Anerkenntnisurteil: Zahlung gegen Rücknahme der Markise und Annahmeverzug festgestellt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.200 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme einer Markise und stellte fest, dass die Beklagte seit dem 01.09.2017 in Annahmeverzug ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 2.200 €.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 2.200 € gegen Rücknahme der Markise wurde stattgegeben; Annahmeverzug festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Zahlung eines Kaufpreisanspruchs Zug um Zug gegen Rückgewähr (Rücknahme) der Kaufsache zusprechen.
Gerät der Leistungsempfänger mit der Abnahme einer angebotenen Sache in Verzug, liegt Annahmeverzug vor und kann dies gerichtlich festgestellt werden.
Verzugszinsen auf eine geschuldete Geldforderung können ab dem vom Gericht festgestellten Verzugstag zugesprochen werden.
Die unterlegene Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits.
Ein Anerkenntnisurteil kann zur vorläufigen Vollstreckung bestimmt werden.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2200,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2017 Zug um Zug gegen Rücknahme der Markise zu Art.-Nr. der Beklagten 000 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der Markise seit dem 01.09.2017 in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 2200,-- €.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln oder dem Landgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln oder dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.