dr. L. selbst ist in der Wahlleistungsvereinbarung namentlich erwähnt. Allein die Vereinbarung, es würden die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt seien gewährt, führt noch nicht zu einem Liquidationsrecht des Chefarztes dieser Klinik. Die Wahlleistungsvereinbarung ist daher nach §§ 305 c, 308 Ziff. 4 BGB unwirksam, weil sie keine Regelung hinsichtlich des behandelnden Arztes trifft.

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Darüber hinaus ist aus der Wahlleistungsvereinbarung nicht ersichtlich, wer ständiger Vertreter des behandelnden (Wahl-) Arztes ist. Allein der Hinweis, die Wahl könne nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden, entbindet das Krankenhaus nicht davon, den behandelnden Wahlarzt und seinen Stellvertreter zu benennen. So ist etwa eine Vertretungsregelung, die es dem Chefarzt erlaubt, die von ihm aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung zu erbringende Leistung auf 9 ständige Vertreter und im Einzelfall auf weitere Ärzte zu delegieren, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Patienten unwirksam (vgl. AG Tübingen, Urteil vom 07.09.2001, Recht und Schaden 2002, Seite 434). Dies muß um so mehr gelten, wenn die Wahlleistungsvereinbarung überhaupt keinen Wahlarzt oder Vertreter namentlich benennt.

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Bedenken gegen den klägerischen Anspruch bestehen schließlich auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GOÄ. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum kann von einer eigenen Leistung des abrechnenden Arztes nicht ausgegangen werden. Eine einzige eingehende psychiatrische Untersuchung und Behandlung am 27.01. ist nicht in der Lage, sämtliche anderen Leistungen zu eigenen Leistungen des liquidierenden Chefarztes zu machen. Insoweit ist das entgegenstehende Vorbringen des Klägers ausweislich der von ihm vorgelegten Protokolle auch ersichtlich unrichtig. Einer Beweisaufnahme über den Umfang der ärztlichen Beteiligung von Dr. L. bedurfte es nach allem nicht.

41

Die Klage war demgemäß mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.