Minderung bei Pauschalreise wegen Unterbringungsabweichung und Umquartierungen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Minderung des Reisepreises wegen vielfältiger Mängel einer Pauschalreise. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und sprach 730,79 € Minderung zu sowie 68,61 € nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten zzgl. Zinsen. Als entscheidend wurden die Unterbringung in einem abweichenden Hotel und zwei Umzüge gewertet; weitere Beanstandungen blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 730,79 € Minderung sowie 68,61 € vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abweichung von der vertraglich gebuchten Unterkunft stellt eine Minderleistung dar und begründet einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Erhöht sich der Mangelumfang durch vom Leistungsträger veranlasste Umzüge, ist für diese Tage ein höherer Minderungsmaßstab anzusetzen.
Mitreisende können Ansprüche aus dem Reisevertrag geltend machen; die für Familienreisen entwickelten Grundsätze gelten auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften, wenn sich ein besonderes Näheverhältnis aus der Buchungssituation ergibt.
Eine vertragliche Vereinbarung, die die Verjährungsfrist wirksam von zwei auf ein Jahr verkürzt, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen für wirksame AGB-Klauseln vorliegen.
Ein berechtigter Zahlungsanspruch kann vorgerichtliche Anwaltskosten begründen; diese sind nach den allgemeinen Verzugs- und Verzinsungsregeln (§§ 286 ff. BGB) zu behandeln.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 730,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2005 sowie weitere € 68,61 nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2006 zu zahlen.
2.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegen-einander aufgehoben.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vorher Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Lebensgefährte der Klägerin meldete sich, die Klägerin und seinen damals 11-jährigen Sohn bei der Beklagten am 23.12.2003 für eine Flugpauschalreise von Hannover in die Dominikanische Republik bei Unterbringung im Hotel D. in Punta Cana mit der Verpflegungsvariante Alles-inklusive an. Reisebeginn war der 11.10.2004, wobei die Reise 2 Wochen dauern und für alle beteiligten Personen ohne eine zusätzliche Versicherung 3245,-- € kosten sollte.
Die Klägerin beanstandet die Reise in zahlreichen Punkten, bezüglich derer auf die Klageschrift verwiesen wird.
Die Beklagte erstattete vorprozessual 150,-- €, die die Klägerin sich auf ihre Ansprüche anrechnen läßt. Sie verlangt 50 % des Reisepreises einschließlich der gezahlten Versicherung abzüglich gezahlter 150,--€, entsprechend 1532,-- €.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1532,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2005 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 132,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beanstandet die Aktivlegitimation hinsichtlich der Ansprüche des Reiseanmelders. Im übrigen beruft sie sich auf Verjährung. Darüber hinaus bestreitet sie teilweise die beanstandeten Mängel.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen nicht begründet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Minderungsansprüche stehen dieser gem. §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 abs. 3 BGB im zuerkannten Umfang zu, da die Reiseleistung der Beklagten einen dieser Quote entsprechenden Umfang nur mangelhaft erbracht worden ist.
Ein erster Mangel bestand darin, dass die Klägerin mit ihrer Begleitung nicht im gebuchten Hotel, sondern in einem benachbarten Hotel namens U. untergebracht wurde.
Allein die Abweichung vom gebuchten Objekt stellt eine Minderleistung dar, die zur Minderung berechtigt, da der Reisende grundsätzlich Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Unterkunft hat und die Unterbringung des Reisenden nicht in das Belieben eines Reiseveranstalters gesetzt wurde.
Allein hierfür erscheint eine Minderungsquote von 20 % als angemessen, wobei allerdings auch sonstige kleinere Abweichungen mit abgegolten sind.
Ausgehend von einem Nettoreisepreis in Höhe von 3245,-- € ergeben sich hierdurch bereits Minderungsansprüche von 649,-- €.
Weitere Minderungsansprüche ergeben sich dadurch, dass sich an 2 Tagen der Minderungssatz um weitere 50 % erhöht, da auf die Klägerin und ihre Begleitung Umzüge zukamen, die im Bereich des Leistungsträgers lagen.
Da der auf einen Tag entfallende Reisepreis ausgehend von insgesamt 3245,-- € und 14 Reisetagen somit 231,79 € beträgt, ergibt eine Minderung von 50 % für 2 weitere Umzugstage weitere 231,79 €.
Der Gesamtminderungsbetrag, der der Klägerin zusteht, beträgt somit 880,79 €, wovon die vorgerichtlich erstatteten 150,-- € in Abzug zu bringen sind, so dass die zuerkannten 730,79 € verbleiben.
Dem gegenüber kann die Beklagte sich zunächst nicht auf fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufen.
Die Klägerin kann nämlich für alle Mitreisenden Rechte geltend machen, da insoweit vorliegend die für Familienreisen geltenden Grundsätze auch für nichteheliche Lebensverhältnisse anzuwenden sind, zumal sich das besondere Näheverhältnis insoweit auch bereits aus der bei Vertragsabschluß erfolgten Buchung eines Doppelzimmers für die 3 mitreisenden Personen ergibt.
Auch auf ihr Abtretungsverbot kann die Beklagte sich vorliegend nicht mit Erfolg berufen, da die von der Beklagten verwendete Klausel jedenfalls dann einer Überprüfung nicht stand hält, wenn es um die Ansprüche eines mitreisenden Lebensgefährten geht.
Die Beklagte kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass vorliegend der Anspruch der Klägerin verjährt sei.
Die Voraussetzungen für eine vereinbarte Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr kann vorliegend nicht angenommen werden, da die Voraussetzungen für wirksam vereinbarte AGB auch hinsichtlich der Verjährung nicht gegeben sind (vgl. Führich, 5. Auflage, Rnr. 679 ff.).
Weitere Minderungsansprüche bestehen dagegen nicht.
Die Flugverspätungen sind im Rahmen eines Interkontinentalfluges jedenfalls noch hinzunehmen.
Soweit in einem Ersatzzimmer beanstandet wird, dass es lediglich "eine Aufbettung" gegeben habe, kann hierhin mehr als eine nicht schon zur Minderung berechtigende Unannehmlichkeit nicht gesehen werden.
Das ein Restaurant mit brasilianischer Küche Vertragsgegenstand gewesen sein soll, kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden.
Beanstandungen durch unzureichende Liegen und Sonnenschirme sind nicht hinreichend dargetan, insbesondere im Hinblick auf eine konkrete Beeinträchtigung der Klägerin und ihrer Mitreisenden.
Die Entscheidung über die Zinsen und die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf §§ 286 ff. BGB, wobei die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten aufgrund einer berechtigten Forderungshöhe von insgesamt 900,-- mit 68,61 € neu zu berechnen waren.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1532,-- €.